VwGH 2011/15/0047

VwGH2011/15/004725.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A O in G, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Dr. Gisela Possnig und Dr. Michael Maurer, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Lederergasse 10/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 24. Jänner 2011, Zl. RV/0011-G/08, betreffend Einkommensteuer 2006, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §16 Abs1 Z10;
EStG §4 Abs4 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG §16 Abs1 Z10;
EStG §4 Abs4 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Kosten für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin, welche die Beschwerdeführerin, eine langjährige Bankangestellte, im Jahr 2006 begonnen hat, um für den Fall eines Arbeitsplatzverlustes infolge laufender Umstrukturierungen im Unternehmen ihres Arbeitgebers ein zweites berufliches Standbein zu haben, steuerlich abzugsfähig sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den, den Betriebsausgabenabzug versagenden Einkommensteuerbescheid 2006 keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass eine "Umschulung" iSd § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nur vorliege, wenn die Ausbildung der Erlangung einer neuen Existenzgrundlage diene. Der Steuerpflichtige müsse einen Berufswechsel - verbunden mit einem "Ausstieg" aus dem bisherigen Beruf - vornehmen. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht erfüllt seien, bedürfe es keiner Prüfung der Eignung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Tätigkeit als Einkunftsquelle. Die Kosten der Ausbildung für einen Zweitberuf, der nicht anstelle, sondern neben den bisher ausgeübten Beruf treten solle, seien grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Erkenntnis vom 15. September 2011, 2008/15/0321, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten nicht auf den Fall beschränkt ist, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall verkannt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Oktober 2011

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