VwGH 2012/04/0062

VwGH2012/04/006222.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 35b, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. März 2012, Zl. Ge(Wi)-221210/3-2012-Ng/Hof, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe/Cafe" an einem näher bezeichneten Standort in Y.

Zur Begründung führte sie aus, gegen die Beschwerdeführerin seien (im Zeitraum von Februar 2008 bis Ende Juli 2011) vier - nach Datum der Entscheidungen, Aktenzahlen, verletzten Verwaltungsvorschriften und Angabe der Strafen näher bezeichnete - Strafbescheide wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), drei - ebenso näher umschriebene - Strafbescheide wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und zwei Strafbescheide wegen Übertretungen des § 39 GewO 1994 erlassen worden. Dabei handle es sich in Summe um schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, zumal sie wiederholt begangen worden seien. Insbesondere lägen wiederholte Verstöße gegen das AuslBG und das ASVG vor, wobei auch die letztgenannten Vorschriften dazu dienten, "illegale" Beschäftigungen hintanzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN, vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180, und vom 14. März 2012, Zlen. 2011/04/0209, 2012/04/0012 und 2012/04/0014).

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht. Sie macht lediglich geltend, es handle sich dabei jeweils um relativ geringfügige Übertretungen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführerin nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen sei. Es sei nicht zulässig, bei Erreichen einer gewissen Anzahl von Übertretungen automatisch von einer Unzuverlässigkeit auszugehen, ohne auf die einzelnen den Straferkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalte einzugehen.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Der angefochtene Bescheid erweist sich zwar insofern als mangelhaft, als er (bei der Anführung der Straferkenntnisse) Feststellungen zu den der Bestrafung zugrunde liegenden Tathandlungen, insbesondere auch zu den Tatzeitpunkten, nicht enthält. Die Beschwerde zieht aber nicht in Zweifel, dass den (rechtskräftigen) Bestrafungen insbesondere wiederholte Übertretungen des AuslBG zugrunde lagen, die - wie oben dargestellt wurde - als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 anzusehen sind.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2012

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