Normen
FrG 1997 §31 Abs4;
FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste laut seinen Angaben im September 2001 gemeinsam mit seinem Bruder Ü.A. in das Bundesgebiet ein. Seine Eltern und zwei Schwestern lebten bereits in Österreich, der Vater laut Angaben des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 1989.
Ein im Jahr 1998 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit" war mit Bescheid vom 4. April 2001 abgewiesen worden.
Am 1. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer auf einem Firmengelände bei Kehrarbeiten betreten, ohne über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen.
Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer daraufhin mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Jänner 2008 gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Nach einer zusammenfassenden Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der Berufung wies die belangte Behörde wiederholt darauf hin, dass den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung aber in hohem Maße.
Die belangte Behörde nahm angesichts der Tatsache, dass die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben würden, einen "relevanten" Eingriff in sein Privat- und Familienleben an. Allerdings werde dieser Umstand dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig und einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib seien angesichts seines "kurzen Aufenthaltes" in Österreich nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das maßgebliche öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung. Die Ausweisung sei somit auch unter Berücksichtigung des § 66 FPG zulässig. Eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers habe nicht getroffen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im März 2008 geltenden Fassung.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Rechtmäßigkeit richtet sich dabei nach § 31 FPG, gemäß dessen Abs. 1 Z 7 sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG sieht vor, dass ein Fremder nach rechtzeitiger Stellung eines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Für die Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 (somit vor dem 1. Jänner 2006) enthielt § 31 Abs. 4 FrG eine gleichartige Regelung.
Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - und neuerlich in der vorliegenden Beschwerde - vor, dass er im Besitz einer bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schüler" gewesen sei und im Jänner 2005 einen Verlängerungsantrag betreffend "Aufenthaltserlaubnis wegen Ausbildung" gestellt habe. Dieser Antrag sei nach Inkrafttreten des NAG (am 1. Jänner 2006) "offenbar" an das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" als dann zuständige Behörde weitergeleitet worden. Der Antrag sei nach wie vor nicht erledigt, das Verfahren somit noch anhängig, weshalb er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte.
In Anbetracht dieses Beschwerdevorbringens ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und somit der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG erforderlich, die Zeiten des Bestehens eines Aufenthaltstitels eindeutig festzustellen.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid aber einerseits davon aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2005 gewesen und seit dem 1. Jänner 2006 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig; andererseits stellte sie auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ab, dem "nie ein rechtmäßiger Aufenthalt vorausgegangen" sei. Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 2005 ging die belangte Behörde nicht ein, insbesondere daher auch nicht auf die Frage, ob es sich dabei um einen das Aufenthaltsrecht perpetuierenden Verlängerungsantrag gehandelt hat. Im Verwaltungsakt findet sich zwar ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz betreffend die Weiterleitung des am 20. Jänner 2005 gestellten Antrages des Beschwerdeführers "auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Ausbildung", ein Hinweis auf das Bestehen einer bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers lässt sich dem Akt hingegen nicht entnehmen.
Indem die belangte Behörde widersprüchliche Feststellungen zur Frage getroffen hat, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 20. Jänner 2005 im Besitz eines Aufenthaltstitels war, hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit vorenthalten, der Auffassung, sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig, entsprechend entgegenzutreten. Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensfehler belastet. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. März 2012
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