VwGH 2011/23/0285

VwGH2011/23/028524.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 34/40, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. August 2008, Zl. E1/495778/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Oktober 2004 mit einem vom 29. September bis 28. Oktober 2004 gültigen Visum C legal nach Österreich ein. Am 25. November 2004 heiratete er in Wien die österreichische Staatsbürgerin N. Am 26. November 2004 beantragte er - unter Berufung auf diese Ehe - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. August 2008 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei Hauserhebungen am 14. Juni 2005 der im selben Haus in einer anderen Wohnung wohnenden Tochter seiner Ehefrau und einem Mitarbeiter eines im Hof des Wohnhauses etablierten Kfz-Betriebs, sowie bei einer Hauserhebung am 2. April 2008 dem Hausbesorger unbekannt gewesen sei. Am 19. März und am 2. April 2008 habe nur N. in der Wohnung angetroffen werden können, nicht jedoch der Beschwerdeführer. Am 19. März 2008 habe sie angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass er (arbeitsbedingt) außerhalb Wiens nächtigen werde. Bei der Wohnungserhebung am 2. April 2008 habe sie zunächst behauptet, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Kontrolle am 19. März 2008 ohnedies in der Wohnung angetroffen worden wäre, um anschließend anzugeben, dass er mit einer Freundin ausgegangen wäre.

Bei den Einvernahmen der Eheleute am 19. Oktober 2005 und am 25. April 2007 habe es neben einigen Übereinstimmungen auch - im angefochtenen Bescheid detailliert dargestellte - wesentliche Differenzen gegeben. Weiters stellte die belangte Behörde den Inhalt der niederschriftlichen Aussagen der erwähnten Tochter von N. und des "Ex-Lebensgefährten" von N. des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten und im Cafe seiner Schwester als Kellner beschäftigten Zeugen X, der Schwester des Beschwerdeführers und des Hausbesorgers des Wohnhauses, in dem die Ehewohnung liegt, dar.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen traf die belangte Behörde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Antrag vom 26. November 2004 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe mit N. berufen habe, obwohl er mit ihr nie ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt habe.

Beweiswürdigend führte sie dazu aus, dass der eine Scheinehe bestreitenden Aussage des Beschwerdeführers keine große Beweiskraft zukomme, weil er ein starkes Interesse an der Bestätigung eines gemeinsamen Familienlebens habe, weil diese Ehe der "Angelpunkt" seines weiteren legalen Aufenthalts, einer allfälligen Beschäftigungsausübung und dem möglichen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Es lägen aber, ungeachtet der Bestreitung durch den Beschwerdeführer und der diese stützenden Aussage von N., so starke, auf das Bestehen einer Scheinehe weisende Indizien vor, dass mit hinreichender Sicherheit von einem zu keinem Zeitpunkt bestehenden gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden könne:

Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, seine spätere Ehefrau erst etwa einen Monat vor der Hochzeit in Wien kennengelernt zu haben. Dies sei glaubhaft, weil er erst am 3. Oktober 2004 mit dem nur einen Monat gültigen Reisevisum nach Österreich gekommen sei. Da dieser Zeitraum für die Eheschließung mit einer Österreicherin zu kurz gewesen sei, sei er nach Ablauf der Gültigkeit des Visums illegal geblieben und habe nach achtwöchiger Bekanntschaft - wie in fast allen Fällen behördlich nachgewiesener Scheinehen - eine erheblich (nämlich um mehr als 13 Jahre) ältere Frau geheiratet. Die Aussagen des Ehepaars seien, trotz der bei Scheinehen üblichen und notwendigen gegenseitigen Absprachen, zum Teil sehr widersprüchlich und "Lügen nahekommend". Bemerkenswert sei, dass die Ehefrau von einem Kennenlernen (ungefähr) im April 2004 gesprochen habe, obwohl der Beschwerdeführer erst fünf Monate später ins Bundesgebiet eingereist sei. Die oftmaligen behördlichen Erhebungen an der ehelichen Wohnadresse hätten keinerlei Anhaltspunkte für ein gemeinsames Familienleben ergeben. Selbst die im selben Haus lebende Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, geglaubt zu haben, dass ihre Mutter noch gemeinsam mit deren "Ex-Lebensgefährten" wohne, während sie den Beschwerdeführer überhaupt noch nie gesehen habe. Diese Aussage der Tochter sei sehr glaubhaft, weil auch der einzige völlig außerhalb des Familienverbands des Ehepaares stehende Zeuge, der Hausbesorger, den Beschwerdeführer noch nie im Haus der ehelichen Wohnung bzw. gemeinsam mit N. gesehen habe. Auch wenn der Einhaltung melderechtlicher Vorschriften keine allzu hohe Beweiskraft zukomme, sei doch bemerkenswert, dass der "Ex-Lebensgefährte", der von Zeugen nach wie vor im Wohnhaus der Ehewohnung gesehen worden sei, in dieser bis Anfang März 2008 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet gewesen sei, obwohl er bestritten habe, weiter dort gewohnt zu haben. Bei der behördlichen Erhebung am 2. April 2008 um 01.15 Uhr sei nur N. in der Wohnung angetroffen worden, die entschuldigend - aber nicht sehr durchdacht - angegeben habe, dass der Beschwerdeführer mit einer Freundin ausgegangen sei. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Frau, die geheiratet habe, ihren Ehemann nicht den Eltern vorstelle, obwohl diese im Nachbarbezirk wohnten. Die eine Scheinehe leugnenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien nur durch die Aussagen von Verwandten oder Verschwägerten gestützt worden. Diese seien aber zum Teil selbst widersprüchlich. Der nach Ansicht der belangten Behörde wichtigste Zeuge, der Hausbesorger, der zu keinem der Beteiligten in einem Naheverhältnis stehe und daher als besonders glaubwürdig einzustufen sei, habe jedoch schlüssig und klar dargelegt, dass er den Beschwerdeführer noch nie im Haus der Ehewohnung gesehen habe. Da der Hausbesorger aber schon seit 1. November 2005 dort wohne, hätte ihm der Beschwerdeführer irgendeinmal auffallen müssen. Die beantragte Gegenüberstellung sei nicht erforderlich gewesen, weil eine solche im Verwaltungsverfahren nicht zwingend vorgesehen sei und der Zeuge seine Aussage ohnedies unter ausdrücklicher Belehrung über die Strafbarkeit einer Falschaussage gemacht habe. Auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer zuletzt namhaft gemachten Zeugen sei mangels Angabe eines konkreten Beweisthemas nicht notwendig gewesen.

Die belangte Behörde kam danach rechtlich zum Schluss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle. Das im Eingehen der Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches zur (versuchten) Täuschung staatlicher Organe und zum dadurch versuchten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass für den Beschwerdeführer sein noch nicht vierjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und seine berufliche Tätigkeit, aber - außer zur Scheinehegattin - keine familiären Bindungen ins Gewicht fielen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe und die Berufung darauf in seinem Antrag auf Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK erheblich beeinträchtigt habe. Seinen allfälligen beruflichen Bindungen sei insoweit nur geringe Bedeutung zuzumessen, zumal diese nur als Folge der Scheinehe entstehen hätten können. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und es würden die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG). Gründe für eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (August 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 FPG (iVm § 87 FPG) nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder iSd § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2011, Zl. 2011/23/0187, mwN).

Entgegen dem dahingehenden Beschwerdevorbringen setzt eine solche Beurteilung auch nicht voraus, dass die Ehe gemäß § 23 Ehegesetz von einem Gericht für nichtig erklärt wurde. Ferner ist es für die gegenständliche Beurteilung auch ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Nichtigkeitsklage Abstand genommen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2006/18/0394).

Die Beschwerde wendet sich vor allem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und führt dazu aus, dass sich "die tendenziöse Einstellung der Behörde" bereits daran erkennen lasse, als sie festgestellt habe, dass die Eheschließung während des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers erfolgt und seine Ehefrau um 13 Jahre älter als er sei. Beide Tatsachen hätten auf den Bestand einer rechtsgültigen Eheschließung keinen Einfluss. Die belangte Behörde habe auch nur jene Verfahrensergebnisse in ihren Bescheid aufgenommen, die zu Lasten des Beschwerdeführers und seines Standpunkts sprächen. Zu den "vermeintlichen Widersprüchen" führt die Beschwerde aus, dass auch die Erinnerungen und Aussagen zweier Eheleute, die in Familiengemeinschaft miteinander lebten, in durchaus wesentlichen Punkten voneinander abweichen könnten. Bemerkenswert sei auch, dass die Aussage der Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers zitiert werde, habe diese doch angegeben, mit ihrer Mutter keinen Kontakt zu haben. Dass sie dann auch den Beschwerdeführer als neuen Ehemann nicht kenne, sei ein Umstand, der sich daraus ohnehin zwangsläufig ergebe. Weshalb dies zu Lasten des Beschwerdeführers gehe, sei nicht erfindlich. Die Ausführungen der belangten Behörde seien nicht geeignet, ein Abbild der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Ehepaars darzustellen. In keiner Weise werde darauf eingegangen, in wie vielen wesentlichen Punkten durchaus relevante Übereinstimmungen zwischen den Aussagen der Ehegatten bestanden hätten.

Mit diesen, zum überwiegenden Teil nur allgemein bleibenden Ausführungen zeigt die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung auf. Die belangte Behörde stützte die Beweiswürdigung nämlich nicht bloß auf den Umstand der raschen Eheschließung nach der Einreise des Beschwerdeführers während seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und des bestehenden Altersunterschieds, sondern u. a. auch auf die Erhebungsberichte, wonach der Beschwerdeführer im Haus der Ehewohnung keiner Person bekannt war und dort selbst trotz mehrfacher Versuche nie angetroffen werden konnte. Diese Erhebungsergebnisse bleiben in der Beschwerde gänzlich unerwähnt.

Zu Recht zog die belangte Behörde aber auch die Aussage der Tochter von N. heran. Auch wenn diese mit ihrer Mutter keinen Kontakt mehr habe, wohnt sie doch im selben - lediglich aus vier Wohnungen bestehenden - Haus, in dem auch die Ehewohnung liegt. Es wäre daher sehr wohl zu erwarten gewesen, dass ihr der Beschwerdeführer zumindest "vom Sehen" bekannt gewesen wäre. Die belangte Behörde stellte entgegen den Beschwerdeausführungen aber auch die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Aussagen dar und beschäftigte sich mit diesen beweiswürdigend. Vor allem aber stützte die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf die Angaben des einzigen unbeteiligten Zeugen, nämlich des Hausbesorgers. Dessen Aussage tritt die Beschwerde in keiner Weise entgegen. Dieser Zeuge gab jedoch an, den Beschwerdeführer noch nie im Wohnhaus der ehelichen Wohnung bzw. gemeinsam mit N. gesehen zu haben, wiewohl er seit November 2005 an dieser Adresse lebe. Er gab auch an N. bereits seit längerer Zeit zu kennen und mit ihr auch regelmäßig am Gang oder im Hof zu plaudern und zwei- bis dreimal in der Woche ihren (Ex-)Lebensgefährten mit dieser bzw. im Haus zu sehen. Weshalb diese Angaben unrichtig sein sollten und von der belangten Behörde nicht hätten zu Grunde gelegt werden dürfen, stellt die Beschwerde nicht dar.

Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894 A/1985) keinen Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer das Unterlassen der bereits mit seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2008 beantragten Einvernahme von Zeugen rügt, zeigt er keinen relevanten Verfahrensmangel auf. So wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde substantiiert dargelegt, welche konkreten Angaben die Zeugen zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hätten machen können.

Wenn die belangte Behörde somit auf Grund ihrer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung und eines von relevanten Mängeln freien Verwaltungsverfahrens zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Ehe geschlossen und sich zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit der Ehegattin nie geführt worden sei, erweist sich dies nicht als rechtswidrig. Auf Basis dieser Feststellungen durfte die belangte Behörde - wie dargestellt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme iSd § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei. Das wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde werden auch die nach § 66 FPG vorgenommene (unbedenkliche) Interessenabwägung und die Ermessensübung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht bekämpft.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. April 2012

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