Normen
ABGB §6;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs1 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §78a Abs3;
WRG 1959 §79;
WRG 1959 §80 Abs1;
WRG 1959 §88f Abs4;
ABGB §6;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs1 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §78a Abs3;
WRG 1959 §79;
WRG 1959 §80 Abs1;
WRG 1959 §88f Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich der am 25. März 2011 durchgeführten ordentlichen Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft W, der mitbeteiligten Partei, (im Folgenden: WG) wurde unter anderem der bisherige Obmann der WG erneut zum Obmann gewählt.
Mit Eingabe vom 31. März 2011 an die Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) erhoben der Beschwerdeführer und vier weitere Personen gemäß § 79 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) Beschwerde an die Wasserrechtsbehörde. Darin machten sie geltend, bei der Mitgliederversammlung der WG vom 25. März 2011 sei es verabsäumt worden, eine Schiedsperson neu zu wählen, wie es die Satzung der WG nach Ablauf der dreijährigen Funktionszeit vorsehe. Ferner seien die Bestimmungen des Wahlrechtes (Stimmrecht) verletzt worden, weil nach den Bestimmungen der Satzung der WG jedem Mitglied eine Stimme zukomme und mehrere Mitglieder mit Zustimmung und aktiver Handlung des Obmannes ihr Stimmrecht mehrfach ausgeübt und somit die Wahl verfälscht hätten.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte WG teilte mit Eingabe vom 1. Mai 2011 mit, dass die Wahl der Schiedsperson in Kürze nachgeholt werde. Zur Beschwerde betreffend die Ausübung des Stimmrechtes führte die WG aus, dass nach eingeholten Auskünften von jenen Ausschussmitgliedern, in deren Funktionsperiode die geltende Satzung beraten und beschlossen worden sei, eine Änderung dahingehend, dass jeder Person, egal wie viele ihrer Liegenschaften in die Genossenschaft einbezogen seien, nur ein Stimmrecht zustehen solle, nie geplant und demgemäß auch nicht beschlossen worden sei. Die frühere Satzung vor der gegenständlichen Änderung habe eine Abstimmung nach Anteilen vorgesehen. Aus Gründen der Vereinfachung sei (in weiterer Folge) von der Abstimmung nach Anteilen abgesehen und jedem Mitglied pauschal ein Stimmrecht zugewiesen worden. Als Mitglied sei immer die im Mitgliederverzeichnis geführte Liegenschaft verstanden worden. Eine Person als Eigentümer mehrerer im Mitgliederverzeichnis angeführter Liegenschaften habe daher auch mehrere Stimmrechte.
Mit Bescheid der BH vom 17. Mai 2011 wurde die vom Beschwerdeführer und den erwähnten weiteren vier Personen an die Wasserrechtsbehörde erhobene Beschwerde betreffend die Verletzung der Bestimmungen des Wahlrechtes (Stimmrechtes) bei der am 25. März 2011 im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung der WG abgehaltenen Neuwahlen abgewiesen. Begründend führte die BH aus, dass die Mitgliedschaft an der WG nicht an die Person, sondern an Liegenschaften geknüpft sei. Eine Person, die mehrere von der Genossenschaft versorgte Liegenschaften besitze, sei mehrfaches Mitglied und habe daher auch mehrere Stimmrechte. In der mehrfachen Stimmabgabe einzelner Genossenschaftsmitglieder sei daher keine Verletzung des Wahlrechtes zu erblicken.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer sowie die weiteren vier Personen Berufung. Hinsichtlich der von ihnen behaupteten Verletzungen der Bestimmungen des Wahlrechtes führten sie im Wesentlichen aus, dass die BH insbesondere die Bestimmungen der §§ 3 und 6 der Satzung unrichtig angewandt habe. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass jedes Mitglied der WG unabhängig von seiner Beitragsleistung nur eine Stimme (Kopfstimme) habe. Der Wille der Mitgliederversammlung im Zeitpunkt der Satzungsänderung und der Wille des Satzungsverfassers (des Beschwerdeführers) seien von der erstinstanzlichen Behörde nicht erkundet worden.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten (belangte Behörde) vom 12. Jänner 2012 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der BH vom 17. Mai 2011 dahingehend ergänzt, dass die WG verpflichtet wurde, anlässlich einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung die unterbliebene Wahl einer Schiedsperson nachzuholen. Im Übrigen wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass Wassergenossenschaften Realgemeinschaften seien. Für die Zugehörigkeit zu Wassergenossenschaften seien daher Liegenschaften, Anlagen und Rechte bestimmend, nicht aber die Person des Eigentümers als solche. Nach Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 78a Abs. 2 und 80 WRG 1959 führte die belangte Behörde weiters aus, gemäß § 6 Z 1 der Satzung der WG habe bei Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung jedes Mitglied eine Stimme. Daraus ergebe sich zwingend, dass in der Mitgliederversammlung der jeweilige Eigentümer oder, unter der Voraussetzung der Übertragung des Stimmrechtes, der jeweilige Nutzungsberechtigte eines in den Genossenschaftsverband einbezogenen Grundstückes, das er vertritt, eine Stimme abgeben könne. Im Hinblick auf die Eigenschaft der Wassergenossenschaft als Realgemeinschaft ergebe sich daraus, dass das Stimmrecht durch das einbezogene Grundstück verkörpert werde und auf dieses laut Satzung eine Stimme entfalle, wie auch Miteigentümer eines einbezogenen Grundstückes als "Genossenschaftsmitglieder" nur einheitlich eine Stimme abgeben könnten.
Dem Vorbringen, dass einige Eigentümer von zwei oder mehreren in den Genossenschaftsverband einbezogenen Grundstücken von dem für jedes dieser Grundstücke zustehenden Stimmrecht Gebrauch gemacht und zwei oder mehrere Stimmen abgegeben hätten, worin eine Gleichheitswidrigkeit erblickt werde, müsse entgegengehalten werden, dass diese Grundeigentümer für jedes dieser Grundstücke ihren satzungsmäßig vorgeschriebenen Beitrag geleistet hätten und somit im Hinblick auf jene "Genossenschaftsmitglieder", die "nur ein" in die WG einbezogenes Grundstücke vertreten, stimmenmäßig ungleichmäßig berücksichtigt wären.
Wäre es der Wille der WG, dass unabhängig von der Anzahl der in den Genossenschaftsverband einbezogenen Grundstücke jedem "Genossenschaftsmitglied" in der Mitgliederversammlung eine einheitliche Stimme zukommen solle, wäre dies nach Auffassung der belangten Behörde in der Satzung oder in einer auf Grund der Satzung zu erlassenden Geschäftsordnung ausführlich zu regeln, weil die geltende Satzung keine ausreichende Interpretationsmöglichkeit im Sinn der Berufungsausführungen eröffne.
Der Vorhalt, die BH habe es unterlassen, den Willen des Verfassers der geänderten Satzung, des Beschwerdeführers, zu erforschen, gehe insofern ins Leere, als dieser zufolge einer allfälligen Interessenkollision keine unparteiliche Stellung einzunehmen imstande sei.
Im Sinne der Satzungsautonomie der Wassergenossenschaften - so die belangte Behörde abschließend - wäre es möglich gewesen, die Ausübung des Stimmrechtes unabhängig von der Anzahl der durch die Eigentümer vertretenen Grundstücke generell auf eine Stimme einzugrenzen. Einer diesbezüglichen Beschlussfassung zur Änderung der Satzung stehe auch in Zukunft nichts im Wege. Im vorliegenden Fall müsse jedoch im Hinblick auf die in der geltenden Satzung der WG enthaltenen Bestimmungen unter Berücksichtigung der für Wassergenossenschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgestellt werden, dass die Vorgangsweise bei der Wahl der Organe weder der Satzung der WG noch den Bestimmungen des WRG 1959 zuwiderlaufe und der diesbezügliche Vorhalt der Berufungswerber ins Leere gehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei (WG) nahm am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht teil.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ausschließlich in jenem Umfang angefochten, in dem die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 17. Mai 2011 als unbegründet abgewiesen wurde, somit hinsichtlich der die Verletzung der Bestimmungen des Wahlrechtes (Stimmrecht) betreffenden Entscheidung.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Satzung einer Interpretation zu unterziehen. Dazu wäre es notwendig gewesen, auch das Protokoll der Mitgliederversammlung der WG vom 30. Jänner 2004, in der die geltende Satzung beschlossen worden sei, und die für die Auslegung der Satzung relevanten weiteren Protokolle wie Ausschussprotokolle sowie eine Stellungnahme des Satzungsverfassers, des Beschwerdeführers, einzuholen und zu berücksichtigen. Unter anderem hätte sich aus dem Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Oktober 2006 ergeben, dass die Frage eines näher genannten, als Vertreter für ein anderes Mitglied auftretenden Mitgliedes der WG, weshalb er nur eine Stimme habe, obwohl drei Anschlüsse vorhanden seien, vom damaligen Obmann der WG dahingehend beantwortet worden sei, dass es laut Satzungen nur eine Stimme gebe, egal wie viel Anschlüsse das jeweilige Mitglied habe.
Aus den einzuholenden Protokollen und Urkunden hätte sich der eindeutige Wille der WG ergeben, nach der Novelle zum WRG 1959, BGBl. I Nr. 155/99, ein Kopfstimmrecht für die Mitglieder einzuführen. In Zusammenschau mit der Formulierung in den alten Satzungen und der neuen Satzung hätte sich aus den einzuholenden Unterlagen rechtlich ergeben, dass bei den Neuwahlen jedes Mitglied nur eine Stimme habe.
Die Nichtberücksichtigung der genannten Schriftstücke, die Nichteinholung der Stellungnahme des Satzungsverfassers (des Beschwerdeführers) und die unrichtige Anwendung der in Geltung stehenden Satzung bei der Beurteilung des Sachverhaltes stellten Verfahrensmängel dar.
Selbst vor der erwähnten Satzungsänderung sei entgegen den früher geltenden Satzungen, die ein anteilsmäßiges Stimmrecht vorgesehen hätten, über viele Jahre nach Köpfen abgestimmt worden. Dies sei von den Mitgliedern der WG so gewollt und deshalb nie beeinsprucht worden. Durch die Satzungsänderung im Jahr 2004 sollte die geübte Praxis dann normiert werden. Zudem sei die Abstimmung seit der Geltung der Satzung aus dem Jahr 2004 bis auf die letzten zwei Male so erfolgt, dass jedes Mitglied unabhängig von der Anzahl seiner Grundstücke nur eine Stimme abgegeben habe.
Durch die Satzungsbestimmungen der WG sei gerade die in § 78a Abs. 2 WRG 1959 für den Fall, dass die Satzungen nichts anderes bestimmen, normierte Regelung des Stimmenverhältnisses der Mitglieder abbedungen worden. Es sollte eben nicht in Anlehnung an die Zahlungspflichten ein Stimmrecht bestehen, sondern es sei geregelt, dass ein Mitglied eine Stimme habe.
Auf § 3 Z 1 und § 6 Z 1 der Satzung der WG verweisend vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es wäre unlogisch, dass ein Grundstück Mitglied einer Wassergenossenschaft sein könne. Es könne aus der Satzung und auch dem Gesetz nicht entnommen werden, dass eine Person auf Grund des Umstandes, dass sie Eigentümer von mehreren Liegenschaften sei, Mitglieder der Wassergenossenschaft sei und sohin mehrere Stimmen habe.
2. Gemäß § 77 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 155/1999 haben die Satzungen die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln. Nach § 77 Abs. 3 WRG 1959 haben Satzungen unter anderem Bestimmungen zu enthalten über Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen (lit. b), über die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes (lit. c), sowie über die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlussfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane (lit. e).
Nach § 78a Abs. 2 WRG 1959 haben in der Mitgliederversammlung alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.
Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuss gemäß § 79 Abs. 2 WRG 1959 aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuss als stimmberechtigtes Mitglied an.
Gemäß § 80 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt.
Nach § 80 Abs. 2 WRG 1959 hat die Genossenschaft ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.
Vorauszuschicken ist, dass über Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht ausschließlich die Behörde entscheidet und dabei für ein internes Schlichtungsverfahren kein Raum bleibt (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, K 7 zu § 79 WRG 1959).
Die Satzung der WG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen im Original):
"§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke, Gebäude, Anwesen oder von sonstigen Wasserverbrauchsanlagen. Als Mitglieder kommen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte in Betracht, deren zu versorgende Objekte im Bereich der Ortschaft Weizelsdorf liegen.
…
§ 5 Mitgliederversammlung
1. …
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren den Obmann und seinen Stellvertreter, fünf Ausschussmitglieder sowie Ersatzmitglieder, zwei Rechnungsprüfer und eine Schiedsperson zur Schlichtung von Streitfällen (§ 16). …
…
§ 6 Art der Ausübung des Stimmrechtes
1. Bei Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Nutzungsberechtigte dürfen nur dann an der Mitgliederversammlung und Abstimmung teilnehmen, wenn der (die) Liegenschaftseigentümer mit schriftlicher Erklärung sein (ihr) Stimmrecht abgetreten hat (haben).
3. In der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder stimmberechtigt. Sie können persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter abstimmen. Der Bevollmächtigte darf nur ein Genossenschaftsmitglied vertreten. …
…
5. …
Mehrere Eigentümer einer Liegenschaft haben bei Abstimmungen und Wahlen gemeinsam nur eine Stimme. Es gilt somit einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Anteilseigentümer. Bei Stimmengleichheit ist die Zustimmung nicht gegeben.
…
7. Der zuständigen Wasserrechts- und der Wasserbuchbehörde ist jährlich ein Verzeichnis der Mitglieder mit Angabe der Stimmen und Bewertungseinheiten unter Anführung der Veränderungen vorzulegen.
…"
Die Satzung der WG sieht somit in ihrem § 5 Z 1 eine Direktwahl von dort genannten Organen, unter anderem des Obmannes, durch die Mitgliederversammlung vor. Strittig ist im vorliegenden Fall die Auslegung des § 6 Z 1 der geltenden Satzung der WG.
Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar. Satzungen von Genossenschaften sind gemäß § 6 ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen, was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, a.a.O., E 7 zu § 77 WRG 1959 unter Bezugnahme auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes).
Nach den somit auch hier relevanten Grundsätzen einer Auslegung von generellen Normen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2003/16/0142, mwN). Innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens ist nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen. Worte und Sätze können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt sich häufig, welche der möglichen Wortsinndeutungen zu wählen ist (vgl. zur Auslegung im Sinn des § 6 ABGB etwa auch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2001, 7 Ob 133/01m).
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, aus § 6 Z 1 der Satzung der WG ergebe sich, dass bei Abstimmungen und Wahlen in den Mitgliederversammlungen jedes "Mitglied" eine Stimme habe, womit gemeint sei, dass nach Köpfen abgestimmt werde. Dem ist aber zunächst zu entgegnen, dass eine Abstimmung nach Köpfen weder in § 6 Z 1 der Satzung noch in den übrigen Satzungsbestimmungen ausdrücklich normiert ist. Der in der Beschwerde ebenfalls zitierte § 3 Z 1 der Satzung stellt als entscheidendes Kriterium für die Mitgliedschaft an der WG auf das Eigentum oder die Nutzungsberechtigung an den im Mitgliederverzeichnis ausgewiesenen Grundstücken, Gebäuden, Anwesen oder sonstigen Wasserverbrauchsanlagen ab. Darin kommt eine dem § 80 Abs. 1 WRG 1959 entsprechende Regelung über die Dinglichkeit der Mitgliedschaft an der WG zum Ausdruck.
Damit kann jedoch die Frage, ob etwa einem Eigentümer von mehr als einem der in den Genossenschaftsverband einbezogenen Grundstücke bei der Ausübung des Stimmrechtes mehr als eine Stimme zukommt, noch nicht eindeutig beantwortet werden.
Eine Wortinterpretation in Verbindung mit einer systematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Stellung des § 6 Z 1 innerhalb der gesamten Satzung zeigt jedoch, dass der Beschwerdeansicht nicht zu folgen ist.
So ermöglicht etwa § 6 Z 2 der Satzung - nämlich dann, wenn der Liegenschaftseigentümer mit schriftlicher Erklärung sein Stimmrecht abgetreten hat - die Teilnahme von Nutzungsberechtigten an der Abstimmung. Unter Zugrundelegung der Beschwerdeansicht, es müsse nach Köpfen abgestimmt werden, bliebe in der Satzung aber die Frage unbeantwortet, wie in jenen Fällen vorzugehen wäre, in denen ein Eigentümer mehrerer in den Genossenschaftsverband einbezogener Grundstücke sein Stimmrecht nur hinsichtlich eines dieser Grundstücke an einen Nutzungsberechtigten abgetreten hat. Dass ihm dies verwehrt wäre, geht aus der Satzung nicht hervor. Ausgehend von der Beschwerdeansicht, es sei nach Köpfen abzustimmen, hätte der Eigentümer aber die Möglichkeit, durch eine lediglich eines seiner Grundstücke betreffende schriftliche Erklärung sein (einzelnes) Kopfstimmrecht "zu vermehren", wobei das "abgetretene Stimmrecht" durch den Nutzungsberechtigten ("als zweiter Kopf") ausgeübt würde. Eine solche Regelung getroffen zu haben, ist der WG in einer Gesamtschau der Satzungsbestimmungen aber nicht zu unterstellen. Vielmehr spricht § 6 Z 2 der Satzung dafür, dass dem Eigentümer mehrerer im Mitgliederverzeichnis ausgewiesener Grundstücke ebenso viele Stimmen zukommen und es ihm freisteht, durch die beschriebene Vorgehensweise auch nur eine dieser Stimmen (bezogen auf eines der Grundstücke) abzutreten, ohne dadurch seine übrigen, mit seinen weiteren Grundstücken in Verbindung stehenden Stimmen zu verlieren.
Die noch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vertretene Auffassung, bei der von der Behörde vertretenen Rechtsmeinung könnte allerdings jedes Mitglied hinsichtlich jedes einzelnen Grundstückes durch Eröffnung einer "eigenen EZ" (offenbar gemeint: durch Teilung eines Grundstückes) mehrere Stimmrechte erwirken, übersieht, dass gemäß § 3 Z 1 der Satzung nur jene Grundstücke die Mitgliedschaft an der WG vermitteln, die im Verzeichnis der Mitglieder der WG ausgewiesen sind, wobei selbstredend die Anführung auch der jeweiligen Grundstücksnummer erforderlich ist.
Nun ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine weiteren Berufungsausführungen zwar zuzugestehen, dass - wenn das Stimmrecht jeweils mit einem Grundstück verbunden ist - die Bestimmung des § 6 Z 3 der Satzung, wonach ein Bevollmächtigter nur ein Genossenschaftsmitglied vertreten darf, grundsätzlich derart interpretiert werden könnte, dass ein Eigentümer mehrerer Grundstücke auch mehrere Personen bevollmächtigen müsste (um hinsichtlich aller seiner Stimmen vertreten zu werden). Diese Frage ist jedoch zum einen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang nochmals daran zu erinnern, dass Worte (hier:
insbesondere die in der Satzung verwendeten Begriffe "Mitglied" bzw. "Genossenschaftsmitglied") und Sätze in verschiedenem Zusammenhang auch jeweils verschiedene Bedeutung haben können. Die Frage, wie viele Stimmen einem "Mitglied" einer Wassergenossenschaft zukommen, bzw. ob und auf welche Weise es diese an andere Personen (hier: Nutzungsberechtigte) übertragen kann, ist zu unterscheiden von den Voraussetzungen, unter denen sich ein Mitglied von einem anderen Genossenschaftsmitglied vertreten lassen kann, das das Stimmrecht im Namen des Vollmachtgebers ausübt.
Dessen ungeachtet spricht gegen die Beschwerdeansicht, § 6 Z 1 der Satzung sehe eine Abstimmung nach Köpfen vor, ferner § 6 Z 5 zweiter Absatz der Satzung der WG, gemäß dem mehrere Eigentümer einer Liegenschaft bei Abstimmungen und Wahlen gemeinsam nur eine Stimme haben. Auch aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass das Stimmrecht aus dem (Mit‑)Eigentum an einer Liegenschaft bzw. einem Grundstück resultiert. Hingegen geht daraus nicht hervor, dass eine Person, die sowohl Miteigentümerin als auch Alleineigentümerin von in den Genossenschaftsverband einbezogenen Grundstücken ist und hinsichtlich des im Miteigentum stehenden Grundstückes im Sinn des § 6 Z 5 der Satzung zur Meinungsbildung beiträgt, deshalb das ihr allein zukommende, aus dem Alleineigentum an einem Grundstück resultierende Stimmrecht nicht ausüben dürfte. Es wäre aber nicht verständlich und kann aus der Satzung der WG auch nicht abgeleitet werden, dass einerseits einer Person, die Alleineigentümerin und Miteigentümerin von Grundstücken ist, neben ihrem aus dem Alleineigentum erfließenden Stimmrecht zusätzlich das Recht zuerkannt wird, zur Meinungsbildung hinsichtlich des im Miteigentum stehenden Grundstückes beizutragen, andererseits ein Alleineigentümer mehrerer Grundstücke hingegen auf insgesamt eine Stimme beschränkt wäre.
Schließlich steht auch § 6 Z 7 der Satzung der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht entgegen. Die genannte Bestimmung normiert, dass der zuständigen Wasserrechts- und der Wasserbuchbehörde jährlich ein Verzeichnis der Mitglieder mit Angabe der Stimmen und Bewertungseinheiten unter Anführung der Veränderungen vorzulegen ist. Diese Regelung wäre in dieser Form aber unverständlich, wenn ohnehin jedem Mitglied nur eine Stimme zustünde. Dem in seiner mit vier weiteren Personen gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung dargestellten Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis der WG ist zu entnehmen, dass in diesem Verzeichnis einige Mitglieder mehrfach, jeweils unter Zuordnung mehrerer Mitgliedsnummern und Grundstücke aufgelistet sind. Diese mit § 6 Z 7 der Satzung in Einklang stehende Zuordnung mehrerer Mitgliedsnummern an ein einzelnes Mitglied spricht aber deutlich dafür, dass diesem Mitglied auch eine entsprechende Anzahl an Stimmen zukäme.
Zusammenfassend sind daher - auch unter Berücksichtigung der Definition des Begriffes "Mitglied" in § 3 Z 1 der Satzung der WG -
keine entscheidenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 6 Abs. 1 der Satzung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes anders auszulegen wäre, als sich dies aus den dargestellten Bestimmungen des § 6 Z 2 und Z 5 der Satzung ergibt. Ebenso wenig erschiene es angesichts des § 3 Z 1 und des § 6 Z 7 der Satzung sachgerecht, den Begriff "Mitglied" in § 6 Z 1 der Satzung auf eine Einzelperson an sich und nicht auf die Eigentümerschaft an jedem einzelnen Grundstück zu beziehen.
Mag es auch - wie die Beschwerde vorbringt, aber von der WG in ihrem Schreiben vom 1. Mai 2011 bestritten wurde, und wogegen auch die beschriebene aktuelle Vorgangsweise der Zuordnung mehrerer Mitgliedsnummern an Eigentümer mehrerer Grundstücke einschließlich der "Angabe von Stimmen" in der Mitgliederliste zu sprechen scheint - beabsichtigt gewesen sein, im Zuge der Satzungsänderung eine Abstimmung per Köpfen festzulegen, so kommt diese Absicht in der geltenden Satzung nicht zum Ausdruck, wie sich aus der bei einer Interpretation im Sinn des § 6 ABGB in erster Linie zu beachtenden "eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange" ergibt.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Ergebnisses der durchgeführten Interpretation ist es der belangten Behörde auch nicht als Verfahrensmangel vorzuwerfen, dass sie die Beischaffung der in der Beschwerde genannten Unterlagen und die Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers als Verfasser der Satzungsbestimmungen unterlassen hat.
Ferner ist im Hinblick auf das oben dargestellte Auslegungsergebnis der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht zuzustimmen, dass auch der vorgebrachte Umstand, es seien bereits vor der Satzungsänderung Abstimmungen nach Köpfen durchgeführt worden, nicht zu einer anderen Auslegung der Satzung veranlassen könne.
Wenn die Beschwerde schließlich die Ansicht vertritt, es wäre unlogisch, dass ein Grundstück "Mitglied" einer Wassergenossenschaft sein könne, so ist sie auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach das Stimmrecht durch das in eine Wassergenossenschaft als Realgemeinschaft einbezogene Grundstück verkörpert werde. Gegen diese Auslegung der geltenden Satzungsbestimmungen bestehen auch in Anbetracht des § 80 Abs. 1 WRG 1959, aus dem sich ergibt, dass der Übergang der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zur Genossenschaft automatisch mit dem Erwerb der Liegenschaft oder Anlage erfolgt (vgl. dazu auch die Ausführungen in Bumberger/Hinterwirth, a. a.O., zu § 80 WRG 1959, S. 57), keine Bedenken.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. Juni 2012
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