Normen
GSpG 1989 §53 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. April 2011 wurde gemäß § 53 Abs. 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme des Glücksspielautomaten Type "EURO-WECHSLER", Gerätebezeichnung "Global Tronic Geldwechsler", Platinen-Nr. 1044, samt Kasseninhalt von EUR 723,00 sowie eines Schlüsselbundes mit elf Geräteschlüsseln angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, mit dem Automaten könne kein Glücksspiel durchgeführt werden. In der Berufung wurde der Spielablauf außer Streit gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über den Entfall der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung zu entfallen habe.
Die belangte Behörde führte aus, da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstelle, habe gemäß § 51e Abs. 4 VStG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden können, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht habe erwarten lassen und dem auch Art. 6 EMRK nicht entgegenstehe: Es seien ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt gewesen. Die Beurteilung der Glücksspielnatur des in Rede stehende Spieltyps und der vorliegenden Verdachtslage im Sinne des § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG sei unzweifelhaft möglich und es sei diesbezüglich auch in der Berufung nichts Gegenteiliges vorgebracht worden.
Die belangte Behörde ging im Wesentlichen davon aus, dass mit dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Automaten etwa ein halbes Jahr lang verbotene Ausspielungen durchgeführt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, in der Stellungnahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen F. sei eine Funktionsweise eines Gerätes "Fun-Wechsler (neu)" angegeben, der der Funktionsweise des gegenständlichen Gerätes entspreche. Es finde also auf dem gegenständlichen Gerät kein Spiel statt. Dadurch, dass eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt worden sei, auch Beweisanträge gestellt worden seien, die von der Behörde nicht berücksichtigt worden seien, zudem die belangte Behörde zwar die Stellungnahme des Finanzamtes übermittelt habe, jedoch nur vier Tage später bereits das Erkenntnis zugestellt worden sei, sei das Parteiengehör verletzt und dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit geboten worden, zum Vorbringen der Amtspartei Stellung zu beziehen, insbesondere zu beweisen, dass auf dem gegenständlichen Automaten kein Glücksspiel stattfinde.
Soweit in der Beschwerde nunmehr behauptet wird, der vorliegende Automat entspreche in seiner Funktion jenem im Gutachten des Sachverständigen F. vom 28. März 2011 mit "Fun-Wechsler (neu)" bezeichneten Automat, widerspricht dies dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, in der zum wesentlichen Sachverhalt ausdrücklich ausgeführt wurde, dass bei Aufleuchten eines Zitronensymboles feststehe, dass man um einen Euro ein Musikstück anhören könne. Diesfalls sei es vor der Kaufentscheidung möglich, ein paar Takte dieses Musikstückes anzuhören. Wolle man dieses Musikstück nicht hören, könne man die Rückgabetaste drücken, der Euro komme heraus. Das Musikstück, das bereitstehe, stehe vor Kaufentscheidung fest, eine Auswahlmöglichkeit der zahlreichen Musikstücke gebe es nicht. Entscheide man sich, z.B. nach Hören des halben Liedes, das Musikstück nicht weiter anhören zu wollen, könne man durch Tastendruck das Musikstück abbrechen. Es wurde ausdrücklich ausgeführt, dieser Sachverhalt stehe außer Streit.
Wenn nunmehr in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass der Automat wie jener funktioniere, den der Sachverständige in seinem oben angeführten Gutachten als "Fun-Wechsler (neu)" beschrieben habe, bei dem die enthaltenen Musikstücke auf einer Liste konkret ausgewählt werden könnten, und deren Abspielen nach dem Aufrufen nicht unterbrochen oder abgebrochen werden könne, widerspricht dies den dezidierten Angaben in der Berufung. Aber selbst wenn dieses Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet worden wäre, hätte es zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen können:
Der vom Beschwerdeführer in der Berufung außer Streit gestellte Spielverlauf entspricht jenem, der im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, zu beurteilen war. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, handelt es sich bei Automaten, mit diesem Spielverlauf um Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG. Bei dem nunmehr für die neuen Geräte abgeänderten Spielverlauf liegt die Änderung darin, dass bei Aufleuchten der Zitrone mehrere aus einer Liste auswählbare Musikstücke zur Verfügung stehen, deren Wiedergabe in der Folge nicht unter- oder abgebrochen werden kann. Weshalb dies dazu führen sollte, dass ein Glücksspiel nicht vorliegen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Es liegt auch bei dieser Variante des Spielablaufes ein Automat vor, der dem Spieler zufallsabhängig eine Gewinnchance bietet. Bereits im zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011 wurde ausgesprochen, dass der Umstand, welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw. ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz (zufallsabhängig) etwas zu gewinnen, nichts zu ändern vermag.
Es ist daher rechtlich unerheblich, welchen der beiden Spielverläufe der hier beschlagnahmte Automat ermöglichte. Dem behaupteten Verfahrensmangel kommt daher keine Relevanz zu.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch begründet, weshalb die beantragte Berufungsverhandlung nicht durchgeführt wurde (siehe in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zlen. 2011/17/0171 und 0173). Dem wird in der vorliegenden Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde führen jedenfalls nicht dazu, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre. Insbesondere wird nicht dargestellt, welches (zulässige) Vorbringen bei Einräumung einer weiteren Äußerungsmöglichkeit erstattet worden wäre, das zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt hätte. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, es seien Beweisanträge gestellt worden, konnten solche vom Verwaltungsgerichtshof in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht aufgefunden werden. Deren Relevanz wurde jedenfalls in der Beschwerde nicht dargetan, weil gar nicht ausgeführt wurde, welches Beweisthema sie betreffen sollen.
Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Kasseninhaltes des Automaten.
Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist und weitere Voraussetzungen vorliegen. Diese gesetzliche Bestimmung geht somit von der Beschlagnahme des Glücksspielautomaten aus. Davon erfasst ist der Automat samt seinem Inhalt, somit auch das darin befindliche Geld.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. April 2012
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