VwGH 2012/12/0030

VwGH2012/12/00304.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des BB in W, vertreten durch Lanker Obergantschnig Rechtsanwalt GmbH in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Dezember 2011, Zl. -- 3-SV 62-123/3-2011, betreffend Vorstellung i.A.

Mehrleistungszulage (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:

Normen

DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs1 Z6;
DienstrechtsG Krnt 1994 §158;
GdBedG Krnt 1992 §18 Abs2;
GdBedG Krnt 1992 §29 Abs1;
GehG 1956 §15 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs1 Z6;
DienstrechtsG Krnt 1994 §158;
GdBedG Krnt 1992 §18 Abs2;
GdBedG Krnt 1992 §29 Abs1;
GehG 1956 §15 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Marktgemeinde.

Mit Bescheid ihres Bürgermeisters vom 29. Dezember 1998 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf die Dauer der Erfüllung der Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 1999 jährlich eine Aufwandsentschädigung im Ausmaß von jährlich 14,87357 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V als Standesbeamter, der mit der Vornahme von Trauungen beauftragt ist, gebührt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juli 1999 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf die Dauer der Erfüllung der Voraussetzungen ab dem 1. August 1999 eine Mehrleistungszulage im Ausmaß von monatlich 5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V als Leiter des Standesamtes der mitbeteiligten Marktgemeinde gebühre.

Begründend führte die Dienstbehörde in diesem Bescheid aus, der Beschwerdeführer führe seit 1. April 1999 die Standesamtsgeschäfte der mitbeteiligten Marktgemeinde. Mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 4. Mai 1991, mit welcher bestimmte, an öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete zu gewährende Nebengebühren pauschaliert werden (im Folgenden: VO) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. Juli 1999, habe der Gemeinderat die pauschalierten Nebengebühren für die Leitung des Standesamtes pauschaliert. Dem Beschwerdeführer gebührten daher die in Abs. II Z. 7 der Anlage zur VO festgelegten Nebengebühren.

Am 24. Jänner 2011 erging an den Beschwerdeführer eine Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass ihm die Tätigkeit als Standesbeamter sowie die Funktion als Leiter des Standesamtes mit Ablauf des Monats Jänner 2011 entzogen werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Jänner 2011 wurden die mit den vorzitierten Bescheiden bemessenen pauschalierten Nebengebühren (Aufwandsentschädigung und Mehrleistungszulage für die Tätigkeit als Standesbeamter bzw. für die Leitung des Standesamtes) mit Wirkung vom 1. Februar 2011 jeweils mit 0 v.H. festgestellt.

Begründend führte die erstinstanzliche Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer werde ab dem 1. Februar 2011 tatsächlich nicht mehr die Tätigkeit als Standesbeamter sowie die Funktion als Leiter des Standesamtes ausüben. Die pauschalierten Nebengebühren seien daher mit 0 neu zu bemessen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. In Ansehung der Mehrleistungszulage brachte er vor, dass ihm diese schon 1998 für seine Funktion als Sachbearbeiter im Bauwesen zuerkannt worden sei.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Juli 2011 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Bezüglich der Mehrleistungszulage führte die Berufungsbehörde aus, die dem Beschwerdeführer 1998 zuerkannte Mehrleistungszulage für seine Funktion als Sachbearbeiter im Bauwesen habe mit dem Standesamt nichts zu tun und bleibe unangetastet. Gegenstand der Neubemessung mit 0 sei ausschließlich die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. Juli 1999 in seiner Funktion als Leiter des Standesamtes zuerkannte (weitere) Mehrleistungszulage. Mit dem Widerruf der Funktion als Leiter des Standesamtes seien die Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Februar 2011 weggefallen, sodass insoweit eine Neubemessung mit 0 vorzunehmen war.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, in welcher er zunächst auf sein Berufungsvorbringen verwies. Darüber hinaus machte er geltend, dass seine Abberufung von der in Rede stehenden Funktion rechtens nicht vom Bürgermeister, sondern vom Gemeinderat hätte vorgenommen werden müssen, weil eine "Versetzung" im Verständnis des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 56/1992 (im Folgenden: K-GBG), vorliege.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2011 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers in Ansehung der Aufwandsentschädigung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid insoweit aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen (Spruchabschnitt 1.).

Demgegenüber wurde der Vorstellung in Ansehung der Mehrleistungszulage keine Folge gegeben (Spruchabschnitt 2.).

In Ansehung des Spruchabschnitts 2. führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und der angewendeten Gesetzesbestimmungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides Folgendes aus:

" Zur Mehrleistungszulage

Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 24. Jänner 2011 wurde der Vorstellungswerber als Leiter des Standesamtes abberufen. Gemäß § 78 Abs. 4 K-AGO ist der Bürgermeister Vorstand des Gemeindeamtes und übt die Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes aus. Ihm unterstehen die beim Gemeindeamt verwendeten Bediensteten. Dem Bürgermeister steht es zu, im Rahmen des inneren Dienstes durch den Amtsleiter als Leiter des inneren Dienstes oder selbst Bedienstete zur Leitung eines bestimmten Bereiches zu berufen. In gleicher Weise (im Sinne eines contrarius actus) kann der Bürgermeister diese Funktionszuteilung wieder rückgängig machen. Somit ergibt sich, dass die Abberufung von der Funktion als Leiter des Standesamtes der Marktgemeinde W gesetzmäßig war und dem Vorstellungswerber somit ab 31. Jänner 2011 die Mehrleistungszulage für die Tätigkeit als Leiter des Standesamtes im Ausmaß von monatlich 5,000 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2, der Dienstklasse V nicht mehr zustand.

Der Vorstellungswerber bringt in seiner Vorstellung (wie auch in der Berufung) vor, dass ihm die vorstellungsgegenständliche Mehrleistungszulage bescheidmäßig bereits 1998 für seine Funktion als Sachbearbeiter im Bauwesen gewährt worden sei. Der angefochtene Bescheid sei ungesetzlich und nichtig.

Die Aufsichtsbehörde kann diesem Vorbringen nicht folgen bzw. dieses auf Basis des Gesamtaktes widerlegen. Erst durch den im Akt einliegenden Bescheid der Marktgemeinde W vom 16. Juli 1999, Zl. 012-0/1999, wurde dem Vorstellungswerber die Mehrleistungszulage in og. Höhe für die Tätigkeit als Leiter des Standesamtes gewährt. Mit der Entziehung der Leitungsfunktion im Bereich des Standesamtes gebührte auch die genannte Mehrleistungszulage nicht mehr. Insoweit war das Vorgehen des Bürgermeisters der Marktgemeinde W gesetzlich gedeckt bzw. korrekt."

Demgegenüber vertrat die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung die Auffassung, die gänzliche Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Tätigkeit im Standesamt ohne Zuweisung einer anderen Verwendung sei einer Versetzung gleichzuhalten und hätte daher gemäß § 18 Abs. 2 K-GBG eines Bescheides durch den Gemeinderat bedurft.

Lediglich gegen den zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 29 Abs. 1 K-GBG idF LGBl. Nr. 56/1992 lautet:

"§ 29

Allgemeine Bestimmungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes anzuwenden. Die in diesen Vorschriften der Landesregierung zustehenden Befugnisse stehen - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - dem Bürgermeister zu. ..."

Gemäß § 29 Abs. 6 K-GBG sind u.a. pauschalierten Nebengebühren vom Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.

§ 18 Abs. 2, 4 und 8 K-GBG idF LGBl. Nr. 56/1992 lautet (auszugsweise):

"§ 18

Geschäftskreis, Versetzung

...

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann durch den Gemeinderat innerhalb der Besoldungsgruppe, der er angehört, aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. ...

...

(4) ...

Einer Versetzung ist ferner gleichzuhalten die Abberufung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung.

...

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen."

Gemäß § 151 Abs. 1 Z. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: K-DRG), zählt die in § 158 leg. cit. geregelte Mehrleistungszulage zu den Nebengebühren.

§ 1 und § 4 VO lauten:

"§ 1

Anwendungsbereich - Ausmaß

Die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Marktgemeinde W für die Ausübung bestimmter Funktionen und Tätigkeiten zustehenden Nebengebühren werden pauschaliert festgesetzt. Die in Betracht kommenden Funktionen und Tätigkeiten, sowie Art und Umfang der Pauschalierung sind in der, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Anlage, angeführt.

...

§ 4

Neubemessung

Die pauschalierte Nebengebühr wird neu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühren mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam."

Gemäß Abschnitt II Z. 4 der Anlage zur VO steht dem Sachbearbeiter Bau eine Mehrleistungszulage von monatlich 5 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu.

Gemäß Abschnitt II Z. 7 dieser Anlage in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. Juli 1999 steht für die Führung des Standesamtes eine Mehrleistungszulage in gleicher Höhe zu.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass auch seine Abberufung als Leiter des Standesamtes aus dem Grunde des § 18 Abs. 2, 4 und 8 K-GBG vom Gemeinderat in Bescheidform zu verfügen gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zu einer Verletzung des als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechtes auf Bezug einer Mehrleistungszulage durch die Abweisung seiner Vorstellung auf:

Für Nebengebühren gilt auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet. Ein Nebengebührenanspruch kann daher nicht damit begründet werden, die (in welcher Handlungsform auch immer verfügte) Personalmaßnahme sei rechtswidrig oder rechtsunwirksam erfolgt, sodass von der Weitergeltung des Nebengebührenanspruches auf Grund der früheren Tätigkeit auszugehen sei, auch wenn diese nicht mehr ausgeübt wurde. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" ankommt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0053, und vom 24. April 2002, Zl. 99/12/0259, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

Dies gilt auch für die Nebengebühr gemäß § 29 Abs. 1 K-GBG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 Z. 6 und § 158 K-DRG.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Anordnung in Abschnitt II Z. 7 der Anlage zur VO (gesetzeskonform) dahin zu verstehen, dass die dort festgelegte pauschalierte Nebengebühr für die tatsächliche Führung des Standesamtes gebührt.

Im Streit um die Gebührlichkeit der pauschalierten Nebengebühr war daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Verwendung als Leiter des Standesamtes durch die Verfügung des Bürgermeisters vom 24. Jänner 2011 in dienstrechtlich wirksamer oder gar rechtmäßiger Weise entzogen wurde, ohne Belang. Daher war auf eine Frage der Rechtsunwirksamkeit der Personalmaßnahme, sei es wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters, sei es wegen Verfehlung der gebotenen Bescheidform hier nicht einzugehen. Eine bloße Dienstbereitschaft kann nämlich nicht mit der tatsächlichen Erbringung der den Anspruch auf Nebengebühren begründenden Leistung gleichgesetzt werden. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2006, Zl. 2002/12/0234, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2004/12/0121).

Die Gebührlichkeit der pauschalierten Nebengebühr hätte demnach vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Februar 2011 die Leitung des Standesamtes weiterhin tatsächlich ausgeübt hat. Dafür, dass dies der Fall gewesen wäre, bestehen weder nach der Aktenlage noch nach dem Beschwerdevorbringen irgendwelche Hinweise, zumal der Beschwerdeführer auch der im Bescheid vom 25. Jänner 2011 getroffene Annahme, er werde ab dem 1. Februar 2011 die Funktion als Leiter des Standesamtes tatsächlich nicht mehr ausüben, in der Folge nicht mehr entgegen getreten ist.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 4. September 2012

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