VwGH 2012/02/0265

VwGH2012/02/026511.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des G. in I., vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Juni 2012, Zl. UVS-1-1201/K1-2011, betreffend Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs2;
WettenG Vlbg 2003 §2 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs2;
WettenG Vlbg 2003 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der S.-GmbH mit Sitz in Innsbruck zu verantworten, dass das gegenständliche Unternehmen die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs an einem oder mehreren Standorten im Land (Vorarlberg) ausgeübt habe, ohne im Besitz einer Bewilligung der Behörde zu sein. Zumindest am 1. Dezember 2010 seien in einem näher genannten Cafe in L. und in einem näher genannten Wettlokal in L. Wettterminals betrieben worden, obwohl die S.-GmbH seit dem 1. November 2010 über keine aufrechte Wettbewilligung mehr verfüge.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 15 Abs. 1 lit. a i.V.m.

§ 2 Abs. 1 des Vorarlberger Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl. Nr. 18/2003, i.d.g.F. verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass bei einer Kontrolle am 1. Dezember 2010 im Lokal Cafe C. in L. ein Wettterminal mit einer näher genannten Nr. sowie weiters im Lokal A-Sportwetten, in L. Wettterminal mit einer näher genannten Nr. und ein weiteres Wettterminal mit einer weiteren näher genannten Nr. festgestellt worden seien. Alle Wettterminals seien zum Zeitpunkt der Kontrolle in Betrieb gewesen. Auf diesen Wettterminals hätten Sportwetten aller Art abgeschlossen werden können. Der Wettabschluss sei über das Internet mit der S.-GmbH in Innsbruck erfolgt. Die S.-GmbH mit Sitz in Innsbruck habe zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten unter Ausschluss von Wetten, die dem Glücksspielgesetz unterlägen, an diesen Standorten verfügt.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die S.-GmbH mit Sitz in Innsbruck zu der in Rede stehenden Zeit über keine Bewilligung nach § 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten verfügt und somit eine Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen habe.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, wonach die S.-GmbH über einen entsprechenden Gewerbeschein verfüge, sei festzustellen, dass ein Gewerbeschein keine Bewilligung nach dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten ersetze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die S.-GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, habe zum Zeitpunkt der Kontrolle am 1. Dezember 2010 über keine aufrechte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten nach dem Vorarlberger Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wettengesetz) verfügt. Eine solche Bewilligung sei im vorliegenden Fall auch nicht Voraussetzung, um die Wettterminals aufzustellen. Die S.- GmbH habe zu diesem Zeitpunkt über eine aufrechte Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit als Buchmacher und Totalisateur im Bundesland Tirol und über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme verfügt.

Die S.-GmbH habe an den angeführten Standorten die Wettvermittlung neuer Art ausgeübt, welche jedenfalls bis zum 24. August 2012 in Vorarlberg habe ausgeübt werden dürfen. Im Gegensatz zum Buchmacher, der gewerbsmäßig Wetten abschließe, und zum Totalisateur, der zwischen einzelnen Wettkunden vermittle, vermittle der Wettvermittler neuer Art zwischen Wettkunden und dem Buchmacher. Für diese Form der Vermittlung reiche die vorhandene Gewerbeberechtigung aus. Im vorliegenden Fall sei lediglich die Tätigkeit einer Wettvermittlung neuer Art verrichtet worden. Zu wem die Wettvermittlung neuer Art stattfinde, müsse außer Betracht bleiben und sei für die Beurteilung, ob eine Wettvermittlung neuer Art stattgefunden habe, ohne Bedeutung. Die vorliegend verrichtete Tätigkeit könne weder unter Buchmacher noch unter Totalisateurtätigkeiten subsumiert werden und es sei daher eine Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Wettengesetz nicht erforderlich.

Dies gehe auch eindeutig aus den erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Wettengesetzes hervor. Die Vermittlung von Wettkunden sei nunmehr auch dem Anwendungsbereich des Wettengesetzes unterworfen worden. Im Umkehrschluss zeige diese Änderung des Gesetzes jedoch, dass zum Tatzeitpunkt die Wettvermittlung neuer Art erlaubt gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht gegen § 15 Abs. 1 lit. a Wettengesetz verstoßen habe.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Vorarlberger Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (kurz: Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003, i.d.F. vor der Novelle LGBl. Nr. 9/2012, regelt dieses Gesetz den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. ist Buchmacher, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt, und ist Totalisateur, wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. bedarf die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs an einem oder mehreren Standorten im Land einer Bewilligung der Behörde.

Nach § 15 Abs. 1 lit. a leg. cit. begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ohne die erforderliche Bewilligung oder die Anzeige oder entgegen § 16 Abs. 2 ausübt.

Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen nach Abs. 1, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

Unbestritten ist, dass die S.-GmbH über keine entsprechende Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz verfügt hat.

Insoweit die Beschwerde rügt, es hätte lediglich eine Art Wettvermittlung an den einzelnen Standorten zwischen den Kunden und dem Buchmacher stattgefunden, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Wettabschluss mit der S.- GmbH in Innsbruck über das Internet vom jeweiligen Wettterminal aus stattgefunden habe. Die belangte Behörde qualifizierte die S.- GmbH als Buchmacher im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wettengesetzes. Diesem Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Es erübrigt sich daher auch, auf die erst durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2012 bewilligungspflichtig gewordene Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer näher einzugehen.

Da die S.-GmbH selbst Buchmacherin war, konnte, wie die belangte Behörde auch zutreffend in der erstatteten Gegenschrift ausführt, eine "Vermittlung" an sie selbst nicht erfolgen. Es fehlt daher an Anhaltspunkten, dass die S.-GmbH zum Tatzeitpunkt eine Vermittlungstätigkeit im Sinne der Beschwerdeausführungen ausgeübt hätte.

Ferner kann dem Wettengesetz i.d.F. vor der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 auch nicht entnommen werden, dass im Falle einer gewerberechtlichen Genehmigung für die Vermittlung von Wettkunden unter Ausschluss der Tippannahme eine Bewilligung nach dem Wettengesetz für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers nicht erforderlich wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. September 2013

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