VwGH 2011/12/0132

VwGH2011/12/013227.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma sowie Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, Zl. BMUKK- 35.150/0007-III/9/2011, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Museum M dauernd zur Dienstleistung zugewiesen.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, verwiesen, mit dem u.a. der Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2005 in seinem Spruchpunkt A) betreffend die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

In den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich u.a. drei mit "26.9.2009" datierte Arbeitsplatzbeschreibungen für den Arbeitsplatz "Kaufmännischer Leiter" für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2003 und für den Arbeitsplatz "Stabstelle Projektmanagement" für die Zeiträume vom 1. April bis 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Jänner 2004 bis 26. Juni 2009.

In seiner am 1. September 2010 eingebrachten, zur Zl. 2010/12/0143 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag auf Arbeitsplatzbewertung verletzt.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren holte die belangte Behörde ein berufskundliches Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, C K, ein, der den Arbeitsplatz "Kaufmännischer Leiter (AP1)" (offenbar unter Zugrundelegung der Arbeitsplatz-Beschreibung für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2003) und den zuvor vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz "Leiter (AP2)" einer Analyse unterzog und nach "analytischer Gegenüberstellung beider Arbeitsplätze" sowie unter Offenlegung der Berechnungsmethode des jeweiligen Stellenwerts für den Arbeitsplatz "Kaufmännischer Leiter" 647,75 Stellenwertpunkte und für den Arbeitsplatz "Leitung AP2" 564,32 Stellenwertpunkte errechnete. Das Gutachten vom 23. Mai 2011 schließt mit folgender Zusammenfassung:

"Wie aus den obigen Bewertungen und Berechnungen ersichtlich, unterscheiden sich die beiden Arbeitsplätze in erster Linie hinsichtlich der Verantwortung, die hinsichtlich des Arbeitsplatzes 'kaufmännischer Leiter' höher anzusetzen ist als beim Arbeitsplatz 'Leiter AP2'. Hinsichtlich beider Funktionen bedarf es ausgeprägten Fachwissens sowie Managementwissens. Gleichermaßen bedeutend ist der Umgang mit Menschen, die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen, zu entwickeln und zu motivieren. Reine Sachargumentation ist nicht ausreichend, es bedarf emotionaler Überzeugung, um Ziele durchzusetzen. Die Denkleistung ist in der Funktion des kaufmännischen Leiters höher anzusetzen, da der Fähigkeit analytischen Denkens eine tragende Bedeutung zukommt.

Beide Arbeitsplätze wurden allerdings der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet. Im aktuellen Gutachten wurde mit dem Vergleich zu den zwei oben angeführten Arbeitsplätzen (AP1 und AP2) gezeigt, dass der Arbeitsplatz 'kaufmännischer Leiter' einer nächsthöheren Einstufung bedarf und somit der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 richtig zugeordnet gehört.

Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt."

In seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2011 erstattete der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten eine umfangreiche Stellungnahme, in der er im Wesentlichen monierte, dass das Gutachten eines Richtverwendungsvergleiches mit gesetzlichen Richtverwendungen ermangle und von einer nicht der Arbeitsplatzwirklichkeit entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung ausgegangen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Aufgrund Punkt 1 Ihres Antrags vom 5. November 2003 auf bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzbewertung wird gemäß § 137 Abs. 10 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, beide in der geltenden Fassung, zum Stichtag 1.1.2002 festgestellt, dass der Ihnen im Museum M zugewiesene Arbeitsplatz

der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 zuzuordnen ist.

Betreffend Punkt 2 - 4 Ihres Antrages ergeht eine gesonderte Erledigung"

Begründend führte sie einleitend aus, gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2008 sei für die Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes ein geeigneter Sachverständiger beizuziehen. Als Ergebnis dessen gibt der Bescheid im Weiteren den Inhalt des berufskundlichen Gutachtens wieder, worauf die Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2011 folgt. Zu dessen Ausführungen hält die belangte Behörde fest:

"Die von Ihnen monierte Punktevergabe wurde im Detail dargestellt und ist somit nachvollziehbar. Die Arbeitsplatzbeschreibung kann nur retrospektiv betrachtet werden. Da sich Ihre Aufgaben seit damals wesentlich verändert haben (Sie sind nunmehr Projektmanager), kann sich das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nur mit dem Gutachten sowie Ihren Darstellungen auseinandersetzen.

Eine von Ihnen bemängelte Bezugnahme zu einer Richtverwendung laut Richtverwendungskatalog kann nicht erkannt werden, da ein Vergleich - wie von Ihnen angestrebt - mit der Richtverwendung in der Funktionsgruppe A1/5 - Gruppenleiter in einer Zentralstelle mit Ihrem seinerzeitigen Arbeitsplatz in einer ausgegliederten Dienststelle nicht nachvollzogen werden kann. Sie beschränken sich in Ihrer Rüge auf die Vergleiche bei den Parametern Wissen, Verantwortung und Denkleistung ohne jedoch genauer auf diese einzugehen und auch die anderen Parameter anzuführen.

Daher ist eine vom Unternehmen erstellte Arbeitsplatzbeschreibung als Grundlage für eine Bewertung legitim.

Mit dem Deregulierungsgesetz für den Öffentlichen Dienst (BGBl. 119/2002) wurde im Jahr 2002 der obzit. Absatz eingefügt. Der Gesetzgeber wollte damit offenkundig die Zuständigkeit zur Bewertung von Arbeitsplätzen der in den ausgegliederten Einrichtungen verbliebenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten den zuständigen Organen dieser Einrichtung übertragen, da nur diese über den nötigen Gesamtüberblick über die Organisation des privatwirtschaftlich geführten Unternehmens verfügen.

Daher ist Ihre Rüge - den Arbeitsplatz des Kaufmännischen Direktors im größten mitteleuropäischen Museum für zeitgenössische und moderne Kunst nicht mit dem Arbeitsplatz eines Gruppenleiters in einem Ministerium zu vergleichen - nicht nachvollziehbar. Der Arbeitsplatz des Kaufmännischen Leiters des M ist unique. Es gibt, bedingt durch die Strukturen in den Museen, keinen vergleichbaren Beamten der als Richtverwendung herangezogen werden konnte.

Die Informationen über den Arbeitsplatz in einer ausgegliederten Einrichtung stehen in der Regel den Bewertern des Bundes nicht zur Verfügung bzw. müssen diesen auch nicht zur Verfügung gestellt werden.

Die Bestimmung zielt daher darauf ab, die Zuständigkeit zur Bewertung von Arbeitsplätzen der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten in einem eingeschränkten Umfang den Unternehmen selbst zu übertragen.

Die Einschränkung bezieht sich darauf, dass Neubewertungen der Arbeitsplätze nur mehr im Rahmen der im ANNEX/Teil I des Stellenplanes dargestellten freien bzw. frei werdenden Planstellen (entsprechender Qualität) zulässig sind.

Mit dieser Regelung wird einerseits sichergestellt, dass nach dem Ausgliederungszeitpunkt veränderte Rahmenbedingungen mit Auswirkungen auf Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten von den Unternehmen selbst bewertet und gesteigerte Anforderungen durch Zuordnung zu höherwertigen Arbeitsplätzen auch abgegolten werden können.

Andererseits wird mit der Bezugnahme auf die Anzahl und Wertigkeit der im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes dargestellten Planstellen eine gesetzliche Anpassung dieser im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes ausgewiesenen Planstellen aus dem Titel der Neubewertung künftig dezidiert ausgeschlossen.

Um zu verhindern, dass diese Bewertungsvorschriften durch 'faktische höherwertige Verwendungen' unterlaufen werden, sieht der vorletzte Satz dieser Bestimmung für den Fall, dass die entsprechenden freien Planstellen in der erforderlichen Qualität im Stellenplan nicht vorhanden sind, ein dienstrechtliches Verwendungsverbot vor. Die Sanktion für eine allfällige Verletzung dieser Ordnungsvorschrift trifft, wenn durch eine solche Handlung dem Bund Mehrkosten entstehen, die bei Einhaltung dieses Verwendungsverbotes nicht entstanden wären, die ausgegliederte Einrichtung in der Form, dass in diesem Fall gegen diese nach dem Organhaftpflichtgesetz vorzugehen sein wird.

Daher ist jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz leg. cit. ist nicht anzuwenden.

Zur Arbeitsplatzbewertung können auch - wie Sie zugestehen - auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden.

Der kaufmännische Leiter eines Museums ist nachvollziehbar nicht mit einem Arbeitsplatz in einem Ministerium vergleichbar. Daher ist der vom Gutachten herangezogene Arbeitsplatzvergleich mit einem kaufmännischen Leiter in der Privatwirtschaft nachvollziehbar. Wenn auch die Einschränkung zwischen vorwiegend gewinnorientierten Privatunternehmen und Museum mit einer bildungspolitischen Aufgabe zugestanden werden muss.

Wie in den obzit. Ausführungen zum § 137 Abs. 10 BDG erläutert, sind abweichend von Abs. 1 leg. cit. Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten.

Daher ist es nachvollziehbar, dass die ausgegliederte Einrichtung eine Arbeitsplatzbeschreibung vorlegt.

Selbstverständlich verkennt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht, dass Einwendungen von Laien - wie Sie es sind - auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen, sofern konkrete Äußerungen zum Gutachten betreffend die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder dem Stand der Wissenschaft belegt sind. Im vorliegenden Fall bemängeln Sie zwar das Gutachten grosso modo, aber geben selbst keinen konkreten Hinweis. Sie verweisen lediglich auf Arbeitsplätze die für Ihre Betrachtungsweise günstig erscheinen, geben aber der Behörde keine konkreten Anhaltspunkte wodurch Sie zu dieser Ansicht gelangen und die Behörde dieser daher Folgen kann.

Wenn von Ihnen entgegen der Arbeitsplatzbeschreibung des M der prozentuelle Anteil der Tätigkeiten wesentlich geändert dargestellt wird:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2008 sowie auf das jüngst ergangene Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0149, verwiesen.

Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, dass der angefochtene Bescheid des auch nach § 137 Abs. 10 BDG 1979 erforderlichen Richtverwendungsvergleiches mit gesetzlich vorgesehenen Richtverwendungen entbehre.

Schon damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bereits in dem in dieser Sache ergangenen eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 28. April 2008 hatte der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde die weitere Vorgangsweise zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers überbunden und hiebei insbesondere ausgeführt, dass der für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen erfordert, wobei seit 1. Jänner 2004 für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof im weiters zitierten Erkenntnis vom 1. März 2012 ausgeführt hat, gilt das Erfordernis, die Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe anhand einer gesetzlichen Richtverwendung zu führen, auch für Arbeitsplätze einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesener Beamter im Verständnis des § 137 Abs. 10 BDG 1979, sieht doch diese Bestimmung auch für die genannten Arbeitsplätze ausdrücklich vor, dass die Bewertung "unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Richtverwendungen" vorzunehmen ist.

Einen solchen Richtverwendungsvergleich mit gesetzlich vorgesehenen Richtverwendungen vermag die im berufskundlichen Gutachten vom 23. Mai 2011 vollzogene Gegenüberstellung mit dem ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Leiter AP2", die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legte, nicht herzustellen, weil dieser Arbeitsplatz keine Richtverwendung nach der Anlage 1 zum BDG 1979 darstellt.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortzusetzende Verfahren ist zunächst neuerlich an das in dieser Sache ergangene zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2008 zu erinnern. Dementsprechend hat die belangte Behörde, bevor sie einer bescheidförmigen Absprache über dessen Antrag vom 5. November 2003 nahetreten wollte, zunächst die dort näher dargelegte Aufklärung über den Inhalt des Antrages durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hatte sich schon im Verwaltungsverfahren gegen die dem berufskundlichen Gutachten zu Grunde gelegte Beschreibung seines Arbeitsplatzes gewandt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eines Beamten anhand der ihm tatsächlich zugewiesenen Aufgaben zu beantworten. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0096, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist es sodann Aufgabe des Sachverständigen, den Funktionswert des konkreten Arbeitsplatzes des Beamten zu ermitteln.

In diesem Zusammenhang ist weiters daran zu erinnern, dass, wie im zitierten hg. Erkenntnis vom 28. April 2008 ausgeführt, auf Grund des Bescheides der Berufungskommission vom 19. November 2007, Zl. 110/25-BKA/07, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von der Funktion des kaufmännischen Leiters (zumindest bis 1. April 2003) nicht abberufen wurde.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Juni 2012

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