VwGH 2012/04/0122

VwGH2012/04/012218.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Andreas Schiestl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Franziskusweg 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 2012, Zl. Gew- 53015-12/1-2012, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §94 Z62;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §94 Z62;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für ein - näher bezeichnetes - Sicherheitsgewerbe gemäß § 94 Z. 62 GewO 1994.

Zur Begründung führte sie aus, das Verwaltungsstrafregister weise hinsichtlich des Beschwerdeführers 23 nach Delikten, Strafdaten und Strafhöhe näher umschriebene rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf. Fünf Eintragungen beträfen Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Die Taten seien vom 3. November 2006 bis 29. Jänner 2007 (Strafe: EUR 1.000,--), vom 11. September bis 14. September 2007 (Strafe: EUR 1.650,--), am 21. Mai 2009 (Strafe: EUR 1.650,--), vom 11. Juli bis 1. September 2009 (Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG) sowie am 25. und 26. Juli 2009 (Strafe: EUR 4.400,--) begangen worden. Es sei - selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass in zwei Fällen der Bestrafung die Milderungsgründe beträchtlich überwogen hätten bzw. in einem Fall von der Bestrafung abgesehen worden sei - von schwerwiegenden Verstößen auszugehen, weil schon die wiederholte Tatbegehung erschwerend zu werten sei.

Überdies seien dem Beschwerdeführer 18 weitere Verwaltungsstrafen betreffend Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 111 Abs. 1 leg. cit.) anzulasten. Der diesbezügliche Begehungszeitraum erstrecke sich über zwei Jahre (Ende 2008 bis 22. Februar 2010) und es seien Geldstrafen zwischen EUR 803,-- und EUR 4.015,-- verhängt worden. Wesentlich sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum wiederholt Mitarbeiter - insgesamt 22 Personen - ohne entsprechende Meldung bei der örtlich zuständigen Krankenversicherung beschäftigt habe.

Die insgesamt 23 (wiederholt begangenen) Verwaltungsübertretungen im Zeitraum zwischen 2006 und 2010 sprächen bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Es handle sich auch nicht um länger zurückliegende Tathandlungen, sodass das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch keineswegs eine Wertung dahingehend zulasse, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig die Zuverlässigkeit wieder erlangt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN, vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180, vom 14. März 2012, Zlen. 2011/04/0209, 2012/04/0012 und 2012/04/0014, und vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0062).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht. Er macht aber - wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde - geltend, in Bezug auf zwei Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG habe die Strafbehörde ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe festgestellt und die Mindeststrafe unterschritten; in einem weiteren Fall habe sie sogar von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Andere Bestrafungen lägen schon mehr als 2 1/2 Jahre zurück. Seither habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten, sodass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung daraus ableiten hätte müssen, dass keine vom Gesetz geforderten schwerwiegenden Verstöße vorlägen, aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zuverlässig sei.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde hat sich bei Begründung ihrer Entscheidung auf die oben referierte hg. Rechtsprechung bezogen und die dort aufgestellten Beurteilungskriterien auf den vorliegenden Fall angewandt. Sie hat auch dem Einwand, einzelnen Delikten läge kein schweres Verschulden zugrunde, berücksichtigt, jedoch aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Tatwiederholungen dennoch auf das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 geschlossen.

Der Beschwerde gelingt es nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung der belangten Behörde aufzuzeigen. Insbesondere kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von 2 1/2 Jahren angesichts der Vielzahl einschlägiger Delikte und des langen Tatbegehungszeitraumes als zu kurz ansah, um annehmen zu können, dass der Beschwerdeführer die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit wieder erlangt hat.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2012

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