Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. September 2011, B 322/11-3, die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2011, Zl. 2011/16/0218-2, auf, u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Versäumung als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Innerhalb der dazu gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 22. November 2011 ein und führte darin unter "Beschwerdepunkt" aus, er sei im Recht "auf rechtsrichtige Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), im besonderen dessen § 15, verletzt."
Mit dem Recht "auf rechtsrichtige Anwendung" angeführten Bestimmungen des GGG wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Denn ein abstraktes Recht auf "rechtsrichtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0209, und Twardosz, Die erfolgreiche VwGH-Beschwerde, 35).
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.
Wien, am 22. Dezember 2011
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