VwGH 2012/10/0230

VwGH2012/10/023020.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des RH in Innsbruck, vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Giessenweg 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 2. Oktober 2012, Zl. BMWF- 54.007/0011-III/6a-2012, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Studienbeihilfensache, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 2. Oktober 2012 wurden - in Bestätigung des Bescheides des Senates der Studienbeihilfenbehörde der Stipendienstelle Innsbruck vom 21. März 2012 - die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 auf Abänderung eines Bescheides von Amts wegen, auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, aufgrund von Anträgen des Beschwerdeführers vom 22. November 1994 und vom 15. Dezember 1995 für das Studium der Betriebswirtschaftslehre sowie aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1996 für das Studium der Wirtschaftspädagogik sei diesem mit Bescheiden vom 4. Jänner 1995, 7. Juni 1996 und 27. Juni 1996 Studienbeihilfe zuerkannt worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer von Oktober 1994 bis Februar 1997 Studienbeihilfe bezogen.

Mehr als 14 Jahre danach habe der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2011 an die Stipendienstelle Innsbruck Anträge auf Abänderung eines Bescheides von Amts wegen, auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften gestellt.

Als für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt sei festzustellen, dass aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1995 am 7. Juni 1996 ein Bescheid ergangen sei, mit dem eine Studienbeihilfe für das Studium Betriebswirtschaft bewilligt worden sei. Dieser Antrag, auf den sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2011 als den unerledigten Antrag bezogen habe, sei somit erledigt worden. Auch der letzte im Studienbeihilfeinformationssystem gespeicherte Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1996, auf den er sich in seiner Vorstellung als den unerledigten Antrag bezogen habe, sei - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit Bescheid vom 27. Juni 1996 erledigt und eine Studienbeihilfe bewilligt worden. Dies sei dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden und sei unbestritten geblieben.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer (erstmals) vorgebracht, dass sich der letzte (unerledigte) Antrag auf den "zweiten Studienabschnitt" (des Studiums der Betriebswirtschaft) bezogen habe. Nach den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen habe dieser die erste Diplomprüfung in Betriebswirtschaft am 17. Jänner 2000, in Volkswirtschaft am 11. Juni 1999 und in Wirtschaftspädagogik am 9. Oktober 2000 absolviert. Den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2011 sei zu entnehmen, dass der von ihm als unerledigt bezeichnete Antrag im November oder Dezember vor seinem Motorradunfall vom August 1996, somit im Wintersemester 1995/96 gestellt worden sein soll. Da der Beschwerdeführer in Betriebswirtschaft frühestens mit dem auf die erste Diplomprüfung folgenden Semester, also im Sommersemester 2000, Anspruch auf Studienbeihilfe für den zweiten Abschnitt gehabt hätte (in Volkswirtschaft frühestens im Wintersemester 1999/2000), sei es denkunmöglich, dass sich ein 1995 oder 1996 gestellter Antrag auf den zweiten Abschnitt bezogen habe. Auch ein Devolutionsantrag sei nicht gestellt worden, dies sei auch nicht behauptet worden.

Der Beschwerdeführer beziehe sich in seinem Vorbringen ausführlich auf die Frage, ob bei einem Besuch des Beschwerdeführers bei der Stipendienstelle Innsbruck im Herbst 1995 eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei, der zufolge der Beschwerdeführer aufgrund eines verspäteten Studienwechsels keinen Anspruch mehr auf Studienbeilhilfe habe. Der Beschwerdeführer habe sehr ausführlich begründet, warum er zum damaligen Zeitpunkt diese Auskunft nicht weiter hinterfragt bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben habe. Auf Grund der Aktenlage lasse sich nicht feststellen, dass die behauptete Auskunft erteilt worden sei oder Anträge auf Studienbeihilfe gestellt worden seien, die nicht erledigt worden seien. Selbst unter der Annahme, dass die Auskunft erteilt worden sei, könne dadurch nicht belegt werden, dass Anträge auf Studienbeihilfe für den damaligen Zeitraum gestellt worden seien. Eine falsche Auskunft dahin, dass der Beschwerdeführer keinen weiteren Anspruch mehr habe, spräche vielmehr dafür, dass er in der Folge keinen Antrag mehr gestellt habe.

Der Beschwerdeführer habe am 5. März 2008 ein Doktoratsstudium (der Rechtswissenschaften) aufgenommen, welches er am 29. April 2009 abgeschlossen habe. Ein zeitgerechter Antrag für eine Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium sei nicht aktenkundig.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, da nach den getroffenen Feststellungen kein Antrag unerledigt geblieben sei, sei zu prüfen gewesen, ob mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsbehelfen ein früheres Verfahren wiederaufgenommen habe werden können. Die Zurückweisung des Antrages (gemeint offenbar:) auf Abänderung eines Bescheides von Amts wegen sei schon deshalb zu Recht erfolgt, weil vom Beschwerdeführer nicht einmal der Bescheid bezeichnet worden sei, welchen er abzuändern begehrt habe. Zudem sei kein Anlass für eine Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG erkennbar gewesen.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei schon deshalb nicht stattzugeben gewesen, da der Beschwerdeführer nicht konkret dartun habe können, welches Verfahren konkret abgeschlossen gewesen sei und welcher der in § 69 Abs. 1 AVG genannten Gründe vorliege. Bezogen auf den letzten ergangenen Bescheid vom 27. Juni 1996 wäre zudem die dreijährige Frist des § 69 Abs. 2 AVG verstrichen gewesen.

Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu Recht zurückgewiesen worden, da nicht erkennbar sei, welche Frist versäumt worden sei und welcher Hinderungsgrund dazu geführt habe.

Der Antrag auf Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium, das der Beschwerdeführer am 5. März 2008 aufgenommen und am 29. April 2009 abgeschlossen habe, sei zu Recht gemäß § 39 Studienförderungsgesetz 1992 zurückgewiesen worden. Diesen Antrag hätte der Beschwerdefrüher spätestens am 15. Mai 2008 stellen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Die sich ausdrücklich auf Art. 131 Abs. 1 B-VG stützende Beschwerde macht unter dem Titel "Beschwerdepunkt/Beschwerdegründe" geltend, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer für den ersten Abschnitt das ihm zustehende Stipendium erhalten habe, dies sei von ihm auch nie bestritten worden. Es gehe jedoch um das Stipendium für den zweiten Abschnitt (des Studiums der Betriebswirtschaft). Die belangte Behörde bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein Stipendium für den zweiten Abschnitt gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer könne nicht angelastet werden, dass die Behörde den Akt vernichtet habe. Eine Mitarbeiterin der (gemeint offenbar:) Erstbehörde habe selbst angegeben, dass man seinerzeit die Bescheide ohne Zustellnachweis versandt habe. Dies müsse zulasten der Behörde gehen. Die Behörde verlange nun von ihm, dass er nachweise, dass er damals einen Antrag eingebracht habe. Sie unterstelle ihm jedoch nicht, dass er diesen Antrag nicht eingebracht habe. Dass er damals einen Antrag für das Stipendium des zweiten Abschnittes eingebracht habe, sei jedenfalls als glaubhaft anzusehen. Natürlich habe er keine Kopie seines Antrages samt Eingangsstempel. Er habe seinen Antrag damals schlichtweg abgegeben. Er habe nicht damit rechnen können, dass die Behörde den Akt vernichte. Auch dies müsse zulasten der Behörde gehen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer damals keinen Antrag für den zweiten Studienabschnitt eingebracht haben solle, immerhin habe er ja auch die Anträge für den ersten Abschnitt fristgerecht eingebracht.

Hätte die Studienbeihilfenbehörde seinerzeit einen Bescheid erlassen, so müsste dieser in deren Computersystem auch aufscheinen. Dass er dies nicht tue belege, dass die Behörde keinen Bescheid erlassen habe. Da ein Antrag nicht verjähre, sei der Antrag des Beschwerdeführers sohin noch immer unerledigt. Der Beschwerdeführer vermute, dass man die Erledigung des Aktes (damals) schlichtweg vergessen habe. Im Nachhinein fühle sich der Beschwerdeführer durch einen "Trick" um sein Stipendium gebracht und wolle nun Gerechtigkeit. Es sei unverständlich, weshalb die belangte Behörde nicht zu ihrem Fehler, nämlich der falschen Auskunft der damaligen Mitarbeiter, stehe. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer falschen Auskunft keine rechtlichen Schritte gesetzt habe, sei ebenfalls (aus näher dargestellten Gründen) nachvollziehbar.

Die Beschwerde führt unter dem Titel "Begehren" im Weiteren aus, der Beschwerdeführer fechte mit seiner Beschwerde den Spruch im bekämpften Bescheid der belangten Behörde an und begehre "die Zuerkennung des Stipendiums für den zweiten Abschnitt des Studiums BWL im Ausmaß von 6 Semestern nach den derzeitigen Sätzen, in eventu den seinerzeitigen Sätzen samt 4 % Verzinsung bis zur Auszahlung". In weiterer Folge wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, es sei jedoch ausdrücklich zu erwähnen, dass es im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht primär darum gehe, ob dem Beschwerdeführer das Stipendium für den zweiten Studienabschnitt zugestanden sei, zumal dies die belangte Behörde nicht bestreite. Es gehe nur darum, ob der Beschwerdeführer tatsächlich damals einen (bis dato nicht erledigten) Antrag eingebracht habe.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/10/0102, und vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0167, mwH).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 auf Abänderung eines Bescheides von Amts wegen, auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften zurückgewiesen. Dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Abänderung eines Bescheides von Amts wegen, auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften verletzt zu sein behauptet, lässt sich dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, dass insoweit eine Verletzung im Recht auf Sachentscheidung über die genannten Anträge des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 geltend gemacht wird.

Im nach den wiedergegebenen Beschwerdedarlegungen allenfalls geltend gemachten Recht auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt des Studiums Betriebswirtschaft (bzw. im Recht auf Entscheidung über den vom Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge diesbezüglich gestellten Antrag) konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid hingegen nicht verletzt werden.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. November 2013

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