Normen
AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs3;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §225 Abs3;
BDG 1979 §226 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1 Z4;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 Anl1 Z28;
B-GlBG 1993 §11c;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs3;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §225 Abs3;
BDG 1979 §226 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1 Z4;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 Anl1 Z28;
B-GlBG 1993 §11c;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Mai 2009 ausgeschriebene Stelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors der Verwendungsgruppe SI 1 für berufsbildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Tirol bewarben sich neben der Beschwerdeführerin u.a. W S und R T. Das Kollegium des Landesschulrates für Tirol reihte in seinem Besetzungsvorschlag für diese Stelle R T an erster, W S an zweiter und die Beschwerdeführerin an dritter Stelle. Mit Dekret vom 17. Juni 2011 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 16. d.M., mit der der Erstgereihte mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2011 auf die eingangs genannte Stelle ernannt wurde, gegenüber diesem.
Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde gemäß den §§ 2 bis 5 BDG 1979 deren Ernennung zum Landesschulinspektor der Verwendungsgruppe SI 1 ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht verletzt,
"im Sinn der Ausschreibung zum Landesschulinspektor der Verwendungsgruppe SI 1 tatsächlich ernannt zu werden, wenn sie alle Ernennungserfordernisse erfüllt und
- wenn bei Vorliegen mehrerer Bewerber aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie die mit Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werde,
- und/oder nicht anzunehmen ist, dass der Mitbewerber, dem der Vorzug gegeben wurde, die mit Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werde,
- jedenfalls dann, wenn die (Beschwerdeführerin) als weibliche Bewerberin (§ 11c B-GlBG) für die angestrebte Verwendung gleich geeignet ist wie der bestgeeignete nicht weibliche Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen und solange nicht der Anteil an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde vierzig Prozent beträgt."
Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt unter einem, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung "bzw. gegebenenfalls" die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt und sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspricht.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann zunächst gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2010, Zl. 2010/12/0129, verwiesen werden.
Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung setzte deren Parteistellung im Ernennungsverfahren voraus.
Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass - auch bei Fehlen einer ausdrücklich Parteistellung zuerkennenden Bestimmung - dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt (vgl. den zitierten Beschluss vom 15. Dezember 2010).
§ 207f BDG 1979 über die Auswahlkriterien, insbesondere dessen Abs. 3 - darnach können die Landesschulräte durch Beschluss ihres Kollegiums nähere Bestimmungen zu (den Auswahlkriterien nach) Abs. 2 Z. 2 1 bis 3 festlegen - findet im Beschwerdefall keine Anwendung, weil der 5. Unterabschnitt betreffend die Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 bis 207m BDG 1979) des 7. Abschnittes "Lehrer" (§§ 201 bis 224) nur für die in § 207 Abs. 2 leg. cit. genannten leitenden Funktionen gilt, zu denen die im 8. Abschnitt geregelten "Schul- und Fachinspektoren" (§§ 225 bis 227 BDG 1979) jedoch nicht gehören. Im Übrigen kommt auch § 207f leg. cit. nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 207f Abs. 3 BDG 1979. Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach § 4 BDG 1979 (siehe auch § 226 Abs. 1 BDG 1979, der ausdrücklich u.a. § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Z. 28). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine "rechtliche Verdichtung" auf. Ebenso wenig kann aus § 225 Abs. 3 BDG 1979 die Parteistellung eines Bewerbers abgeleitet werden (vgl. den zitierten Beschluss vom 15. Dezember 2010).
Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den in § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) normierten Vorrang (von Frauen) beim beruflichen Aufstieg nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der zitierten Judikatur in Ansehung der im Übrigen, d.h. abgesehen vom Geschlecht für den Vergleich maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Eignung der Bewerber ableiten lässt (vgl. den zitierten Beschluss vom 15. Dezember 2010 mwN betreffend das insofern vergleichbare Frauenförderungsgebot nach § 11 B-GlBG).
Die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung des Vorrangs von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach § 11c B-GlBG lägen darin, dass der Bund gegenüber einer Bewerberin, die sich um einen beruflichen Aufstieg im Bundesdienstverhältnis bemüht hat, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden könnte (vgl. wiederum den zitierten Beschluss vom 15. Dezember 2010 mwN).
Zusammenfassend zeigt sich, dass die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen auch unter Einbeziehung des § 11c B-GlBG jedenfalls eine für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht herstellen.
Ungeachtet dieser Regelungen kommt der Beschwerdeführerin als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das daraus ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden (vgl. den zitierten Beschluss vom 15. Dezember 2010).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. Oktober 2011
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