Normen
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §18 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §58 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §58 Abs2;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §18 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §58 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde und kamen mit der am 12. Oktober 2010 beim Gemeindeamt eingebrachten Eingabe vom 5. Oktober 2010 um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines ostseitigen Zubaues (Wohnküche und gedeckter Terrassenplatz) ein.
Die Baubehörde holte beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eine Stellungnahme zur raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. In dieser Stellungnahme vom 20. Dezember 2010 heißt es, das Baugrundstück sei im Flächenwidmungsplan als Freifläche - Freihaltegebiet ausgewiesen. Das Bauvorhaben werde ostseitig an das bestehende Gebäude errichtet und rage damit in die als Freifläche - Freihaltegebiet gewidmete Grundstücksfläche hinein. Entsprechend § 18 Abs. 3 des (Vorarlberger) Raumplanungsgesetzes (RPG) sei unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung von Gebäuden und Anlagen in Landwirtschaftsgebieten zulässig. Dies treffe auf den Beschwerdefall nicht zu, weil einerseits kein Landwirtschaftsbetrieb und andererseits keine Flächenwidmung Freiland - Landwirtschaftsgebiet vorliege. Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage zur maßgeblichen Bestimmung (8. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages - nunmehr als § 58 Abs. 2 letzter Satz RPG) werde festgehalten, dass Zubauten zu Gebäuden im Freihaltegebiet nur für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazugehörenden erforderlichen Wohnräume und nur im notwendigen Umfang zulässig seien. Zubauten seien im Freiland - Freihaltegebiet nur für die Landwirtschaft möglich. Ehemalige Landwirtschaften könnten auch nur über den unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteil ausgebaut werden. Das gegenständliche Gebäude sei ein Solitär in der Landschaft. Diese Stellung würde durch den Zubau noch verstärkt werden. Eine "Widmung für das Wohnhaus" (gemeint wohl: als Baufläche) käme heute nicht mehr in Betracht. Es sei auch zu sehen, dass bei Landwirtschaften nur ein Zubau möglich sei, wenn tatsächlich ein anschließender Wirtschafteil vorliege. Sei ein derartiger nicht gegeben, gebe es auch bei Landwirtschaften keinen Zubau. Es sei daher davon auszugehen, dass der Zubau unzulässig wäre. Die Errichtung des befestigten Platzes in Form einer Terrasse wäre jedoch möglich.
Der Bürgermeister brachte mit Erledigung vom 18. Jänner 2011 diese Stellungnahme den Beschwerdeführern mit dem Beifügen zur Kenntnis, es lägen nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baubewilligung vor. Es werde daher den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, den Bauantrag zurückzuziehen oder eine Planabänderung vorzunehmen.
Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend. Es stehe nicht § 18 Abs. 3 RPG in Frage, weil das Gebäude immer schon ein ganzjährig bewohntes Wohnhaus gewesen sei und es auch bleiben werde. Deshalb komme § 58 Abs. 2 RPG im Beschwerdefall auch nicht zur Anwendung. Ob eine Widmung des ganzen Hauses in Frage komme oder nicht, sei nicht relevant, weil das Gebäude Anfang der 1960er Jahre mittels ordnungsgemäßer Baubewilligung als Wohnhaus errichtet worden sei. Es gehe auch nicht um einen notwendigen landwirtschaftlichen Zubau. Aus der Sicht der Beschwerdeführer komme nur § 58 Abs. 1 RPG zum Tragen, dessen Voraussetzungen wären gegeben.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 25. Mai 2011 wurde das Baugesuch mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei (im Sinne der Stellungnahme des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Dezember 2010) raumordnungsrechtlich nicht zulässig.
Die nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhoben Berufung, die mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 3. November 2011 als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst vertrat auch die Berufungsbehörde die Auffassung, dass das Vorhaben nach dem hier maßgeblichen § 58 Abs. 2 RPG nicht zulässig sei.
Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst schloss sich die belangte Behörde der Beurteilung der Gemeindebehörden an.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt (angesprochen wird der Vorlageaufwand).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 39/1996 (Wiederverlautbarung) anzuwenden, das im gemeindebehördlichen Verfahren in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/2011 galt.
§ 18 RPG lautet:
"§ 18
Freiflächen
(1) Alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind, sind Freiflächen.
(2) Die Freiflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Freihaltegebiet zu widmen.
(3) In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
(4) Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, wie z. B. Flächen für Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien, Kinderspielplätze, Erholungs- und Sportanlagen, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Schutzhütten, Steinbrüche, Kiesgruben, Anlagen zur Fassung von Quell- sowie zur Entnahme von Grundwasser, Schießstätten und Sprengmittellager. Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.
(5) Als Freihaltegebiete sind Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw.) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist."
§ 58 RPG lautet auszugsweise (idF LGBl. Nr. 35/2008):
"§ 58
Bestandsregelung
(1) Soweit der Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sind Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung zulässig, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschoßfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 v.H. der bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.
(2) Der Abs. 1 gilt bei Einkaufszentren und sonstigen Handelsbetrieben nicht für Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 8 zweiter Satz und bei publikumsintensiven Veranstaltungsstätten nicht für Bauvorhaben gemäß § 16a Abs. 2. Er gilt auch nicht für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum bei Ferienwohnungen. Bei ganzjährig bewohnten, ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden in Freiflächen dürfen außerhalb des bestehenden Gebäudes Zubauten nicht errichtet werden, ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteiles ist jedoch zulässig. Zubauten zu Gebäuden im Freihaltegebiet sind zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 notwendig sind.
(3) …"
Gemäß § 59 Abs. 5 RPG gilt § 18 RPG idF LGBl. Nr. 39/1996 auch für Flächen, die vor dem 1. August 1999 als Freiflächen gewidmet wurden.
Strittig ist im Beschwerdefall die Auslegung der Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 RPG.
§ 58 RPG beruht auf der Novelle LGBl. Nr. 34/1996 - damals
§ 51 (Abs. 1 bis 3) RPG. Das RPG wurde sodann mit der Kundmachung
LGBl. Nr. 39/1996 wiederverlautbart, der frühere § 51 erhielt nun die Paragraphennummer 58. In der Folge kam es zu mehrfachen Änderungen des § 58, nämlich des ersten Satzes des Abs. 2 (der im Beschwerdefall aber nicht von Relevanz ist), zuletzt durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2008.
In dem in der Stellungnahme des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Dezember 2010 genannten Motivenbericht zur Regierungsvorlage (8. Beilage im Jahre 1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages - die darin vorgesehenen Bestimmungen wurden in dieser Form Gesetz) heißt es, soweit im Beschwerdefall erheblich zu (damals) § 51 (nunmehr § 58) Abs. 2 RPG (§ 16 Abs. 3 und 5 sind nun § 18 Abs. 3 und 5):
"Der Abs. 2 regelt bestimmte Fälle abweichend von der allgemeinen Regelung des Abs. 1. (…). Gebäude in Freiflächen, die ehemals landwirtschaftlichen Zwecken dienten und nunmehr ohne Zusammenhang mit der bodenabhängigen Land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 16 Abs. 3) für ganzjährige Wohnzwecke dienen, sollen - zur Wahrung des Gebietscharakters und Begrenzung der landwirtschaftsfremden Nutzung - nicht durch Zubauten erweitert werden dürfen, jedoch ist ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteils und die Erneuerung der Bausubstanz zulässig.
Zubauten zu Gebäuden im Freihaltegebiet werden - in Hinblick auf den in § 16 Abs. 5 festgelegten Gebietscharakter - nur für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und nur im notwendigen Umfang zugelassen."
Die Beschwerdeführer vertreten weiterhin die Auffassung, dass im Beschwerdefall § 58 Abs. 1 und nicht Abs. 2 RPG maßgeblich sei. Das trifft nicht zu. § 58 Abs. 1 RPG kommt nur insoweit zur Anwendung, als sich aus Abs. 2 leg. cit. nichts Abweichendes ergibt. Eine solche, für den Beschwerdefall relevante abweichende Regelung enthält Abs. 2 letzter Satz leg. cit., nämlich für Zubauten zu Gebäuden im Freihaltegebiet: Diese sind nur zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG notwendig sind. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.
Der Umstand, dass es sich beim Haus der Beschwerdeführer um ein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude handelt, das seit seiner Errichtung als solches verwendet wurde, vermag an der Unzulässigkeit des Zubaus nichts zu ändern. Mit diesem Verbot wird dem Ziel der Flächenwidmung Freiland - Freihaltefläche, solche Gebiete von (weiteren) Bauten freizuhalten, Rechnung getragen. Eine (unsachliche) Privilegierung vormals landwirtschaftlicher Bauten durch § 58 Abs. 2 RPG dadurch, dass ein an einen Wohnteil unmittelbar anschließender Wirtschaftsteil ausgebaut werden darf, ist nicht zu erblicken, weil ein solcher Wirtschaftsteil bereits zu bestehen hat und nicht erst durch eine neue Bauführung geschaffen werden darf. Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens daher erkannt, dass das Vorhaben im Hinblick auf § 58 Abs. 2 letzter Satz iVm dem Einleitungshalbsatz des Abs. 1 RPG unzulässig ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. September 2012
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