VwGH 2011/11/0164

VwGH2011/11/016424.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde 1. des Vereins "G" in S, und 2. der G GmbH in L, beide vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2011, Zl. A20-55-4/2002-40, betreffend Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art116 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2 Z1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2 Z3;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3;
Statut Graz 1967 §3;
StGG Art6;
B-VG Art116 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2 Z1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2 Z3;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3;
Statut Graz 1967 §3;
StGG Art6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit Antrag vom 23. Februar 2009 begehrte die erstbeschwerdeführende Partei bei der Steiermärkischen Landesregierung die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes. Mit Ergänzungsschreiben vom 17. August 2009 präzisierte die erstbeschwerdeführende Partei diesen Antrag dahin, dass die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes für den Bereich der politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung begehrt werde. Ebenfalls mit Ergänzungsschreiben vom 17. August 2009 beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei für den Fall, dass die erstbeschwerdeführende Partei nicht für eben genannte politischen Bezirke anerkannt werde, die Anerkennung der zweitbeschwerdeführenden Partei "für die Bezirke Stadt Graz und Graz-Umgebung". Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2010 präzisierten die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge dahin, dass, sofern die Behörde zur Auffassung gelangen sollte, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Bedienung beider politischer Bezirke ausreichen, die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei wenigstens für die Stadt Graz anzuerkennen wären. Sofern aber die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei nicht ausreichen würden, um die Stadt Graz zu bedienen, mögen die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei zumindest "für die politischen Bezirke Innere Stadt, Gries, Jakomini, Liebenau, Strassgang und Puntigam" anerkannt werden.

Dem Antrag und den weiteren Ergänzungsschreiben legten die beschwerdeführenden Parteien umfangreiche Unterlagen bei.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 wies die Steiermärkische Landesregierung sämtliche dargestellten Anträge der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei ab.

Begründend führte sie hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei unter anderem aus, es sei unbestritten, dass die erstbeschwerdeführende Partei zwei Einsatzstellen an näher genannten Adressen in Graz und Lieboch betreibe, ihren Sitz aber in einem anderen Bundesland, nämlich in Niederösterreich, unter näher genannter Adresse, habe. Erfordernis der Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sei gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes u.a. ein "Sitz in der Steiermark". Dieses Erfordernis ergebe sich auch aus § 12 leg. cit., weil alle anerkannten Rettungsorganisationen der Aufsicht der Landesregierung unterstünden. Kompetenzrechtlich gesehen dürfe die Steiermärkische Landesregierung keine Aufsicht über Rettungsorganisationen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben, ausüben. Ähnliches gelte für Kontrollmöglichkeiten durch den Landesrechnungshof gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. iVm § 6 des Landesrechnungshofverfassungsgesetzes.

Zur zweitbeschwerdeführenden Partei führte die Steiermärkische Landesregierung unter anderem aus, Anerkennungserfordernis gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes sei die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes rund um die Uhr im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Teilen der Steiermark, zumindest aber in einem politischen Bezirk. Eine Anerkennung könne nur für das gesamte Landesgebiet oder für einen politischen Bezirk erfolgen. Die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes rund um die Uhr für einen politischen Bezirk müsse flächendeckend erfolgen. Flächendeckend bedeute, dass die sogenannte "Hilfsfrist" eingehalten werden müsse. Eine Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes hätte zu gewährleisten, dass jeder an einer Straße gelegene Notfallort in 95% der Fälle innerhalb von 15 Minuten (Zeitpunkt gerechnet ab Eingang der Notfallmeldung in der Leitstelle bis zum Eintreffen des Rettungsmittels oder Rettungsdienstfahrzeuges vor Ort) erreicht werden könne. Der Nachweis habe anhand einer elektronischen nicht manipulierbaren Einsatzdokumentation zu erfolgen. Diese Anerkennungsvoraussetzung werde nicht erfüllt.

Eine "Teilanerkennung", wie im zweiten Eventualantrag angestrebt, für einen einzelnen Stadtbezirk der Landeshauptstadttadt Graz wie zB Puntigam lasse das Gesetz nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die beschwerdeführenden Parteien replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 20/1990, idF. der Novelle LGBl. Nr. 55/2009, lauten (auszugsweise):

"§ 2 Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist es,

1. Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer akut gesundheitsgefährdenden Lage befinden, unter Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und Rettungstechniken ärztlicher Versorgung zuzuführen;

2. Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes (z.B. Verletzungen, Erkrankungen, Gebrechen) eines qualifizierten Krankentransportes bedürfen, mit Rettungsdienstfahrzeugen zu befördern;

3. bei Veranstaltungen einen von der Behörde vorgeschriebenen Ambulanzdienst an Ort und Stelle bereitzustellen;

4. den Einwohnern der Gemeinde Schulungen in Erster Hilfe anzubieten;

5. durch Abschluss von Kooperationsverträgen mit anderen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes die ordnungsgemäße Besorgung der in Z. 1 bis 3 genannten Aufgaben in jenen Gebieten, für die sie anerkannt sind, für den Fall sicherzustellen, dass eine Besorgung dieser Aufgaben mit eigenen Kräften ausnahmsweise nicht möglich ist. Kooperationsverträge sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(1a) Die Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1. die Ausbildung und Fortbildung von Rettungs und Notfallsanitäterinnen/Rettungs und Notfallsanitätern sowie von Einsatzfahrerinnen/Einsatzfahrern, Einsatzoffizieren, Leitstellenpersonal oder von sonstigem Personal mit Sonderfunktionen für den Rettungs und Krankentransportdienst;

2. die Durchführung von bezirks- oder landesweiten Einsatzübungen je nach dem, für welchen Bereich die Anerkennung erfolgt ist;

3. die Einrichtung von bezirks- oder landesweiten Rettungskommanden, je nachdem, für welchen Bereich die Anerkennung erfolgt ist;

4. die Bestellung einer ärztlichen Leiterin/eines ärztlichen Leiters für die medizinischen Belange des Rettungsdienstes;

5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;

6. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften, sowie

7. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes sind von den Gemeinden wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern die Gemeinde nicht die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes durch eigene Einrichtungen sicherstellt oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die Freiwillige Feuerwehr sichergestellt hat.

§ 3 Anerkennung einer Organisation des allgemeinen

Rettungsdienstes

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes anzuhören. Die Anerkennung ist in der "Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sind insbesondere:

  1. 1. Sitz in der Steiermark;
  2. 2. die Erfüllung der im § 2 Abs. 1 und 1a genannten Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

    3. die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes rund um die Uhr im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Teilen der Steiermark, zumindest aber in einem politischen Bezirk. Eine Anerkennung kann nur für das gesamte Landesgebiet oder für einen politischen Bezirk erfolgen;

  1. 4. die Tätigkeit darf nicht auf Gewinn berechnet sein;
  2. 5. die regelmäßige Einbindung von freiwillig und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in ausreichender Anzahl in den Dienstbetrieb sowie Sorge für die Zuverlässigkeit aller Einsatzkräfte;

    6. eine ausreichende Anzahl von Rettungsdienstfahrzeugen, die dem Stand der Technik entsprechen sowie die für deren Einsatz erforderlichen, gemäß den Bestimmungen des Sanitätergesetzes ausgebildeten Rettungs und Notfallsanitäterinnen/Rettungs und Notfallsanitäter;

    7. eine ausreichende Anzahl von Einsatzstellen, die mittels Funk und Telefon rund um die Uhr erreichbar sowie in ein EDV unterstütztes Leitstellensystem eingebunden sind, um eine den Erkenntnissen der Notfallmedizin entsprechende rasche Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes zu gewährleisten;

    8. die Erlassung von Dienstvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1a Z. 1 bis 4; diese sind dem Land innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen;

    9. die Verpflichtung der Organisation, bei überregionalen Rettungseinsätzen (z.B. Großschadensfall, medizinische Sonderlagen usw.) die Landeswarnzentrale Steiermark über die aktuelle Lage umgehend und nachweislich zu informieren.

    § 12 Aufsicht über anerkannte Rettungsorganisationen

(1) Alle anerkannten Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht hat sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Organisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erstrecke

(4) Die Landesregierung hat vor Gewährung von finanziellen Mitteln nach diesem Gesetz eine Vereinbarung gemäß § 6 Landesrechnungshof Verfassungsgesetz über die Kontrollmöglichkeit durch den Landesrechnungshof - eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs und Krankentransportdienste - abzuschließen.

…"

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

2.1. Es steht außer Streit, dass die erstbeschwerdeführende Partei ihren Sitz nicht in der Steiermark hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Anerkennung einer Einrichtung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes gemäß § 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes nur bei Vorliegen aller in Abs. 2 genannten Voraussetzungen in Betracht, das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, Zl. 2006/11/0111, mwN).

Soweit die erstbeschwerdeführende Partei verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Abs. 2 Z. 1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes vorbringt, weil das dort geregelte Sitzerfordernis ihrer Ansicht nach gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot bzw. gegen die Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art. 6 StGG 1867 verstoße, macht sie kein vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbares Recht geltend, weil eine solche Rechtsverletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nur vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnte und insofern nach Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Übrigen vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erwägungen gegen dieses Sitzerfordernis, das denen anderer Bundesländer gleicht, weder aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes noch aus demjenigen der Erwerbsausübungsfreiheit verfassungsrechtliche Bedenken, er sieht sich daher auch zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst.

Da die erstbeschwerdeführende Partei das Sitzerfordernis gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes nicht erfüllt, wurde sie durch den angefochtenen Bescheid - sowohl in Ansehung des Primärantrages als auch der Eventualanträge - jedenfalls nicht in Rechten verletzt.

2.2.1. In Bezug auf die zweitbeschwerdeführende Partei stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Annahme, die zweitbeschwerdeführende Partei habe nicht die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes rund um die Uhr, und zwar auch nicht in den politischen Bezirken, für welche die Anerkennung beantragt war.

Eine ordnungsgemäße Besorgung - iSd. § 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes - der gesetzlich geregelten Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes rund um die Uhr in denjenigen Teilen des Landes, für die die Anerkennung beantragt wird, setzt nach der Rechtsansicht der belangten Behörde auch voraus, dass ein entsprechender Einsatzort in einem politischen Bezirk in angemessener Frist von der anerkannten Organisation erreicht werden kann. Die belangte Behörde geht dabei von einer "Hilfsfrist" von 15 Minuten aus, deren Einhaltung eine Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes zu gewährleisten habe, und zwar derart, dass jeder an einer Straße gelegene Notfallort in 95% der Fälle innerhalb von 15 Minuten erreicht werden kann, wobei diese 15 Minuten den Zeitpunkt ab Eingang der Notfallmeldung in der Leitstelle bis zum Eintreffen des Rettungsmittels oder Rettungsdienstfahrzeuges vor Ort umfasst.

2.2.2. Die zweitbeschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde vor, der Rückschluss auf die Hilfsfrist sei nicht zulässig und vertritt die Auffassung, die flächendeckende Besorgung sei im Lichte der Kooperation mit anderen Rettungsdiensten zu sehen.

Damit zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.2.3. Der zweitbeschwerdeführenden Partei ist zwar insoweit zuzustimmen, als eine "flächendeckende" Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes durch eine anzuerkennende Rettungsorganisation nicht bedeutet, dass diese über eine Kapazität zu verfügen hat, die ausreicht, um alleine, gleichsam als Monopolist, die gesamte Bevölkerung des in Aussicht genommenen Anerkennungsgebietes versorgen zu können und dementsprechend über Ressourcen zu verfügen hätte, die denen des Österreichischen Roten Kreuzes - Landesverband Steiermark (der einzigen schon von Gesetzes wegen anerkannten Rettungsorganisation) gleichen, wie das die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung anzunehmen scheint. Sinn der vom Steiermärkischen Rettungsdienstgesetz ermöglichten Anerkennung von weiteren Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes kann es nur sein, komplementäre Strukturen mehrerer Organisationen zu schaffen, die den allgemeinen Rettungsdienst einander wechselseitig ergänzend bewerkstelligen.

Daraus folgt aber nicht, dass es für eine Anerkennung schon ausreicht, wenn die flächendeckende Versorgung durch sämtliche anerkannte Rettungsdienstorganisationen "insgesamt" sichergestellt ist. Eine Anerkennung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die neu anzuerkennende Organisation wenigstens über die Kapazität verfügt, das gesamte von ihr angestrebte Versorgungsgebiet, mithin das Anerkennungsgebiet, in qualitativer Hinsicht abzudecken. Dass hiezu auch die Fähigkeit zählt, die Hilfeleistung im Regelfall innerhalb einer nach sachlichen Gesichtspunkten anzusetzenden Frist bewerkstelligen zu können, steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel.

Die Auffassung der belangten Behörde, zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes durch jede anzuerkennende Organisation gehöre eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung des jeweils in Rede stehenden Versorgungsgebietes innerhalb einer "Hilfsfrist" von im Regelfall 15 Minuten, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden, dies insbesondere im Hinblick auf den üblichen Standard des allgemeinen Rettungsdienstes im Gebiet einer größeren Stadt.

Die Beschwerde behauptet weder, diese Hilfsfrist im politischen Bezirk Graz Stadt oder im politischen Bezirk Graz-Umgebung einhalten zu können, noch führt sie gegen die Sachgerechtheit der von der belangten Behörde herangezogene Frist von 15 Minuten Konkretes ins Treffen.

2.2.4. Da die Anerkennung einer Einrichtung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes nur bei Vorliegen aller in Abs. 2 genannten Voraussetzungen in Betracht kommt, schließt schon allein das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes die Anerkennung aus.

Für den Primärantrag sowie den ersten Eventualantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei ergibt sich daraus Folgendes:

2.2.4.1. Da die Beschwerde nicht einmal behauptet, die erwähnte Hilfsfrist im primär beantragten Anerkennungsgebiet, dem der politischen Bezirke Graz (als Stadt mit eigenem Statut) und Graz-Umgebung, einhalten zu können, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes für dieses Gebiet verneinte.

2.2.4.2. Gleiches gilt für den ersten Eventualantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei, nur für den politischen Bezirk Stadt Graz anerkannt zu werden, weil nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde davon auszugehen ist, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die Hilfsfrist auch im Gebiet der Landeshauptstadt Graz nicht für alle Teile des Stadtgebietes einhalten kann, was von ihr auch nicht einmal behauptet wird.

2.2.5. Im zweiten Eventualantrag begehrte die zweitbeschwerdeführende Partei, zumindest für die Stadtbezirke Innere Stadt, Gries, Jakomini, Liebenau, Strassgang und Puntigam in Graz anerkannt zu werden. Die belangte Behörde erkennt zutreffend, dass § 3 Abs. 2 Z. 3 zweiter Satz des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes eine Anerkennung nur für wenigstens einen ganzen politischen Bezirk (als kleinste Einheit) erlaubt und die Stadtbezirke, in welche die Landeshauptstadt Graz, eine Stadt mit eigenem Statut (vgl. Art. 116 Abs. 3 letzter Satz B-VG), gemäß § 3 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 unterteilt ist, keine politischen Bezirke iSd § 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes darstellen, welches zweifelsfrei an die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Sprengel der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark (im Beschwerdefall die Verordnung LGBl. Nr. 97/2007) anknüpft. Schon aus diesem Grund wurde die zweitbeschwerdeführende Partei durch die Abweisung ihres zweiten Eventualantrags nicht in Rechten verletzt.

2.3. Da sowohl die erst- als auch die zweitbeschwerdeführende Partei jedenfalls eine der notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes nicht erfüllen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Juli 2013

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