Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Ergänzung derselben sowie dem in Kopie vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14. Mai 2010 wurde die Beschlagnahme von fünf Glücksspielautomaten, die sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am 12. Mai 2010 in den Räumen eines bestimmt bezeichneten Gastgewerbebetriebes in Lienz befunden hätten, "gemäß §§ 52 und 53 Glücksspielgesetz 1989 idF BGBl. Nr. 141/2008 und § 32 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 idgF unter Anwendung des § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF" angeordnet.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der er unter anderem ausführte, er sei nicht Eigentümer der beschlagnahmten Internetterminals. Eine Beschlagnahme könne aber nur gegenüber dem Eigentümer ausgesprochen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2010 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und berichtigte gleichzeitig den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin, dass "sich die Beschlagnahme auf § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz" stützt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass am 12. Mai 2010 von 23.05 Uhr bis zum 13. Mai 2010 00.15 Uhr in einem bestimmt bezeichneten Lokal in Lienz eine Kontrolle nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz und dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Der Gastgewerbebetrieb sei zu dieser Zeit vom Bruder des Beschwerdeführers betreut worden. Der Beschwerdeführer sei der Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes. Im Gastgewerbebetrieb seien fünf Internetterminals vorhanden gewesen.
Nach Darstellung der Wahrnehmungen anlässlich der durchgeführten Kontrolle führte die belangte Behörde aus, laut Auszug aus dem zentralen Gewerberegister sei der Beschwerdeführer Gewerbeinhaber eines Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 mit den Berechtigungen nach § 111 Abs. 1 Z 2 leg. cit. beschränkt auf Imbisse in der Betriebsart Buffet betreffend einen bestimmt bezeichneten Gewerbestandort in Lienz. Herr X. sei am selben Standort Gewerbeinhaber betreffend das Gewerbe des Betreibens erlaubter Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele.
Dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um den Eigentümer der beschlagnahmten Automaten handle, ergebe sich aus den Berufungsschriftsätzen. Inwieweit die etwaigen Eigentümer der Geräte ein Entgelt für die Aufstellung der beschlagnahmten Internetterminals bezahlten oder den Lokalbetreiber am Gewinn beteiligten, habe im Verfahren noch nicht nachgewiesen werden können. Es sei jedoch schlüssig davon auszugehen, dass der Gastgewerbeinhaber die Aufstellung der beschlagnahmten Internetterminals in seinem Lokal nicht unentgeltlich einem Drittunternehmer überlasse. Es bestehe diesbezüglich auch der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer, wenn er schon die Apparate nicht selbst betrieben (Veranstalter), dann zumindest die Spiele zugänglich gemacht habe (Inhaber).
Somit liege jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 5 des Glücksspielgesetzes (GSpG) vor.
Nach § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG idF der Novelle durch BGBl. I Nr. 54/2010 könne die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen sei, wenn der Verdacht bestehe, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde. Derartiges sei auch nach § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG idF vor dieser Novelle, allerdings noch mit der Unterscheidung zwischen Glücksspielapparaten und Glücksspielautomaten, vorgesehen gewesen.
Nach § 52 Abs. 2 GSpG in der zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden Fassung seien Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen worden sei, gemäß § 54 GSpG einzuziehen. Eine Einziehung dieser Gegenstände sei auch nach § 52 Abs. 3 in der derzeit geltenden Fassung des GSpG vorgesehen.
Nach § 54 Abs. 1 GSpG in der zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden Fassung seien Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG bestraft worden sei. Dazu sei auszuführen, dass § 54 GSpG mit dem bereits erwähnten BGBl. I Nr. 54/2010 (ausgegeben am 19. Juli 2010) eine Änderung erfahren habe. Nach Z 25 dieser Novelle entfalle im ersten Satz des § 54 Abs. 1 GSpG die Wortfolge "wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG bestraft wurde". Zudem sei mit Z 25 dieser Novelle ein neuer Abs. 6 des § 54 geschaffen worden, wonach diese neue Fassung des § 54 Abs. 1 auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände gelte. Damit sei keine Voraussetzung für die allfällige Einziehung der am 12. Mai 2010 vorläufig beschlagnahmten Geräte, dass der Eigentümer, der Veranstalter oder Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG bestraft worden sei.
Somit ergebe sich auch aus dieser Sicht die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte sei, komme es auf Grund der dargelegten Rechtslage nicht an, zumal zumindest der dringende Verdacht bestehe, dass er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG begangen habe, weil er verbotene Glücksspiele unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. Glücksspielautomaten zugänglich gemacht habe (§ 52 Abs. 1 Z 5 GSpG in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach dem GSpG verwaltungsstrafrechtlich zu bestrafen sein werde, werde im Verwaltungsverfahren gegen ihn eigens zu klären sein.
Der von der Erstbehörde grundsätzlich festgestellte Sachverhalt, insbesondere auch die Ausführungen der einvernommenen Spielerin, sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Die mangelnde Eigentümereigenschaft des Beschwerdeführers hindere die Erstbehörde grundsätzlich nicht daran, einen Beschlagnahmebescheid gegen einen Nichteigentümer, insbesondere einen Veranstalter oder jemanden, der eine verbotene Ausspielung organisiere oder unternehmerisch zugänglich mache, auszusprechen. Dass es sich beim Beschwerdeführer um eine solche Person handle, auf die die diesbezüglichen Voraussetzungen unabhängig von der Eigentümerschaft zuträfen, sei nicht bestritten worden. Dass ein etwaiger Verstoß gegen das GSpG geringfügig sei, ergebe sich ebenfalls nicht aus dem erstinstanzlichen Akt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 259/11-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Es wurde unter anderem ausgeführt, weder habe die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 54 Abs. 1 und 4 GSpG gestützt, noch sei diese Bestimmung im Verfahren zur Anordnung der Beschlagnahme denkmöglich anzuwenden.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht zunächst geltend, bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2010 sei der Erstbehörde mitgeteilt worden, dass die Geräte nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittellegitimation des Nichteigentümers in einem Beschlagnahmeverfahren gegeben, weil "der Verwaltungsakt gegenüber dem falschen Bescheidadressaten ab Zustellung wirksam" geworden sei. In der Folge sei aber der Berufung stattzugeben und der an den falschen Empfänger adressierte, aber wirksam zugestellte Beschlagnahmebescheid wegen Rechtswidrigkeit der Erlassung an den Nichteigentümer aufzuheben.
Der Beschwerdeführer sei Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes, es gebe kein Beweisergebnis, dass er mit der Aufstellung der Internetterminals irgendetwas zu tun habe. Die Behörde begründe die Berechtigung der Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich damit, dass "schlüssig davon auszugehen sei", dass der Gewerbeinhaber nicht unentgeltlich einem Drittunternehmer die Aufstellung der beschlagnahmten Internetterminals überlasse. Diesbezüglich liege lediglich eine Scheinbegründung vor, tatsächlich gebe es kein Beweisergebnis.
Die Bedenken gegen diese Scheinfeststellung seien umso gravierender, als am gleichen Standort Herr X. ein Gewerbe "Betreiben erlaubter Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele" angemeldet habe.
Allein daraus ersehe man, dass "gegenständlicher Bescheid mit dem Gastgewerbebetrieb überhaupt nichts zu tun hat". Wenn in einem Standort zugleich ein Bäckerei- und ein Fleischereigewerbe angemeldet sei, werde man beim Verkauf von verdorbenem Fleisch denkunmöglich den Verdacht haben können, der Bäcker habe eine Übertretung begangen.
Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im angefochtenen Bescheid eine Beurteilung dahin, dass der Beschwerdeführer Eigentümer bzw. Inhaber der Internetterminals oder Veranstalter der Ausspielungen gewesen sei, nicht möglich ist. Selbst wenn es zuträfe, dass der Beschwerdeführer weder Eigentümer noch Inhaber bzw. Veranstalter gewesen ist (und nicht nur die entsprechenden Feststellungen fehlen), wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers allerdings nichts gewonnen. In diesem Falle käme ihm nämlich keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0222). Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zukäme, wäre seine Berufung nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen. Durch die Ab- statt der Zurückweisung wäre der Beschwerdeführer allerdings nicht in Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wäre daher auch diesfalls abzuweisen. Eine nähere Klärung des Sachverhaltes in diesem Punkt kann daher unterbleiben. Ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel läge daher nicht vor.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, auf welche Fassung des § 53 Abs. 1 GSpG der angefochtene Bescheid gestützt worden sei.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die zu Grunde gelegte Fassung des § 53 Abs. 1 GSpG nicht angeführt wurde. Allerdings wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ausgeführt, dass § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG in der Fassung der Novelle durch BGBl. I Nr. 54/2010 zur Anwendung gelangt sei. Es wurde daher sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Verwaltungsgerichtshof in ausreichend klarer Form dargelegt, welche Fassung des GSpG dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Dass die Beschlagnahme nach der im Zeitpunkt der Erlassung des erst- und des zweitinstanzlichen Bescheides zulässig war, wird in der Beschwerde gar nicht bestritten.
Klargestellt wurde von der belangten Behörde durch die erfolgte Berichtigung des Spruches, dass der angefochtene Bescheid lediglich auf das Glücksspielgesetz und nicht auf das Tiroler Veranstaltungsgesetz gestützt wurde.
Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob tatsächlich eine Ausspielung stattgefunden habe, trifft nicht zu. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid nämlich aus, dass laut Feststellung der einschreitenden Beamten und niederschriftlichen Aussagen von einer anwesenden Spielerin verschiedene Pokerspiele sowie Walzenspiele gespielt worden seien. Bei der Kontrolle habe als Spielerin Frau Y. angetroffen werden können, die einen Gewinn von EUR 30,-- ausbezahlt bekommen habe und Frau Z. sei spielend angetroffen worden. Frau W. habe innerhalb von 20 Minuten den Geldbetrag von EUR 20,-- verloren. Der Spieleinsatz beginne laut Aussage der Spielerin Z. mit EUR 0,25 und sei durch wiederholten Tastendruck pro Spiel beliebig steigerbar. An den Geräten hätten Geldscheine von EUR 5,-- bis EUR 100,-- eingeworfen werden können. Die angetroffene Spielerin Z. sei beim Bezirkspolizeikommando Lienz niederschriftlich befragt worden und habe unter anderem angegeben, im Zeitraum von 20 Minuten EUR 30,-- in den Automaten geworfen und verspielt zu haben. Bei einem bestimmten Spiel habe sie mit einem Einsatz von EUR 2,50 gespielt. Die Einsatzhöhe habe sie beim Spiel selbst am Automaten wählen können. Der Mindesteinsatz von EUR 0,25 pro Spiel könne am Bildschirm durch das Betätigen eines "Plus"- Symbols entsprechend verändert werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist daher dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle verbotene Ausspielungen stattfanden.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. November 2011
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