VwGH 2012/02/0296

VwGH2012/02/029629.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der S in F, Deutschland, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. Oktober 2012, Zl. Senat-AM-12-0129, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf ein mangelfreies Verfahren, in dem der Sachverhalt vollständig von Amts wegen erhoben wird und im Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet" (Beschwerdepunkt).

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Beschwerdefall sei "ein mangelfreies Verfahren, in dem der Sachverhalt vollständig von Amts wegen erhoben" werde, nicht erfolgt und "ein ordnungsgemäßes Verfahren" nicht durchgeführt worden) sowie wegen seines Inhaltes rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/02/0150), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2013

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