VwGH 2011/22/0147

VwGH2011/22/014713.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der SS in W, geboren am 23. März 1979, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. April 2011, Zl. 316.053/11-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §19 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
NAG 2005 §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FrG 1997 §19 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
NAG 2005 §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Die Beschwerdeführerin halte sich seit dem Jahr 1998 legal in Österreich auf. Bei Inkrafttreten des NAG im Jänner 2006 sei sie bereits vier Jahre in Österreich niedergelassen gewesen und habe über eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 19 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG mit Gültigkeit bis 31. Juli 2006 verfügt. Auf Grund des Inkrafttretens des NAG sei ihr in weiterer Folge eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" erteilt und mehrmals - zuletzt mit Gültigkeit bis 19. Juli 2010 - verlängert worden.

Mit dem gegenständlichen Antrag vom 10. Juni 2010 sei ein Verlängerungsantrag in Verbindung mit einem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gestellt worden. In Erledigung des Verlängerungsantrages sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16. Juni 2010 eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" erteilt worden.

Der Zweckänderungsantrag sei jedoch abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und daher gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als niedergelassen anzusehen sei. Da die "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 19 Abs. 2 FrG nach § 11 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" weiter gelte, seien die Voraussetzungen des § 45 NAG nicht erfüllt. Gemäß dieser Bestimmung könne der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt war. Ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" sei nicht möglich, weil der Fremde zum Erteilungszeitpunkt zur Niederlassung berechtigt sein müsse, was die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 2 und 3 NAG jedoch nicht sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Zunächst wird hinsichtlich der Vorgeschichte auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2009, 2008/22/0452, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2007, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2006 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, verwiesen.

Auch im angefochtenen Bescheid verneinte die belangte Behörde das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzung der fünfjährigen Niederlassung nicht erbracht, weil ihr im Geltungsbereich des NAG lediglich Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Damit gleicht der hier gegenständliche Fall sowohl in seinem entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in seiner Rechtsfrage jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2008/22/0631, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Dass der Beschwerdeführerin während der Anhängigkeit des Verfahrens betreffend ihren Antrag vom 21. Juni 2006 in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden, vermag nichts daran zu ändern, dass sie (auch weiterhin) eine Niederlassung im Bundesgebiet anstrebte. Dies hat sie durch die - letztlich auch erfolgreiche - Bekämpfung der ersten ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung klar zum Ausdruck gebracht und im gegenständlichen Antrag vom 10. Juni 2010 wiederum bestätigt.

Aus den im obzitierten Erkenntnis angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 13. September 2011

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