VwGH 2011/13/0136

VwGH2011/13/013628.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und Hofrat Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der M AG als Rechtsnachfolger der M GmbH in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 12. Oktober 2011, Zl. RV/0874- G/09, betreffend Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt Säumniszuschlägen für die Jahre 2005 bis 2008, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage (ob Einzahlungen des Arbeitgebers im Rahmen von Versicherungsverträgen als Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu werten sind) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/13/0118, entschieden hat, in einer Weise, die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Aus den in dem (an der Berufung im Verwaltungsverfahren Beigetretene ergangenen) Erkenntnis genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 28. Oktober 2014

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