VwGH 2011/23/0097

VwGH2011/23/009723.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des G C, geboren 1976, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Mai 2008, Zl. 258.561/0/14E-VIII/23/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, beantragte am 18. September 2003 Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22. Februar 2005 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG mit der Maßgabe der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau ab.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde fallbezogen damit, dass dieser keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden habe, sodass eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten

Senat erwogen:

Zu I.:

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 11. September 2007 angegeben, dass er in Österreich eine Rumänin kennen gelernt habe, mit der er auch gemeinsam wohne.

Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen gänzlich unberücksichtigt gelassen und damit ihre Annahme, die verfügte Ausweisung stelle keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, nicht nachvollziehbar begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2010, Zl. 2008/23/1124, sowie zu den bei der fallbezogenen Interessensabwägung heranzuziehenden Kriterien das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2006/20/0176, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nämlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-basedrelationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mwN).

Da es fallbezogen an jeglicher Begründung fehlt, warum die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beziehung zu der in der Beschwerde namentlich genannten Frau nicht vom Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK umfasst sein soll bzw. es an einer Rechtfertigung der asylrechtlichen Ausweisung trotz Lebensgemeinschaft fehlt, war der angefochtene Bescheid im Umfang der verfügten Ausweisung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft, abgesehen von der unter I. der Entscheidungsgründe behandelten Frage, keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am 23. Februar 2011

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