VwGH 2012/11/0106

VwGH2012/11/010616.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des D K in R, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom 16. April 2012, Zl. UVS-34/11.206/2-2012, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung und weitere Maßnahmen nach dem FSG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §25;
FSG 1997 §26;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6 lita;
FSG 1997 §7 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §17;
FSG 1997 §25;
FSG 1997 §26;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6 lita;
FSG 1997 §7 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §17;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 27. Jänner 2012. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer für diese Zeit gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 FSG das Lenken eines Motorfahrrads, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugs sowie eines Invalidenkraftfahrzeugs gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 FSG verboten.

In der Begründung führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des erstinstanzlichen Verfahrensgangs und einer wörtlichen Wiedergabe der Berufung - Folgendes aus:

Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 10. Jänner 2012 die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 13. Jänner 2012 durch Hinterlegung zugestellt worden und mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Somit sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13. Jänner 2012, dem Tag der Hinterlegung, bis 27. Jänner 2012 nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen. Dennoch habe er am 14. Jänner 2012 - ohne gültige Lenkberechtigung - ein Kraftfahrzeug gelenkt. Es sei "müßig, darüber zu philosophieren, weshalb (der Beschwerdeführer) das Dokument nicht behoben hat, denn er muss gegen sich gelten lassen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes erfolgte und damit auch - mangels Einbringung einer Berufung und gleichzeitig Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid - eine aufrechte Entziehung vorlag".

Gegenüber dem Beschwerdeführer sei deshalb zu Recht wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit "eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung im gesamten Umfang im Mindestausmaß von drei Monaten ausgesprochen" worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht

auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer

Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer

Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch

rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit

oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente

beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim

Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes

oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für

die betreffende Klasse;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4

genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war,

besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit

besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern

begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß

Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im

Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um

mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im

Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

…"

2. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass dem Beschwerdeführer mit einem am 13. Jänner 2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid vom 10. Jänner 2012 die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen, "gerechnet ab Zustellung des Bescheides" - unter gleichzeitiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - entzogen worden war und dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag, dem 14. Jänner 2012, um etwa 3.00 Uhr nachts ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

3. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, am Tag der Hinterlegung, einem Freitag, sei der Beschwerdeführer berufsbedingt (er sei Taxifahrer) ortsabwesend gewesen und habe vom Zustellversuch und dem Entziehungsbescheid selbst zunächst keine Kenntnis gehabt. Er habe an diesem Tag die hinterlegte Sendung nicht abgeholt und sie auch nicht abholen können (weil er erst abends Dienstschluss gehabt habe). Auch wenn gemäß § 17 Zustellgesetz die Zustellung mit Hinterlegung wirksam geworden sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er am Abend des 13. Jänner 2012 die Hinterlegungsanzeige gesehen habe, die hinterlegte Sendung erst am nächsten Werktag, Montag, 16. Jänner 2012, beheben hätte können. Über das gesamte Wochenende habe er vom Entziehungsbescheid keine Kenntnis erlangen können. § 7 FSG verlange für die Entziehung einer Lenkberechtigung nicht nur das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Abs. 3, sondern erfordere auch deren Wertung anhand der Kriterien des Abs. 4. Auch ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer, wegen Wirksamkeit der Zustellung des Entziehungsbescheids schon ab 13. Jänner 2012, trotz entzogener Lenkberechtigung am 14. Jänner 2012 ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, sei unter Berücksichtigung des Umstands, dass er von der Entziehung nichts gewusst habe, eine weitere Entziehung für drei Monate nicht rechtmäßig gewesen. Dem Beschwerdeführer könne nicht einmal ein Verstoß gegen pflichtgemäße Aufmerksamkeit und damit etwa fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden, zumal auch üblicherweise bei Hinterlegung am Freitag die Sendung erst am Montag abgeholt werde.

4. Dieses Vorbringen ist zielführend.

4.1. Klarzustellen ist zunächst, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG (also dem Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkberechtigung, trotz Lenkverbots oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) nicht um einen Sachverhalt handelt, der nach § 26 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen hat, ohne dass es einer Wertung bedürfte. Die Entziehung hat vielmehr nach der Grundregel des § 25 zu erfolgen.

4.2. Gemäß § 25 Abs. 3 FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden. Unzutreffend ist daher schon die Auffassung der belangten Behörde, § 25 Abs. 3 FSG sehe eine "Mindestentziehungsdauer" in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG (hier: nach Z 6) zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer oder eine Mindestentziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2006/11/0273, vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/11/0091, vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042 und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0207).

4.3. Entgegen der von der belangten Behörde geäußerten Auffassung, es sei "müßig", "darüber zu philosophieren", warum der Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung nicht behoben habe, wäre sie jedenfalls wegen § 7 Abs. 4 FSG verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei Lenken des Kraftfahrzeugs am 14. Jänner überhaupt bekannt war (bekannt sein musste), dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist, zumal § 7 Abs. 4 FSG explizit "die Verwerflichkeit" der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als entscheidenden Parameter für die Wertung nennt.

4.4. Indem die belangte Behörde dies - in Verkennung der Rechtslage - unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.

5. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. Oktober 2012

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