Normen
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2009 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 42,-- verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er erachte sich "in seinem Recht auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung des Bescheides sowie in seinem Recht auf vollständige Ermittlung des Sachverhaltes verletzt." Der Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0087).
Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Beschwerdefall sei "ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung des Bescheides sowie die vollständige Ermittlung des Sachverhaltes" nicht erfolgt) sowie wegen seines Inhaltes rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.
Da die Beschwerde die Verletzung subjektiver Rechte nicht dargetan hat, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2009
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