VwGH 2012/10/0018

VwGH2012/10/001823.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der AS in S, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2011, Zl. FA11A- 32-1777/2011-2, betreffend Übernahme der Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. SHG, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Stmk 1998 §13 Abs2;
SHG Stmk 1998 §13a;
VwRallg;
SHG Stmk 1998 §13 Abs2;
SHG Stmk 1998 §13a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2011 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der nicht gedeckten Kosten ihrer Unterbringung am Pflegeplatz E.-Haus ab 15. Dezember 2009 ab.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei auf dem Pflegeplatz E.-Haus untergebracht. Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme der Restkosten der Unterbringung auf dem Pflegeplatz E.- Haus sei dessen Anerkennung gemäß § 13a Stmk. Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (im Folgenden: Behörde erster Instanz) vom 25. Mai 2007 sei die Genehmigung erteilt worden, an einem näher bezeichneten Standort einen Pflegeplatz zur Betreuung von vier pflegebedürftigen Bewohnern zu betreiben.

Mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. November 2009 und 3. November 2010 sei gemäß § 13a Stmk. SHG die Anerkennung einer Einrichtung am selben Standort für 10 bzw. 30 Bewohner "bei Erfüllung folgender Auflagen" befristet bis 31. Dezember 2011 bzw. 31. Dezember 2012 erteilt worden:

1.) Der rechtskräftige Betriebsbewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz (Stmk. PHG) sei nach Erhalt innerhalb der Befristung unaufgefordert der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen.

2.) Werde während der Laufzeit der Befristung der Betriebsbewilligungsbescheid der Fachabteilung vorgelegt und werde der Betrieb des Pflegeheimes aufgenommen, so erlösche die angeführte Befristung mit der Zustellung einer schriftlichen Bestätigung des Landes über den Erhalt des Betriebsbewilligungsbescheides der Behörde erster Instanz.

Ein Betriebsbewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz liege nicht vor. Bei dem Bescheid der Behörde erster Instanz vom 25. Mai 2007 könne es sich nicht um den vorzulegenden Betriebsbewilligungsbescheid handeln: Die Vorlage eines Bescheides, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Anerkennungsbescheides gemäß § 13a Stmk. SHG schon existiert hätte, wäre nicht als Bedingung - um eine solche handle es sich trotz der Bezeichnung als "Auflage" - vorgeschrieben worden, vielmehr wäre festgestellt worden, dass dieser Bescheid bereits vorliege. Dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der Anerkennungsbescheide vom Pflegeplatzbewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz Kenntnis gehabt habe, sei u.a. aus den Begründungen dieser Bescheide ersichtlich.

Die von § 13 Abs. 2 Stmk. SHG hinsichtlich stationärer Einrichtungen geforderte Voraussetzung der Anerkennung liege mangels Erfüllung der als "Auflage" bezeichneten "Bedingung" (der wiedergegebenen Anerkennungsbescheide) nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG), LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 102/2011, haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Hilfeempfänger dürfen gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. SHG nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a Stmk. SHG anerkannt sind.

Gemäß § 13a Abs. 1 Stmk. SHG hat die Landesregierung stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.

2. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der nicht durch die heranzuziehenden Pensions- und Pflegegeldanteile gedeckten Kosten ihrer Unterbringung am Pflegeplatz E.-Haus ab 15. Dezember 2009 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, die von § 13 Abs. 2 Stmk. SHG hinsichtlich stationärer Einrichtungen geforderte Voraussetzung der Anerkennung gemäß § 13a Stmk. SHG liege mangels Erfüllung von in den Anerkennungsbescheiden enthaltenen, als "Auflagen" bezeichneten Bedingungen nicht vor. Der in diesen Bedingungen geforderte Betriebsbewilligungsbescheid liege nämlich noch nicht vor.

3. Die Beschwerde bringt dagegen im Wesentlichen vor, bis zum Ende der Befristung des Anerkennungsbescheides vom 3. November 2010, somit bis 31. Dezember 2012, könnten in dessen mengenmäßigen Rahmen Betten "mit der Sozialhilfe abgerechnet werden". Die belangte Behörde interpretiere die "Auflagen" des Anerkennungsbescheides zu Unrecht als Bedingungen, wodurch dieser Bescheid erst ab dem Zeitpunkt seine rechtliche Wirkung entfalten könne, ab dem die Auflagen erfüllt wären.

4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Während eine Bedingung eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt ist, die den Bestand der erteilten Bewilligung von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht, berührt die Nichtbefolgung einer Auflage den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt wird, nicht. Das Wesen der Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0041, mwN).

Ob es sich bei einer einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung um eine Bedingung oder eine Auflage handelt, ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig. Vielmehr bestimmt sich die Rechtsnatur einer Nebenbestimmung nach der hg. Rechtsprechung nach deren Inhalt bzw. Zweck, wobei in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, was nach der Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung der Nebenbestimmung wirklich vorliegt (vgl. dazu wiederum das Erkenntnis vom 29. September 1993 sowie das Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2002/06/0003, mwN).

Dass es sich bei den im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Nebenbestimmungen tatsächlich - ungeachtet der in den Bescheiden vom 19. November 2009 und vom 3. November 2010 gewählten Bezeichnungen - um Bedingungen im Rechtssinn handelt, geht aus den gewählten Formulierungen und deren offenbaren Zweck hervor:

So wird in den Sprüchen dieser Bescheide die Anerkennung gemäß § 13a Stmk. SHG lediglich "bei Erfüllung" der im Weiteren angeführten Nebenbestimmungen erteilt; schon diese Formulierung lässt den konditionalen Charakter der beiden oben wiedergegebenen Nebenbestimmungen erkennen. Gerade der "Auflage" 2.) kann darüber hinaus deutlich der Wille der belangten Behörde entnommen werden, wonach der Betrieb des Pflegeheimes erst bei Vorliegen der Bewilligung aufgenommen werden und die Anerkennung nach § 13a Stmk. SHG erst ab diesem Zeitpunkt gelten soll. Für dieses Ergebnis spricht auch die behördliche Überlegung in der Begründung des Bescheides vom 19. November 2009, die "Eignung des Pflegeheimes" habe "noch nicht beurteilt" werden können.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann somit nicht davon ausgegangen werden, die belangte Behörde hätte mit den angeführten Bescheiden das gegenständliche Pflegeheim als für die Unterbringung geeignet anerkennen wollen, obwohl noch keine Betriebsbewilligung vorlag.

Auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides lag ein Betriebsbewilligungsbescheid für das Pflegeheim - unstrittig - noch nicht vor, sodass die Anerkennungsbescheide noch keine Wirksamkeit erlangt hatten; das Erfordernis nach § 13 Abs. 2 Stmk. SHG war somit nicht erfüllt, weshalb die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

5. Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Oktober 2012

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