Normen
FinStrG §30a Abs5;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
FinStrG §30a Abs5;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abgabenerhöhung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft betrieb Linienreisebusse auf der Strecke Z (Kroatien) - G (Schweden). Entsprechend ihrer Konzession durfte sie dabei das österreichische Staatsgebiet ausschließlich transitieren. Am 9. Juli 2008 stiegen im Zuge einer solchen Fahrt dennoch zwei Personen bei F zu, um in Schweden wieder auszusteigen.
Mit Bescheid vom 28. August 2008 teilte das Zollamt Klagenfurt Villach (in der Folge: Zollamt) der beschwerdeführenden Gesellschaft die buchmäßige Erfassung der deswegen gem. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt EUR 116.424,20 mit. Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld sei gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG überdies eine Abgabenerhöhung von EUR 1.975,33 zu entrichten. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe hinsichtlich des Beförderungsmittels eine aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung entstandene Verpflichtung nicht erfüllt.
Das Zollamt wies die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2008 ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Berufungsvorentscheidung erhobene Administrativbeschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, es liege durch das Zusteigen der beiden Passagierinnen in Österreich ein unzulässiger Binnenverkehr vor, wobei die näheren Umstände des Einsteigens nicht von Bedeutung seien. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei als Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung Zollschuldnerin, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankäme. Die Abgabenerhöhung sei gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG für den Zeitraum zwischen der Entstehung der Zollschuld und deren buchmäßiger Erfassung vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen in ihrem Recht, dass ihr die Eingangsabgaben sowie die Abgabenerhöhung nicht vorgeschrieben werden, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0090, entschieden hat, weswegen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dort dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden kann (vgl. auch die in weiterer Folge ergangenen hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2013, 2012/16/0032, sowie vom 28. März 2014, 2012/16/0009). Auch im vorliegenden Beschwerdefall hätte die belangte Behörde § 30a Abs. 5 Finanzstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 104/2010, anzuwenden gehabt, sodass sich die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG als rechtswidrig erweist.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Abgabenerhöhung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung bei Finanzstrafsachen) durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist - abgesehen von der oben erörterten Abgabenerhöhung - im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2005, 2004/16/0266, und vom 28. April 2005, 2004/16/0136, sowie ergänzend das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juni 2011, C-351/10 ).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie über die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhöhung hinausgeht, abzulehnen.
Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 11. September 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)