VwGH 2011/23/0686

VwGH2011/23/068629.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Februar 2010, Zl. E1/2856/2010, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §125 Abs14;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs3 Z2 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §41a Abs10;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §43 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs4;
NAG 2005 §69a;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230686.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Februar 2010 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen armenischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 18. Jänner 2012 mit, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", gültig bis 15. Dezember 2012, erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte dies und teilte mit, dass sein Rechtsschutzinteresse damit weggefallen sei. Er beantragte jedoch weiterhin Kostenzuspruch.

Mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, am 1. Juli 2011 gilt die davor erlassene Ausweisung gemäß der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) mit der Maßgabe weiter, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG damit nicht verbunden ist. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG wird eine Rückkehrentscheidung u.a. dann gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen - wie im vorliegenden Fall - ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes käme im vorliegenden Fall somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Dezember 2011, Zl. 2011/23/0372 bis 0375, mwN). Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 29. März 2012

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