VwGH 2011/17/0172

VwGH2011/17/017225.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Mag. P in K, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 24. Mai 2011, Zl. MD-L-4/2011/Dr.L/R, betreffend Stellplatz-Ausgleichsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §4 Abs1;
BauO NÖ 1996 §41 Abs1;
BAO §4 Abs1;
BauO NÖ 1996 §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau erteilte mit Bescheid vom 4. Mai 2000 dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Durchführung von Zu- und Umbauarbeiten an einem näher genannten Haus im Eigentum des Beschwerdeführers. Unter anderem wurde spruchmäßig festgehalten, dass die erforderlichen 7 Stellplätze für PKW auf der Parzelle nicht hergestellt werden könnten, weshalb eine Ausgleichsabgabe für 7 Stellplätze zu entrichten sei.

Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich zusammen mit dem dem Bescheid zugrunde gelegten Gutachten, dass die im Gebäude vorhandenen 6 Wohneinheiten um 7 neu zu errichtende Wohneinheiten ergänzt werden sollten.

Im abgabenrechtlichen Teil des erwähnten Bescheides vom 4. Mai 2000 sprach der Bürgermeister der Stadtgemeinde Krems an der Donau aus, dass dem Beschwerdeführer eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe in der Höhe von S 224.000,-- vorgeschrieben werde.

Sowohl der baurechtliche als auch der abgabenrechtliche Spruch erwuchsen in Rechtskraft.

1.1.2. Mit dem am 30. Juni 2000 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangten Stundungsersuchen begehrte der Beschwerdeführer in der Folge unter Bezug auf die erteilte Baubewilligung die Stundung der Ausgleichsabgabe bis längstens 29. Mai 2002.

Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2000 bis zum Ablauf der Baubewilligung (dem 29. Mai 2002) gegen Leistung von Stundungszinsen in der Höhe von 4,5 % p.A. bewilligt. Die Vorschreibung der Zinsen sollte danach nach Einzahlung des gestundeten Betrages erfolgen.

In der Folge wurde über Ansuchen des Beschwerdeführers die Baubeginnsfrist bis 1. Mai 2004 mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 17. April 2002 verlängert.

Über Ansuchen des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2002 bewilligte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Krems an der Donau mit Bescheid vom 9. Juli 2002 die Stundung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 16.278,72 bis zum 1. Mai 2004, wiederum gegen Leistung von Zinsen in der Höhe von 4,5 % p.A., wobei die Vorschreibung der Zinsen nach Einzahlung des gestundeten Betrages erfolgen sollte.

1.1.3. Mit dem Bauansuchen vom 18. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von (nunmehr) drei Wohneinheiten und eines Personenliftes auf dem erwähnten Grundstück entsprechend den beiliegenden Einreichunterlagen.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer von der Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung "für die Abänderungen vom Konsens der mit Bescheid vom 4.5.2000 … genehmigten Baumaßnahmen zur Errichtung von drei Wohneinheiten" im näher angeführten Haus erteilt; ein Abspruch über benötigte oder vorhandene Stellplätze ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Desgleichen ist ein darauf bezughabender Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe nicht aktenkundig und nach dem Vorbringen der Parteien auch nicht ergangen.

1.1.4. Am 3. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai 2000 betreffend die Stellplatz-Ausgleichsabgabe. Mit dem erwähnten Bescheid vom 4. Mai 2000 sei ihm eine solche für 7 Stellplätze vorgeschrieben worden; mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 sei die Baubewilligung über seinen Antrag dahin abgeändert worden, dass nunmehr drei Wohneinheiten errichtet werden sollten. Auf Grund einer Bauanzeige (bereits) vom 29. November 2003 habe er die südseitige Außenmauer sowie einen Teil zwischen Garage und Abstellraum abgebrochen und dadurch eine Durchfahrt in den innenliegenden Hof der Liegenschaft geschaffen. Daher bestünden nunmehr 7 bzw. 3 Stellplätze neu, wodurch die Vorschreibung der Abgabe inhaltlich nicht mehr gerechtfertigt erscheine.

In Abänderung dieses Antrages vom 3. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2006 "ergänzend" mit, dass er die Umsetzung des Bauvorhabens, welches mit Bescheid vom 4. Mai 2000 bewilligt worden sei, nicht mehr plane. Die Baumaßnahmen würden nunmehr entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 16. Dezember 2003 durchgeführt. Es sei ihm weiters mittels Bauanzeige vom 29. Dezember 2003 die Errichtung von insgesamt sechs KFZ-Stellplätzen genehmigt worden, davon würden fünf im Innenhof errichtet werden. Nach dem Bescheid vom 16. Dezember 2003 würden jedoch nur drei neue Wohneinheiten geschaffen, für die insgesamt drei Stellplätze nachzuweisen seien. Er, der Beschwerdeführer, stelle daher den Antrag "um Absetzung des Betrages der Kfz-Ausgleichsabgabe" entsprechend dem Bescheid vom 4. Mai 2000.

Bereits mit 18. Mai 2004 hatte der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau eine "Soll-Absetzungs-Anordnung" getroffen, mit der die Stadtkasse angewiesen wurde, den Betrag von EUR 16.278,72 durch Absetzung von der Annahme-Anordnung zu beausgaben und entsprechend zu verrechnen. Der näher genannte Bescheid vom 4. Mai 2000 sei mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 abgeändert worden.

1.2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 26. Jänner 2011 wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom 8. Jänner 2010 die nachträgliche Baubewilligung für die Abänderung des Dachausbaues zur Errichtung von insgesamt vier zusätzlichen Wohnungen zu den bestehenden sechs Wohnungen, "in Abänderung vom Konsens zu den Baubewilligungsbescheiden vom 4.5.2000, GZ … und vom 16.12.2003, GZ …" sowie die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines Personenaufzuges auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt.

Unter anderem wurde festgehalten, dass vier Kfz-Abstellplätze zu errichten und bereitzustellen seien, welche jedoch nicht hergestellt werden könnten. Aus der diesbezüglichen Begründung ergibt sich, dass die Behörde von der Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes im Innenhof ausging, sodass es auf Grund des vorhandenen Platzangebotes technisch nicht mehr möglich sei, die erforderlichen Stellplätze zu errichten.

In abgabenrechtlicher Hinsicht sprach der Bürgermeister der Stadt Krems aus, dass sein Bescheid vom 4. Mai 2000 dahingehend abgeändert werde, dass für die nunmehr erforderlichen vier Kfz-Abstellplätze eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 9.302,12 festgesetzt werde.

Auch hier verwies die Behörde begründend im Wesentlichen auf die Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes, der die Platzverhältnisse im Innenhof ausschöpfe.

1.3. In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer neben dem Spruch über die Barauslagen die Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes sowie die Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe. Diesbezüglich führte er aus, er habe am gegenständlichen Standort vier neue Wohnungen errichtet. Als Stellplätze habe er für zwei PKW's "ein hauseigenes Gewölbe einerseits bezeichnet und darüber hinaus eine Durchfahrt in den Innenhof" seiner Liegenschaft geschaffen, sodass Stellplätze für weitere vier PKW's vorhanden seien. Dieses Anbot von Stellplätzen auf Eigengrund sei im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf den Bestand von sechs Altwohnungen und das Erfordernis eines nichtöffentlichen Spielplatzes "abgetan" worden. Er bestreite die Verpflichtung zur Errichtung eines derartigen Spielplatzes, aber auch eine Verpflichtung des Eigentümers, für Wohnungen im Altbestand Stellplätze schaffen zu müssen.

1.4. Mit ihrem Bescheid vom 24. Mai 2011 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers in einem baurechtlichen Teil ihres Abspruches teilweise Folge und änderte "den angefochtenen Bescheid" dahingehend ab, dass die Verpflichtung zur Errichtung des nichtöffentlichen Spielplatzes zu entfallen habe; weiters wurde festgestellt, dass von den vier erforderlichen Kfz-Abstellplätzen (nur) drei nicht hergestellt werden könnten und in abgabenrechtlicher Hinsicht der näher bezeichnete Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 4. Mai 2000 dahingehend abgeändert werde, dass für die - von den nunmehr vier erforderlichen - drei nicht herstellbaren Kfz-Abstellplätzen eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe von EUR 10.800,-- festgesetzt werde.

Begründend führte die belangte Behörde zur Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe aus, zwar müsse der Beschwerdeführer keinen nichtöffentlichen Spielplatz errichten, weshalb die im Innenhof verfügbare Fläche grundsätzlich für Abstellplätze nutzbar sei. Allerdings sei zu beachten, dass die Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen der Abstellanlagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche - wenn nur die Benutzung durch Personenkraftwagen vorgesehen sei - mindestens 2,5 m breit sein müssten. Der Innenhof, den der Beschwerdeführer für die Abstellplätze verwenden wolle, habe eine Fläche von über 100 m2, nämlich 112 m2. Demnach müsse die Zu- bzw. Abfahrt eine Mindestbreite von 2,5 m aufweisen. Diesbezüglich gestehe der Beschwerdeführer, zuletzt in seinem Schreiben vom 19. April 2011 jedoch zu, dass diese vorgeschriebene Mindestbreite nicht erreicht werde. Er weise daraufhin, dass eine Verbreiterung der Durchfahrt auf 2,5 m die Zerstörung eines Gewölbes aus dem 16. Jahrhundert bedeute. Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzustimmen sei, dass eine derartige Zerstörung denkmalschutzrechtlich nicht zulässig wäre, könne daraus jedoch nicht gefolgert werden, dass die Durchfahrt mit dem bestehenden 2,05 m ausreichend wäre; es liege vielmehr der Fall vor, dass die Zu- bzw. Abfahrt zum Innenhof nicht in der rechtlich vorgeschriebenen Mindestbreite geschaffen werden könne. Allfällige Alternativen seien nicht erkennbar und würden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Es sei daher für die nichtschaffbaren Abstellplätze eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben gewesen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem erwähnten Schreiben vom 19. April 2011, die zwei Stellplätze in der Durchfahrt zum Innenhof seien nicht den Altwohnungen zuzuordnen, sei darauf zu verweisen, dass bereits im Bauansuchen vom 14. September 1999 im Rahmen der Projektbeschreibung der Hinweis vorhanden sei, dass sich im Erdgeschoß eine Garage für ein Kraftfahrzeug befinde; dies stimme auch mit dem Befund des damaligen Gutachtens des Amtssachverständigen vom 31. März 2000 überein. In seiner Bauanzeige betreffend die geplante Errichtung einer Durchfahrt in den Innenhof vom 29. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer angemerkt, dass er beabsichtige, die ursprünglich geplante Durchfahrt in den Innenhof durch die bestehende Garage zur Schaffung von drei erforderlichen Stellplätzen auszuführen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Garage (ein Abstellplatz) vorhanden gewesen sei, die (der) nicht als neu zu schaffender Abstellplatz angesehen werden könne. Auch in der nunmehr vorgelegten Baubeschreibung werde auf den Bestand von einem Stellplatz in der Garage sowie drei geplante neue Stellplätze im Innenhof verwiesen. Bei dem nach Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19. April 2011 erst durch Abbruch einer Zwischenwand zwecks Schaffung der ("vermeintlichen") Durchfahrt geschaffenen zweiten Stellplatz handle es sich hingegen um einen neuen Abstellplatz, da diesbezüglich die gesetzlichen Mindesterfordernisse (gemeint: hinsichtlich des Ausmaßes) eingehalten würden. Es sei daher davon auszugehen, dass nur drei der vier neu zu schaffenden Abstellplätze nicht errichtet werden könnten.

Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid sei jedoch nach Ansicht der belangten Behörde nicht die mit Gemeinderatsbeschluss vom 6. Juli 1998 festgesetzte Stellplatz-Ausgleichsabgabe von EUR 2.325,53 (vormals S 32.000,--) pro Stellplatz vorzuschreiben gewesen, sondern die aktuelle, mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. November 2009 festgesetzte von EUR 3.600,-- pro Stellplatz. Die Berufungsbehörde habe nämlich die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden. Es seien daher in Summe dem Beschwerdeführer EUR 10.800,-- als Ausgleichsgabe für die drei nicht schaffbaren neuen Abstellplätze vorzuschreiben gewesen.

1.5. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und "subsidiär" wegen "sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie die Stellplatz-Ausgleichsabgabe sind in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-0 in der hier anzuwendenden Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 8200-17 (NÖ BauO 1996), näher geregelt. Die §§ 63, 64, 41 und 42 leg. cit. lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 63

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für

Kraftfahrzeuge

(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für

nach Anzahl der

1. Wohngebäude

Wohnungen

...

(2) Die Stellplätze sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen.

(3) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück

o technisch nicht möglich,

o wirtschaftlich unzumutbar oder

o verboten (Bebauungsplan),

darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.

Dieses Grundstück muss

o in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und o seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich

sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

Wenn auch das nicht möglich ist, hat die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid für das Vorhaben die Anzahl der aufgrund der Verordnung nach Abs. 1 2. Satz erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen.

Die Baubehörde hat nach § 2 Abs. 1 diese Feststellung im Bescheid, mit dem die Ausgleichsabgabe (§ 41) vorgeschrieben wird, dann vorzunehmen, wenn

o sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder

o der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 14 geändert wird.

§ 64

Ausgestaltung der Abstellanlagen

(1) Stellplatz ist jene Teilfläche der Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges erforderlich ist. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (z.B. Garagen) sind für diesen Zweck bestimmte Räume oder Flächen mit den dazugehörigen Räumen und Anlagen (z.B. Zu- und Abfahrten, Waschplätze, Werkstätten und Lagerräume).

(2) ...

(3) Stellplätze für Personenkraftwagen müssen ein Mindestausmaß von 2,50 m mal 5,00 m besitzen. Bei einer Abstellanlage muss auf jeden Stellplatz die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren aufgrund der Anordnung und seitlichen Begrenzung der Stellplätze (Stellplan) entfallen.

...

§ 41

Stellplatz-Ausgleichsabgabe

(1) Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) abgesehen, dann hat der Bauherr oder der Eigentümer des Bauwerks für die nach § 63 Abs. 3 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) ...

(3) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m2 Nutzfläche festzusetzen.

(4) ...

(5) Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden.

§ 42

Behebung oder Änderung der Vorschreibung einer Abgabe

(1) Bescheide, mit denen Abgaben nach den §§ 38 bis 41 vorgeschrieben wurden, sind in den Fällen nach Abs. 2 bis 4 von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern.

(2) ...

(3) Erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1) und wurde eine

o ...

o Stellplatz-Ausgleichsabgabe nach § 41 Abs. 1 vorgeschrieben, ist der Bescheid aufzuheben.

..."

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden hier bereits anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (vgl. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2010 mit identem Regelungsgehalt § 3 Abs. 1 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. Nr. 3400).

2.2. Der Beschwerdeführer vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass der Abgabenanspruch für die Vorschreibung von Stellplatz-Ausgleichsabgaben im Jahr 2000 (allenfalls im Jahr 2003) entstanden ist; die Festsetzung und Vorschreibung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für das gegenständliche Vorhaben sei daher verjährt. Der Eintritt der Bemessungs- bzw. Festsetzungsverjährung führe auch zu einer sachlichen Unzuständigkeit der Behörde.

Dem ist zu entgegnen, dass - wie der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof im Übrigen selbst zutreffend darlegt - der Abgabentatbestand erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid über die Anzahl der zu errichtenden bzw. der fehlenden Stellplätze verwirklicht ist (zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Bauordnung etwa das hg. Erkenntnis vom 10. August 2010, Zl. 2009/17/0264).

Der (letzte) diesbezügliche Abspruch erfolgte im baurechtlichen Teil des Bescheides der belangten Behörde vom 24. Mai 2011. Diesem legte die belangte Behörde im abgabenrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheides auch ihrer Entscheidung zu Grunde.

Ist aber der abgabenrechtliche Tatbestand durch den (baurechtlichen Teil des) angefochtenen Bescheid(es) verwirklicht worden, kann der abgabenrechtliche Anspruch nicht verjährt sein, weil die Verjährungsfrist erst mit Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes überhaupt zu laufen begonnen hat. Schon deshalb ist auch eine Unzuständigkeit der belangten Behörde, die sich daraus ergeben könnte, nicht erkennbar.

Ob die Abgabenbehörde hinsichtlich früherer Vorschreibungen einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe ihrer sich aus § 42 Abs. 1 iVm Abs. 3 NÖ BauO 1996 ergebenden Verpflichtung zur bescheidmäßigen Aufhebung nachgekommen ist, ist dabei betreffend die Rechtmäßigkeit der nunmehr vorgeschriebenen Stellplatz-Ausgleichsabgabe nicht von Bedeutung.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiters unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, ihm sei das Parteiengehör versagt worden. Die belangte Behörde sei überraschend davon ausgegangen, dass sie nicht frühere Bescheide abändere; sie habe vielmehr eine Neubemessung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorgenommen, was sich auch aus der Heranziehung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Krems vom 16. November 2009 für die Bemessung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe ergebe. Hätte die belangte Behörde das Überraschungsverbot eingehalten und dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, hätte er entsprechend seinen Rechtsausführungen in der Beschwerde vorgebracht.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf das vorhin zu Punkt 2.2. Gesagte zu verweisen; selbst wenn man von einem Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" ausgehen wollte, käme dem (behaupteten) Verfahrensmangel keine Relevanz zu.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. September 2012

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