Normen
12010E004 AEUV Art4;
12010E267 AEUV Art267;
12010M006 EUV Art06 Art6;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
31998L0034 Notifikations-RL;
31998L0048 Nov-31998L0034;
61962CJ0026 Van Gend und Loos VORAB;
61964CJ0006 Costa / ENEL VORAB;
61970CJ0011 Internationale Handelsgesellschaft VORAB;
61994CJ0194 CIA Security VORAB;
62004CJ0303 Lidl Italia VORAB;
62005CJ0020 Schwibbert VORAB;
62005CJ0305 Ordre des barreaux francophones et germanophone VORAB;
62005CJ0433 Sandström VORAB;
62006CJ0409 Winner Wetten VORAB;
62008CJ0341 Petersen VORAB;
62010CJ0188 Melki und Abdeli VORAB;
62010CJ0416 Krizan VORAB;
62010CJ0606 ANAFE VORAB;
62010CJ0617 Aklagaren / Fransson VORAB;
62010CO0476 projektart VORAB;
62011CJ0042 Lopes Da Silva Jorge VORAB;
62011CJ0213 Fortuna VORAB;
62011CJ0399 Melloni VORAB;
AOCV 2008 §3 Abs2;
B-VG Art139;
EURallg;
LuftfahrtG 1958 §102;
NotifG 1999;
VStG §45 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs3a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
Mit dem bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nur mehr) vorgeworfen, er habe es als "handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma H GmbH, Hport S, FN 6, zu verantworten, dass durch diese am 19.1.2010 der Hubschrauber M 4 (Registrierung OE) um 12:16 Uhr vom Stützpunkt in M aus einen Rettungsflug nach I durchgeführt hat, obwohl der verwendete Hubschrauber keine Zulassung gemäß Kategorie A im Sinne des § 3 Abs. 2 AOCV 2008 (CS 27 bzw FAR 27 Annex C od. CS 29 bzw FAR 29) aufgewiesen hat und somit seit 1.1.2010 im Ambulanzu. Rettungsflugbetrieb nicht mehr hätte eingesetzt werden dürfen."
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 102 Luftfahrtgesetz (LFG) BGBl Nr 253/1957 idgF iVm § 3 Abs 2 Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung (AOCV 2008) idF BGBl II Nr 254/2008 gesetzt. Über ihn wurde deshalb (wiederum in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) gemäß § 169 Abs 1 Z 1 und Z 2 LFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht insbesondere hervor, dass der gegenständliche Hubschrauber gemäß seiner Musterzulassung (Muster AS 355 F2) nicht der in § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV 2008 geforderten Zulassungsbestimmung entspreche, zumal er nicht als Kategorie A zugelassen sei, sondern lediglich eine der Kategorie A äquivalente Zulassung aufweise.
B. Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG mit Beschluss vom 12. Juni 2012, B 967/11, zur Entscheidung abtrat. In dem genannten Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere Folgendes aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen in Hinblick auf das Erkenntnis VfGH 27. September 2011, V 37/10, und den Umstand, dass die aufgehobene Verordnungsbestimmung des § 3 Abs. 2 AOCV auf sämtliche bis zum Ablauf des 31. März 2012 verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden ist (Art. 139 Abs. 6 B-VG), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrte die Aufhebung des bekämpften Bescheides.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahren vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
C. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerde weist ua darauf hin, dass die von der belangten Behörde als Grundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene Bestimmung des § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2011,
V 37/10 (VfSlg 19.512), behoben worden sei. Der vom Beschwerdeführer gegen den bekämpften Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sei von diesem Gerichtshof "nur deshalb" nicht Folge gegeben worden, weil die Beratungen im Verordnungsprüfungsverfahren V 37/10 zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits begonnen hätten und sein Fall daher nicht mehr als Anlassfall gewertet worden sei.
Wenn der Beschwerdeführer damit (erkennbar und auf das Wesentliche zusammengefasst) geltend macht, dass die belangte Behörde die Regelung des § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV auch dem Beschwerdeführer gegenüber nicht zur Anwendung hätte bringen dürfen, ist er - im Ergebnis - im Recht.
2. § 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 - AOCV 2008), BGBl II Nr 254/2008, in seiner Fassung vor dem besagten Verfassungsgerichtshoferkenntnis lautete:
"Ausnahmebestimmungen
§ 3. (1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV - 1985), BGBl Nr 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Verordnung insofern unberührt, als nicht die EU-OPS bzw. die JAR-OPS 3 anders lautende Regelungen vorsehen.
(2) Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse I zulässig. Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern sind ab dem 1. Jänner 2010 nur mit Hubschraubern zulässig, die in Flugleistungsklasse I betrieben werden und die nach den Bauvorschriften (Certification Specifications) CS 27 (bzw. FAR 27) - Annex C, Kategorie A oder nach CS 29 (bzw. FAR 29) zugelassen wurden.
(3) Soweit die EU-OPS bzw. die JAR-OPS 3 Verweise auf die JAR-FCL enthalten, sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
3.1. Mit dem Erkenntnis vom 27. September 2011, V 37/10 (VfSlg 19.512/2011), hob der Verfassungsgerichtshof § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV 2008, BGBl II Nr 254, als gesetzwidrig auf (Spruchpunkt I.) und ordnete an, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2012 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.).
Maßgeblich für die Aufhebung des § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV 2008 war, dass diese Regelung als technische Vorschrift iSd Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft idF der Richtlinie 98/48/EG zu werten war. Diese technische Vorschrift war entgegen der Richtlinie - und dem diese Richtlinie im hier maßgeblichen Bereich umsetzenden Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen, BGBl I Nr 183/1999 (Notifikationsgesetz) - nicht der Kommission der Europäischen Union notifiziert worden. Damit war § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV 2008 mit Gesetzwidrigkeit belastet, weil die für die Erlassung bzw Kundmachung dieser Verordnungsvorschriften beachtlichen Verfahrensbestimmungen im Notifikationsgesetz nicht eingehalten worden waren.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, bezüglich der Nichtbefassung der Kommission eine von der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs abweichende Auffassung zu vertreten, zumal sich auch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens ein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
3.3. Diese Aufhebung wurde gemäß Art 139 Abs 5 B-VG und § 60 Abs 2 VfGG im Bundesgesetzblatt unter BGBl II Nr 363/2011 (ausgegeben am 14. November 2011) kundgemacht.
3.4. Gestützt auf die Aufhebung dieser Verordnungsbestimmung hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 2011, B 1347/10, ferner als Anlassfall für das Verordnungsprüfungsverfahren den dort angefochtenen Bescheid auf, mit dem verfügt worden war, dass die Hubschrauber der Modellreihe AS 355 gemäß § 3 Abs 2 AOCV 2008 nicht mehr für Ambulanz- und Rettungsflüge verwendet werden dürften. Der Fall kam als Anlassfall in Betracht, weil er vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren am 3. Dezember 2010 (nämlich am 24. September 2010) beim Verfassungsgerichtshof eingelangt war.
4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) soll die (mehrfach geänderte) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl L 204, S 37) durch eine vorbeugende Kontrolle den freien Warenverkehr schützen, der zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört; diese Kontrolle ist insofern sinnvoll, als unter die Richtlinie fallende technische Vorschriften möglicherweise Behinderungen des Warenaustausches zwischen Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingend den Erfordernissen zu genügen, die ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen (vgl EuGH vom 8. September 2005, Lidl Italia, Rs C-303/04 , Slg 2005, I-7867, Rz 22; EuGH vom 15. April 2010, Lars Sandström, Rs C-433/05 , Slg 2010, I-2885, Rz 42; EuGH vom 19. Juli 2012, Fortuna ua, Rs C-213/11 ua, Rz 26; zur Vorgängerrichtlinie vgl insbesondere EuGH vom 30. April 1996, CIA Security International, Rs C-194/94 , Slg 1996, I-2230, Rz 40).
4.2. Ebenso hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass dann, wenn eine technische Vorschrift entgegen der in Rede stehenden Richtlinie der Kommission nicht mitgeteilt wurde, diese technische Vorschrift dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden darf (vgl - ein Strafverfahren betreffend -
EuGH vom 8. November 2007, Schwibbert, Rs C-20/05 , Slg 2007, I-9468, Rz 33 und 38; vgl ferner Urteil Lars Sandström, Rz 43; Urteil CIA Security International, Rz 54; Urteil Lidl Italia, Rz 23 und 24).
5. Das Recht eines Mitgliedstaats vermag (jedenfalls im gegebenen Fall) diese sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung nach der Judikatur des EuGH nicht zu konterkarieren. Nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichtshofes haben die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, eine neue Rechtsordnung geschaffen, mit eigenen Organen, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl insbesondere EuGH vom 5. Februar 1963, Van Gend & Loos, 26/62, Slg 1963, 1, 3, sowie EuGH vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg 1964, 1251, 1269); die wesentlichen Merkmale der in dieser Weise verfassten Rechtsordnung der Union sind insbesondere ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (vgl Gutachten 1/09 des EuGH (Plenum) vom 8. März 2011, Slg 2011, I-1137, Rz 65).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird (vgl etwa EuGH (Große Kammer) vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06 , Slg 2010, I- 8041, Rz 53; EuGH vom 14. Juni 2012, ANAFE, Rs C-606/10 , Rz 73). Die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, die für alle von ihnen Betroffenen eine unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten sind, müssen nämlich ihre volle Wirksamkeit einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten (vgl Urteil Winner Wetten, Rz 54).
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art 4 Abs 3 AEUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl etwa Urteil Winner Wetten, Rz 55; ferner EuGH vom 24. Juni 2011, projektart, Rs C-476/10 , Slg 2011, I-5615, Rz 48; Urteil ANAFE, Rz 73). Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der die Unionsrechtsordnung wesentlich prägt, kann die Geltung des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat nicht durch Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, beeinträchtigt werden (vgl EuGH (Große Kammer) vom 26. Februar 2013, Melloni, Rs C-399/11 , Rz 59; Urteil Winner Wetten, Rz 61), soll nicht die Rechtsgrundlage der Union selbst in Frage gestellt werden (EuGH vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, Rs 11/70, Slg 1970, 1125, Rz 3). Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des Rechts des Mitgliedstaates sicherzustellen (vgl dazu EuGH (Große Kammer) vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone, Rs C-305/05 , Slg 2007, I-5335, Rz 28; EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S., verb Rs C-411/10 und C-493/10 , Rz 77; zu den Grenzen dieser Auslegung vgl EuGH (Große Kammer) vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, Rs C-42/11 , Rz 55), so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede (auch spätere) entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl EuGH (Große Kammer) vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, verb Rs C-188/10 und C-189/10 , Slg 2010, I-5701, Rz 43; EuGH (Große Kammer) vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10 , Rz 45). Alle Träger der Verwaltung (einschließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften) haben ebenfalls den Vorrang des Unionsrechts zu beachten, wobei sich der Einzelne ihnen gegenüber auf derartige Normen des Unionsrechts berufen kann und ferner die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die den vorrangigen unionsrechtlichen Normen entgegenstehen, sowohl Rechts- als auch Verwaltungsvorschriften umfassen können (vgl EuGH vom 12. Jänner 2010, Petersen, Rs C-341/08 , Slg 2010, I-47, Rz 80; Urteil ANAFE, Rz 75). Auch der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass er eine festgestellte Rechtswidrigkeit einer Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts in jedem Stadium des Verfahrens (auch dann, wenn die korrekte Auslegung des Unionsrechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof offenkundig wurde) beachtet (VfGH vom 29. Juni 2013, U 2465/2012, mwH).
Wird eine mitgliedstaatliche Behörde im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig, hat sie nach der Rechtsprechung des EuGH in diesem Zusammenhang zudem auch die Grundrechte des Unionsrechts zu beachten, zumal keine Fallgestaltung denkbar ist, die vom Unionsrecht erfasst wird, ohne dass die Grundrechte des Unionsrechts anwendbar wären (vgl Urteil Åkerberg Fransson, Rz 21 und Rz 43 ff, sowie Art 6 des Vertrags über die Europäische Union - EUV; vgl VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196).
6.1. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte die belangte Behörde - unabhängig von dem vom Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides schon eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren - die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV 2008 im Fall der beschwerdeführenden Partei - die von der belangten Behörde wegen der Übertretung dieser Bestimmung bestraft wurde - zu prüfen. Eine solche Prüfung hat die belangte Behörde offenbar nicht vorgenommen.
Wäre eine solche Prüfung erfolgt, wäre die belangte Behörde zu dem im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs festgehaltenen Ergebnis gelangt, dass die in § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV 2008 enthaltene technische Vorschrift mangels Mitteilung an die Kommission vor ihrer Erlassung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gebracht werden durfte.
Die zitierte Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass die Verpflichtung, eine Vorschrift des nationalen Rechts, die eine technische Vorschrift darstellt, nicht anzuwenden ist, wenn diese technische Vorschrift nicht vor ihrem Erlass der Kommission übermittelt worden ist, unmittelbar und vorrangig gegenüber dem Recht eines Mitgliedstaates anzuwenden ist (vgl insbesondere die genannten Stellen im Urteil Lidl Italia und im Urteil Schwibbert).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die belangte Behörde in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahren dazu gehalten war, § 3 Abs 2 Z 2 AOCV 2008 zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer anzuwenden. Wenn in dem dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren dieses unionsrechtliche Gebot nicht dezidiert angesprochen wurde, stand dies der Verpflichtung der belangten Behörde zu der in Rede stehenden unionsrechtlichen Beurteilung ebenso wenig entgegen wie ihrer Zuständigkeit, in diesem Zusammenhang allenfalls den EuGH im Wege des Art 267 AEUV zu befassen (vgl dazu EuGH (Große Kammer) vom 15. Jänner 2013, Križan, Rs C-416/10 , Rz 65).
6.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.512/2011 aussprach, dass die Aufhebung des § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV 2008 (erst) mit Ablauf des 31. März 2012 in Kraft trat, und somit § 3 Abs 2 zweiter Satz leg cit zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im August 2011 jedenfalls noch in Geltung stand. Doch kann aus dieser - allerdings auf die Aufhebung der Norm im System der Normenkontrolle des Art 139 B-VG bezogenen - Verfügung nicht abgeleitet werden, dass die belangte Behörde (wie im Übrigen jede andere österreichische Behörde) zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom unionsrechtlichen Gebot, die in Rede stehende Verordnungsbestimmung aus dem genannten Grund nicht dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, absehen durfte.
Die belangte Behörde hatte vielmehr bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden (vgl Urteil Winner Wetten, Rz 56).
Eine andere Vorgangsweise würde dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes - nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde - zuwider laufen, wobei die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung der in Art 4 Abs 3 AEUV niedergelegten Grundsätze der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (vgl Urteil Winner Wetten, Rz 58).
Der sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebende Charakter dieses Gebots als unmittelbar anzuwendende unionsrechtliche Regelung führt dazu, dass diesem der Vorrang gegenüber nationalem Recht - somit auch gegenüber dem mit genereller Wirkung ausgestatteten, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend das Inkrafttreten der Aufhebung der hier maßgeblichen Verordnungsbestimmung - zukommt. Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine vorübergehende Aufrechterhaltung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhalt mit der Beseitigung einer nationalen Norm ausgesprochen wird, ein nationales Gericht, das feststellt, dass diese Rechtsvorschriften unmittelbar geltende Bestimmungen des Unionsrechts missachten, nicht daran hindern kann, die genannten Vorschriften in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechtes unangewendet zu lassen; nach Auffassung des EuGH kann nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl Urteil Winner Wetten, Rz 60 und Rz 61).
6.2.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Damit kommt aber eine aus dem Grund der Rechtssicherheit erfolgende vorübergehende Aussetzung (vgl dazu Urteil Winner Wetten, Rz 67) von Vornherein nicht in Betracht.
7. Gemäß § 42 Abs 3a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer war daher gemäß § 42 Abs 3a VwGG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 23. Oktober 2013
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