VwGH 2011/16/0134

VwGH2011/16/013421.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Mag. H B in L, vertreten durch Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Februar 2011, Zl. RV/1257- W/10, miterledigt RV/1258-W/10, betreffend Eingabengebühr nach § 17a VfGG und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 brachte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien verknüpft mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 28. Jänner 2010 die Beschwerde zurück und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Da der Beschwerdeführer die Entrichtung der Gebühr nach § 17a VfGG dem Verfassungsgerichtshof nicht nachgewiesen hatte, nahm der Verfassungsgerichtshof einen Befund vom 24. Februar 2010 auf und sandte diesen dem (damaligen) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte mit Bescheid vom 2. März 2010 die Gebühr nach § 17a VfGG und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG fest.

Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom 5. März 2010 dagegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Gebührenschuld nach § 17a VfGG entstehe mit der Überreichung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe Verfahrenshilfe zwar beantragt, diese sei jedoch nicht bewilligt worden, weshalb keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17a VfGG eintreten könne. Die mit der Überreichung der Eingabe an den Verfassungsgerichtshof entstandene Gebührenschuld sei nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden. Daher sei die Gebühr samt einer Gebührenerhöhung festzusetzen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtvorschreibung der Gebühr gem. § 17a VfGG und der Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG" verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/16/0132, entschieden hat.

Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. November 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte