Normen
NamRÄG 1995 §2 Abs1 Z10;
UniversitätsG 2002 §88;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Änderung seiner im Februar 1997 ausgestellten Sponsionsurkunde über die Verleihung des akademischen Grades "Magister iuris" infolge der nachträglichen Änderung seines Familiennamens von "X" auf "Y" und auf Ausstellung eines Sponsionsbescheides, der den geänderten Familiennamen enthält, ab.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 1028/11, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Ablehnungsbeschluss erfolgte mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Beschwerde und verweist darauf, dass dem Beschwerdeführer zur Hintanhaltung der nicht gerechtfertigten Benachteiligungen, wie er sie bei Offenlegung seines früheren Namens gegenüber potentiellen Arbeitgebern befürchtet, das Anti-Diskriminierungsrecht, insbesondere das Gleichbehandlungsgesetz, geschaffen wurde.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Verfahren der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 VwGbk-ÜG in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat.
Die Verleihung des gegenständlichen akademischen Grades erfolgte im zeitlichen Geltungsbereich des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 idF BGBl. Nr. 508/1995.
Der angefochtene Bescheid gründet auf dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.
Es sind daher im Beschwerdefall folgende Vorschriften in den Blick zu nehmen:
Bis zum 31. Juli 1997 bestimmte § 35 Abs. 3 AHStG, dass die feierliche Verleihung eines Diplomgrades durch Sponsion entsprechend einer von der akademischen Behörde erlassenen Verordnung durch eine/n Promotor/in zu erfolgen hatte. Gemäß § 34 Abs. 4 AHStG war die Verleihung zu beurkunden, wobei die Angabe des Vor- und Zunamens, allenfalls des Geburtsnames, in die Urkunde vorgeschrieben war.
Das AHStG wurde mit 1. August 1997 vom Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. Nr. 48/1997, abgelöst, wonach der akademische Grad nunmehr binnen einem Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen bescheidmäßig zu verleihen war (vgl. § 66 Abs. 1 leg. cit.). Diese Rechtslage wurde mit dem bis heute geltenden § 87 in das UG übernommen.
Der belangten Behörde ist zunächst darin zuzustimmen, dass das Recht zur Führung des verliehenen akademischen Grades gemäß § 88 UG unverändert weiter besteht und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung mit der Person verbunden ist, der der akademische Grad verliehen wurde, und zwar ungeachtet einer seither eingetretenen Namensänderung.
Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, die belangte Behörde hätte bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Änderung seiner Sponsionsurkunde § 2 Abs. 1 Z 10 Namensrechtsänderungsgesetz - NÄG zu beachten gehabt und aus dem Namensänderungsbescheid ein "subjektives durchsetzbares Recht" darauf ableitet, "alle seine Urkunden auf seinen nunmehrigen (geänderten, neuen Namen) ändern zu lassen", verkennt er die Wirkungen dieses Bescheides. Auch finden sich keine Bestimmungen, die den Organen der Universität ein bestimmtes Vorgehen im Fall einer Namensänderung nach dem Zeitpunkt eines Studienabschlusses bzw. der Verleihung eines akademischen Grades auferlegen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner ergänzten Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art. 8 EMRK, Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK, § 1 DSG, Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG) oder die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Normen geltend macht, so ist auf das vorangegangene verfassungsgerichtliche Verfahren zu verweisen, in welchem der Beschwerde mangelnde Aussicht auf Erfolg attestiert wurde. Das Gleiche gilt für die in der Beschwerde als "Verletzung von Verfahrensvorschriften" der belangten Behörde bei Bescheiderlassung unterstellte Willkür. Davon ausgehend sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - auch auf Grund des nunmehrigen Beschwerdevorbringens - nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Wenn die Beschwerde ferner unionsrechtliche Argumente heranzieht, bleibt sie allerdings eine Begründung dafür schuldig, wieweit die verfahrensgegenständliche Angelegenheit im Anwendungsbereich des Unionsrechts gelegen ist.
Der belangten Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seiner Sponsionsurkunde mangels einer normativen Verpflichtung hierzu in den anzuwendenden universitätsrechtlichen Vorschriften abgewiesen hat.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2014
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