VwGH 2011/23/0427

VwGH2011/23/042713.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2009, Zl. SD 866/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Februar 2001 illegal in das Bundesgebiet ein, wo er einen Asylantrag stellte. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Jänner 2002 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2002, Zl. 2002/20/0149, abgelehnt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. November 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Folge rechtskräftig gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der vom Beschwerdeführer am 21. Mai 2003 gestellte zweite Asylantrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. September 2008 rechtskräftig gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Behandlung der dagegen an ihn erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2008, U 414/08, ab.

Bereits am 6. April 2004 hatte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am 10. Mai 2004 beantragte er - unter Berufung auf diese Ehe - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Mai 2007 rechtskräftig abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0445, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Mai 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen Eingehens einer so genannten Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2005 zu Protokoll gegeben habe, die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur deshalb geschlossen zu haben, damit dieser in Österreich bleiben könne. Sie habe für die Eheschließung in zwei Raten insgesamt EUR 5.000,-- erhalten. Vermittelt habe die Scheinehe ein - vermutlich - indischer Staatsangehöriger namens "O". Dieser habe mit ihr und dem Beschwerdeführer eine "Legende" festgelegt, um bei Befragungen durch Beamte der Fremdenpolizei gleichlautende Angaben machen zu können. Der Beschwerdeführer habe nie gemeinsam mit ihr gewohnt. Die Ehe sei nie vollzogen worden. Er habe sie lediglich einmal im Monat besucht und ihr dabei - wie vereinbart - jeweils EUR 100,-- gebracht.

Der Beschwerdeführer habe hingegen das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und die neuerliche Einvernahme seiner Ehefrau beantragt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie auf Grund des Akteninhalts zur Überzeugung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Es bestehe keine Veranlassung, die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Sie habe detailliert und schlüssig dargelegt, dass die Ehe vermittelt worden sei und es sich dabei ausschließlich um eine so genannte "Aufenthaltsehe" gehandelt habe. Untermauert werde ihre Aussage auch dadurch, dass die Ehepartner zwar vom 8. April 2004 bis zum 7. März 2005 gemeinsam an der Adresse in Wien 21 gemeldet gewesen seien, trotz zahlreicher Versuche jedoch nie hätten angetroffen werden können. Bezeichnend sei weiters, dass seit 27. September 2005 keine gemeinsame Meldeanschrift mehr aufscheine. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits am 19. Jänner 2005, als er noch in Wien 21 gemeldet gewesen sei, im Zuge einer Amtshandlung in einem Massenquartier in Wien 20 angetroffen und kontrolliert worden. Neben seinem Bett habe er damals einen eigenen Kasten mit seiner Kleidung und seinen Dokumenten gehabt. Die neuerliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers sei "von daher gesehen" nicht erforderlich gewesen.

Von dieser Beweiswürdigung ausgehend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit seiner "Gattin" nie geführt und unter Berufung auf diese Scheinehe einen Aufenthaltstitel zu erwirken versucht habe.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Eingehen so genannter Scheinehen einen Rechtsmissbrauch darstelle, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Es bestehe daher kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG gegeben seien. Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zur Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet des geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar. Zwar sei dem Beschwerdeführer auf Grund seines mehr als achtjährigen inländischen Aufenthalts ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privatleben zuzugestehen. Dieser erweise sich jedoch als dringend geboten und daher im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Der Beschwerdeführer sei bislang nie in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt und lediglich während seines Asylverfahrens vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Er könne sich somit nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad seiner Integration berufen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots würden daher auf seine Lebenssituation nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG). Mangels besonders berücksichtigungswürdiger Gründe könne auch im Rahmen der Ermessensübung nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand genommen werden. Ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes sei schließlich nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraums zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Mai 2009) geltende Fassung.

Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 FPG (iVm § 87 FPG) nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder iSd § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0285, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die in diesem Sinn vorgenommene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, sondern macht in Bezug auf die behördliche Annahme, die genannten Voraussetzungen seien erfüllt, zunächst Verfahrensmängel und die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung geltend. Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der "Vermutung" der belangten Behörde (einer rechtsmissbräuchlichen Eheschließung) kein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren zu Grunde liege. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid stellten lediglich eine "auf keine Beweisergebnisse zurückzuführende Spekulation" dar. Schon angesichts der Tatsache, dass die Ehe des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht sei, hätte die belangte Behörde Ermittlungen zum Familienleben veranlassen müssen. Sie lege jedoch ihrem Bescheid lediglich eine einzige Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Grunde, ohne darzulegen, aus welchen Gründen - ohne den Beschwerdeführer gehört zu haben - seinem Vorbringen nicht zu glauben wäre. Erst nach seiner Einvernahme wäre es möglich gewesen, beide Aussagen gegenüberzustellen und allfällige Widersprüche aufzuklären.

Diese Ausführungen sind aus mehreren Gründen unberechtigt:

Wenn die Beschwerde zunächst von einer "Vermutung" bzw. einer "Spekulation", die auf keine Beweisergebnisse zurückzuführen sei, spricht, übersieht sie, dass sich die belangte Behörde bei ihren Feststellungen - wie die Beschwerde an anderer Stelle selbst einräumt - auf die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers stützen konnte. Es handelt sich schon deshalb nicht um eine "bloße Spekulation ohne zugrunde liegende Beweisergebnisse". Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 13. Oktober 2005 an, dass sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur zum Schein gegen Zahlung von EUR 5.000,-- geschlossen und mit ihm nie gemeinsam gewohnt habe. Die Ehe sei auch nie vollzogen worden. Mit dieser Aussage setzte sich die belangte Behörde beweiswürdigend näher auseinander, während die Beschwerde diesen Angaben inhaltlich nicht entgegen tritt. Eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung vermag die Beschwerde daher nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerdeausführungen lassen weiters unberücksichtigt, dass auch der Beschwerdeführer am 19. Jänner und am 26. April 2005 niederschriftlich einvernommen wurde. Weiters nahm der Beschwerdeführer die ihm im Verwaltungsverfahren eingeräumte Möglichkeit, zur Aussage seiner Ehefrau Stellung zu nehmen, mit seiner schriftlichen Äußerung vom 23. Mai 2006 wahr. Dem Beschwerdeführer wurde daher ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sich im Verwaltungsverfahren Parteiengehör zu verschaffen.

Wenn die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid nicht konkret angegeben worden sei, zu welchen Zeiten die Eheleute an der gemeinsamen Adresse in Wien 21 nicht angetroffen worden seien und in diesem Zusammenhang ausführt, dass es eine "Vielzahl von durchaus plausiblen Gründen" dafür geben könne, zeigt sie einen relevanten Begründungsmangel nicht auf, legt sie doch nicht konkret dar, dass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe an der angegebenen Adresse nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau gewohnt, unzutreffend wäre. Auch tritt die Beschwerde der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer - obwohl er noch in der Ehewohnung polizeilich gemeldet gewesen sei - in einem Massenquartier in Wien 20 angetroffen worden sei, wo er in einem Kasten neben seinem Bett seine Kleidung und seine Dokumente aufbewahrte.

Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung und eines von relevanten Mängeln freien Verwaltungsverfahrens zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer sich zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit der Ehegattin nie geführt worden sei. Auf Basis dieser Feststellungen durfte die belangte Behörde - wie dargestellt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme iSd § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei.

Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung. Sie bringt dazu vor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet aufhalte und seit April 2004 verheiratet sei. Seit 2004 sei er durchgehend als Küchenhilfe beschäftigt. Aus den Beschäftigungsverhältnissen folge, dass er über eine Vielzahl an Freunden und Bekannten verfüge; ebenso verfüge er über gute Deutschkenntnisse, während sich im gleichen Ausmaß mit dem Aufenthalt im Bundesgebiet die Bindung zu seinem Herkunftsstaat gelöst habe.

Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzustellen. So hat die belangte Behörde in ihre Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den mehr als achtjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ohnedies einbezogen und ihm deshalb einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben zugestanden. Sie hat jedoch zutreffend auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bislang nie im Besitz eines Aufenthaltstitels und lediglich während seines Asylverfahrens vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer die beruflichen Bindungen in Österreich nur infolge der von ihm geschlossenen Scheinehe erlangen. Dass eine Scheinehe, auch wenn sie - wie der Beschwerdeführer mehrfach betont - noch aufrecht ist, keine maßgeblichen familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich begründen kann, bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Die weiteren Beschwerdeausführungen zu einer "Teilnahme am sozialen Leben" und einer "umfassenden sozialen Integration" bleiben zu unkonkret, um eine Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung aufzeigen zu können. Schließlich ist den in der Beschwerde vorgebrachten Deutschkenntnissen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bis zuletzt unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen wurde.

Den aus den dargestellten Gründen geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das hoch zu veranschlagende Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei und die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, nicht als rechtswidrig erkannt werden. In der Beschwerde werden schließlich auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Auch die von der Beschwerde hervorgehobene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Auflösung von Bindungen zu seinem Heimatstaat vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Wenn sich die Beschwerde schließlich gegen die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots wendet, zeigt sie keine Umstände auf, auf Grund welcher bereits vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums auf einen Wegfall der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe geschlossen hätte werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. September 2012

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