VwGH 2012/06/0173

VwGH2012/06/01737.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der G Gen.m.b.H. in Innsbruck, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. August 2012, Zl. I-Präs-00528e/2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei:

I GmbH & Co KG in 6020 Innsbruck, weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2011 §2 Abs16;
BauO Tir 2011 §6 Abs3 lita;
BauO Tir 2011 §6 Abs3 lite;
BauO Tir 2011 §2 Abs16;
BauO Tir 2011 §6 Abs3 lita;
BauO Tir 2011 §6 Abs3 lite;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 23. November 2011 beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung für 72 Wohnungen samt Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück in I. Der dem Bauansuchen beiliegenden technischen Betriebsanlagenbeschreibung der Lüftungsanlage zufolge erfolgt die Be- und Entlüftung der Tiefgarage natürlich über Schächte bzw. das Garageneinfahrtstor.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von drei im Norden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücken. Sie brachte während der mündlichen Verhandlung am 25. April 2012 Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor und begründete diese damit, dass die im Norden befindlichen Zuluftöffnungen Fänge im Sinn des § 6 TBO 2011 und der OIB-Richtlinien 2 und 3 darstellten und somit im Mindestabstandsbereich nicht zulässig seien.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 3. Mai 2012 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die Baubehörde erster Instanz aus, bei den gegenständlichen Öffnungen handle es sich nicht um Fangmündungen einer oberirdischen baulichen Anlage, sondern um Zuluftöffnungen der unterirdisch geplanten Tiefgarage. Diese dürften gemäß § 6 Abs. 2 lit. a TBO 2011 im Mindestabstandsbereich errichtet werden, weil es sich um untergeordnete Bauteile gemäß § 2 Abs. 16 TBO 2011 handle. Gemäß § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 seien oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienten und deren mittlere Wandhöhe 2,80 m nicht übersteige, im Mindestabstandsbereich zulässig, sofern es sich nicht um Fangmündungen handle.

Die Beschwerdeführerin berief mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 und brachte vor, die unterirdische bauliche Anlage (Tiefgarage) bzw. die für diese vorgesehenen Fänge ragten mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsfläche zu den Liegenschaften der Beschwerdeführerin hinein. Die Bauwerberin habe den Nachweis, dass es sich bei den gegenständlichen Fängen nur um Zuluftöffnungen handle, nicht erbracht. Die Errichtung von Fängen (Zuluftöffnungen) für die Tiefgarage innerhalb der Mindestabstandsfläche gemäß § 6 Abs. 2 lit. a TBO 2011 sei nicht zulässig.

Die belangte Behörde holte im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hochbau und Brandschutz vom 22. Juni 2012 ein. Dieser führte aus, die Oberkante der Zuluftöffnungen befinde sich ca. 2,30 m unter dem anschließenden Gelände; diese Öffnungen mündeten in Vorlegeschächte, die bis zum anschließenden Gelände hochgeführt und mit Gitterrost abgedeckt würden. Diese unterirdischen Vorlegeschächte und die Öffnungen in der Außenwand der Tiefgarage dienten als Zuluftöffnungen für die natürliche Belüftung der Tiefgarage gemäß OIB-Richtlinie 3, Punkt 8.3. Durch die entsprechende Anordnung von Zuluft- und Abluftöffnungen in ausreichender Anzahl und Größe werde eine natürliche Luftströmung in der Tiefgarage unterstützt. Die Anordnung der Zuluftöffnungen in Bodennähe und der Abluftöffnungen in Deckenhöhe beruhe auf physikalischen Gesetzen und Erfahrungen aus der Strömungstechnik. Demnach weise warme Luft eine geringere Dichte als kältere Luft auf, warme Luft und Abgase sammelten sich in Deckennähe und strömten natürlich über die Abluftöffnungen in Deckennähe ab, frische Luft ströme in Bodennähe nach (ähnlich einem Kamineffekt). Somit diene eine Öffnung in Bodennähe der natürlichen Luftzufuhr. Die Abluftöffnungen seien so positioniert worden, dass sie sich nicht im Mindestabstand befänden. Der natürliche Luftstrom werde weder durch mechanische Elemente unterstützt noch mit Kanälen oder Leitungen und dergleichen verstärkt oder kontrolliert.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 8. August 2012) wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend wurde ausgeführt, aus den eingereichten Planunterlagen und der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hochbau und Brandschutz vom 22. Juni 2012 ergebe sich zweifelsfrei, dass im Mindestabstandsbereich zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin eine unterirdische bauliche Anlage (Tiefgarage) errichtet werden solle. Diese unterirdische bauliche Anlage weise in der Mindestabstandsfläche "Öffnungen" in Form von unterirdischen Vorlegeschächten auf. In der Außenwand der Tiefgarage befänden sich jeweils in Bodennähe Öffnungen zu den Vorlegeschächten hin. Bei diesen "Öffnungen" handle es sich um keine Fangmündungen. Der Begriff "Fänge" sei mit der TBO-Novelle LGBl. Nr. 48/2011 eingeführt worden und ersetze in Entsprechung der einschlägigen OIB-Richtlinien die bisher verwendete Bezeichnung "Kamine". Damit sei klargestellt worden, dass nicht nur Abluftanlagen von Heizungsanlagen, sondern auch entsprechende Anlagenteile von Lüftungsanlagen gemeint seien. Außerdem werde in den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 16 TBO 2011 ausgeführt, es sei eine Angleichung an die Bestimmung des § 6 Abs. 3 lit. a und e leg. cit. erforderlich gewesen, wo bislang von "Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen" gesprochen worden sei und nunmehr auch die Bezeichnung "Fangmündung" verwendet werde (Hinweis auf Dieter Wolf, Tiroler Baurecht mit Erläuterungen nach dem Stand 1. Jänner 2012, Seite 60). Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass der Begriff "Fang" oder "Fangmündung" eine Vorrichtung bezeichne, mit der gezielt Gase (z.B. Rauch, Abluft oder Abgase) von einer Anlage (z.B. Feuerungsanlage, Lüftungsanlage) ins Freie geleitet würden. Wesentlich sei dabei das gezielte Ableiten von Gasen, die von einer Anlage stammten. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die gegenständlichen "Öffnungen" erfüllten somit nicht die notwendigen Voraussetzungen, um als "Fänge" im Sinn der TBO 2011 qualifiziert zu werden. Sie seien weder mit einer gaserzeugenden Anlage verbunden noch komme es zu einer gezielten Gasausleitung.

Anschließend führte die belangte Behörde aus, das gegenständliche Bauvorhaben erfülle auch die Anforderungen des Brandschutzes und des Schutzes der Nachbarschaft vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Verschmutzung und Geruch.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist die Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011, anzuwenden. Deren § 2 Abs. 16 und § 6 Abs. 2 und 3 lauten (auszugsweise):

"§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) …

(16) Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.

(17) …

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) …

(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist.

b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.

(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;

  1. b)
  2. e) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

    f) …"

    Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Rechtsansicht, dass es sich bei den gegenständlichen "Öffnungen" um Fangmündungen handle, die gemäß § 6 Abs. 3 lit e TBO 2011 im Mindestabstandsbereich unzulässig seien. Begründend führte sie aus, auch in § 6 Abs. 3 lit a und e TBO 2011 seien die sehr spezifischen Begriffe der "Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen" durch den allgemeineren Begriff "Fangmündungen" ersetzt worden. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich im Sinn gehabt, dass lediglich das gezielte Ableiten von Gasen, die von einer Anlage stammen, vom Begriff umfasst sein solle, so wäre eine Änderung des Wortlautes nicht geboten, ja sogar kontraindiziert gewesen. Die OIB-Richtlinie 3 spreche beispielsweise im Zusammenhang mit einem von der Behörde geforderten "gezielten Ableiten von Gasen, die von einer Anlage stammen" nicht allgemein von "Fängen" bzw. "Fangmündungen", sondern sehr spezifisch von "Abgasanlagen" bzw. "Mündungen von Abgasanlagen". Die Erläuternden Bemerkungen zur TBO 2011 stellten ausdrücklich klar, dass auch "Anlagenteile von Lüftungsanlagen" unter den Begriff "Fänge" bzw. "Fangmündungen" fallen sollten. Die gegenständlichen Öffnungen dienten laut ergänzender Stellungnahme des Amtssachverständigen der natürlichen Belüftung der Tiefgarage. Bei den Vorlageschächten aus massivem Stahlbeton und einer Höhe von mehr als 3 m sowie einer Gitterrostabdeckung handle es sich um eine Anlage im Sinn des § 2 Abs. 1 TBO 2011. Die Öffnungen samt Vorlageschächten seien daher Teile von Lüftungsanlagen, die nach dem in den Erläuternden Bemerkungen zur TBO klar dargelegten Willen des Gesetzgebers als "Fänge" bzw. "Fangmündungen" zu qualifizieren seien.

    Im gegenständlichen Fall ist unstrittig - und steht auch mit den vorgelegten Planunterlagen im Einklang -, dass sich die in den Einreichunterlagen als "Zuluftöffnungen der Tiefgarage" bezeichneten Öffnungen im Mindestabstandsbereich zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin befinden. Strittig ist jedoch, ob es sich dabei um "Fänge" bzw. "Fangmündungen" handelt, die gemäß § 6 Abs. 3 lit. a und e TBO 2011 nicht innerhalb der Mindestabstandflächen errichtet werden dürfen. Diesbezüglich verweisen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 16 TBO 2011. Diese haben folgenden Wortinhalt:

    "Die Bezeichnung 'Fänge' statt wie bisher 'Kamine' entspricht den einschlägigen OIB-Richtlinien, die mit den am 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen technischen Bauvorschriften, LGBl. Nr. 93/2007, für verbindlich erklärt wurden. Damit wird auch klargestellt, dass nicht nur Abluftanlagen von Heizungsanlagen, sondern etwa auch entsprechende Anlagenteile von Lüftungsanlagen untergeordnete Bauteile im Sinn des Gesetzes sind. Überdies ist diese Bezeichnung in Angleichung etwa an § 6 Abs. 3 lit. a und e, wo derzeit schon von 'Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen' und künftig einfach nur von 'Fangmündungen' gesprochen wird, geboten."

    Wenn die belangte Behörde aus diesen Formulierungen ableitet, dass damit eine Vorrichtung gemeint sei, mit der gezielt Abgase (z.B. Rauch, Abluft oder Abgase) von einer Anlage (z.B. Feuerungsanlage, Lüftungsanlage) ins Freie geleitet werden, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellen die Erläuternden Bemerkungen nämlich nicht alle Anlagenteile von Lüftungsanlagen den Abluftanlagen von Heizungsanlagen gleich, sondern nur "entsprechende" Anlagenteile. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nur Lüftungsanlagen, die eine den Abluftanlagen von Heizungsanlagen entsprechende Funktion aufweisen, untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs. 16 TBO 2011 darstellen. Voraussetzung ist dabei, dass eine - beispielsweise mit Abgasen belastete - Luft nach außen geleitet wird. Die Änderung der Terminologie von "Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen" auf "Fangmündungen" steht - entgegen der Beschwerdeansicht - dieser Auslegung auch nicht entgegen, selbst wenn der nunmehr gewählte Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch (noch) nicht so verankert ist wie die bisherigen Bezeichnungen.

    Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Schutzzweck der Abstandsregelungen in § 6 TBO 2011, können doch "entsprechende" Abluftöffnungen von Lüftungsanlagen vergleichbare negative Auswirkungen auf die Nachbarn verursachen wie Abluftöffnungen von Heizungsanlagen.

    Den Einreichunterlagen zufolge handelt es sich bei den an der nördlichen Außenmauer der Tiefgarage geplanten, den Grundstücken der Beschwerdeführerin zugewandten Öffnungen um solche, die einer ausreichenden Versorgung der Tiefgarage mit frischer Luft dienen; die Abluftöffnungen sind im Osten, Süden und Westen vorgesehen. Der Amtssachverständige für Hochbau und Brandschutz legte in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2012 nachvollziehbar und plausibel dar, dass die in Bodennähe vorgesehenen Zuluftöffnungen und die in Deckennähe geplanten Abluftöffnungen auf Grund physikalischer Gesetze eine natürliche Luftzirkulation gewährleisten, und frische Luft - ähnlich einem Kamineffekt - durch die Zuluftöffnungen in Bodennähe einströmt.

    Da die gegenständlichen Zuluftöffnungen somit keine "Fänge" bzw. "Fangmündungen" darstellen, kann dahinstehen, ob sie Teil der geplanten Tiefgarage oder selbständige Anlagen darstellen.

    Wenn die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren rügt, diese sei ihr nicht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden, legt sie in der Beschwerde nicht dar, welches Vorbringen sie erstattet hätte, auf Grund dessen die belangte Behörde - unter Berücksichtigung, dass es sich bei den gegenständlichen Zuluftöffnungen nicht um "Fänge" bzw. "Fangmündungen" handelt - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Aus welchem Grund trotz der vom Amtssachverständigen dargestellten Sogwirkung ("ähnlich einem Kamineffekt") Auspuffabgase entgegen der Strömungsrichtung durch die Zuluftöffnungen ins Freie gelangen sollten, lässt die Beschwerde offen. Die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan.

    Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien,am 7. November 2013

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