VwGH 2011/11/0134

VwGH2011/11/013418.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H R in B, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 2) in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 41/9, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 18. Mai 2010, Zl. WFF/BA/2009/38131, betreffend Feststellung der Höhe des Rückstandes auf dem Beitragskonto beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1998 §108a Abs1;
ÄrzteG 1998 §108a;
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;
ÄrzteG 1998 §109 Abs5;
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;
ÄrzteG 1998 §96 Abs2;
ZahnärztekammerG 2006 §12 Abs1;
ZahnärztekammerG 2006 §12 Abs2;
ÄrzteG 1998 §108a Abs1;
ÄrzteG 1998 §108a;
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;
ÄrzteG 1998 §109 Abs5;
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;
ÄrzteG 1998 §96 Abs2;
ZahnärztekammerG 2006 §12 Abs1;
ZahnärztekammerG 2006 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit Schreiben vom 29. September 2008 teilte die Ärztekammer für Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit, dass laut (beiliegender) Kontoinformation "zu Recht" ein Außenstand des Beitragskontos des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR - 17.746,08 per 31. Dezember 2007 bestehe. Er werde ersucht, den ausgewiesenen Betrag binnen sechs Wochen mittels beiliegenden Zahlscheins auf das Konto der Ärztekammer zu überweisen. Sollten die Aufzeichnung des Beschwerdeführers mit der von der Ärztekammer durchgeführten Überprüfung nicht übereinstimmen, werde er ersucht, diese Unterlagen binnen sechs Wochen vorzulegen.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 29. April 2009 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 53 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: Satzung), in dem der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds über die den Beschwerdeführer betreffend angenommenen rückständigen Beiträge absprechen wolle. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds, die Kammerbeiträge, sowie die Beiträge für die Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung seien entsprechend den Umlagen- und Beitragsordnungen der Ärztekammer durch Abzug von den Kassenhonoraren über die gemeinsame Verrechnungsstelle geleistet worden. Der angebliche Rückstand, der sich aus der Aufstellung der "Vorschreib- und Zahlungssummen" ergebe, sei nicht nachvollziehbar; es sei auch nicht ersichtlich, wie und auf welche Art angebliche Beitragsrückstände zustande gekommen seien bzw. um welche Beiträge es sich dabei handeln solle. Beitragsrückstände seien niemals eingemahnt worden. Die in § 53 der Satzung vorgeschriebene Vorgangsweise habe der Verwaltungsausschuss bis dato gänzlich ignoriert.

Mit Antrag vom 17. November 2009 begehrte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung des beim Verwaltungsausschuss eingebrachten Antrages vom 29. April 2009 auf den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Eine bescheidmäßige Erledigung gegenständlicher Verwaltungsangelegenheit sei dem Beschwerdeführer bis dato nicht zugegangen. Er halte sein Vorbringen aufrecht, der aufgestellte Beitragsrückstand sei nicht nachvollziehbar. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten hätten in all den Jahren all seine Wohlfahrtsfondsbeiträge von den ihn betreffenden Honorarabrechnungen einbehalten und auch tatsächlich an die Ärztekammer regelmäßig abgeführt.

Mit Schreiben vom 25. Jänner 2010 teilte der Beschwerdeausschuss dem Beschwerdeführer mit, er werde mangels rechtlichen Interesses an der Ausstellung eines Mandatsbescheides lediglich einen Feststellungsbescheid über das Bestehen und die allfällige Höhe eines Betragsrückstandes erlassen. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, zu der geplanten Vorgehensweise bis zum 3. Februar 2010 Stellung zu nehmen und bis dahin allfällige Beweismittel vorzubringen. Eine Reaktion des Beschwerdeführers hierauf ist nicht aktenkundig.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 gab der Beschwerdeausschuss dem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG Folge. Unter einem stellte er fest, dass das Beitragskonto des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich per 31. Dezember 2007 einen Rückstand in der Höhe "von EUR -18.478,53" aufweise.

Begründend führte der Beschwerdeausschuss nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens aus, der Beschwerdeführer gehöre seit 3. November 1987 als niedergelassener Arzt (Zahnarzt), seit 1. Jänner 1988 als Kassenvertragsarzt, dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich an. Sein Beitragskonto sei per 31. Dezember 1996 ausgeglichen.

Für die einzelnen Jahre, in denen ein Beitragsrückstand entstanden sei, gab der Beschwerdeausschuss die ausgewiesenen Vorschreibungen der fixen und prozentuellen Beiträge und die ausgewiesenen datierten Zahlungen und auch darauf angerechnete datierte Überzahlungen aus anderen Quartalen oder Jahren an. Zusammengefasst bestehe demnach für das Jahr 1997 noch ein Rückstand in der Höhe von EUR -194,42, für das Jahr 1998 ein Rückstand in der Höhe von EUR -2.584,40, für das Jahr 1999 ein Rückstand in der Höhe von EUR -2.062,78, für das Jahr 2001 ein Rückstand in der Höhe von EUR -3.063,87, für das Jahr 2003 ein Rückstand in der Höhe von EUR -7.556,76 und für das Jahr 2004 ein Rückstand in der Höhe von EUR -3.016,33. Danach, bis zum 31. Dezember 2007, seien alle weiteren Vorschreibungen beglichen. Die Summe der angeführten jährlichen Rückstände per 31. Dezember 2007 belaufe sich somit auf insgesamt EUR -18.478,56, wobei EUR -4.937,99 auf die Grundrente, EUR -1.777,68 auf die Zusatzleistung, EUR -1.691,49 auf die Krankenunterstützung und EUR -71,40 auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung entfielen.

Eine dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. September 2007 gewährte Krankenunterstützung in der Höhe von EUR 732,48 sei mit demselben Bescheid auf den Rückstand angerechnet, sodass dieser mit besagtem Schreiben vom 29. September 2008 in der Höhe von EUR - 17.746,08 per 31. Dezember 2007 festgestellt wurde. Gegen diesen Bescheid sei Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, welcher den Bescheid hinsichtlich der Anrechnung der Krankenunterstützung auf den Rückstand per 31. Dezember 2007 mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2009 aufgehoben habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/11/0208). Daher ergebe sich - gemeint: infolge der ex tunc-Wirkung des zitierten Erkenntnisses - insgesamt ein Rückstand per 31. Dezember 2007 in der Höhe von EUR -18.478,56.

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 der Satzung, auf den sich der Beschwerdeführer berufe, betreffend die Erlassung eines Mandatsbescheides seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe keinen Rechtsanspruch, dass ein Mandatsbescheid (zur Schaffung eines Exekutionstitels) gegen ihn selbst erlassen werde. Das Ziel des Beschwerdeführers könne jedoch auch dadurch erreicht werden, dass lediglich ein Feststellungsbescheid erlassen werde, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zu deuten gewesen sei.

Gemäß § 69 Abs. 1 ÄrzteG 1998 seien alle Kammerangehörigen verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgesetzten Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten. Gemäß § 96 Abs. 2 ÄrzteG 1998 beziehe sich die Bezeichnung Kammerangehöriger sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf solche der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufes. In der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich seien die für die ärztegesetzlich vorgesehenen Leistungen zu entrichtenden Beiträge festgelegt.

Hinsichtlich der Zahlungszuordnungen seien mangels anderer Regelungen bis 2007 die Zahlungen den Beiträgen entsprechend den Vorschreibungen zuzuordnen. Diese Zuordnung werde dadurch untermauert, dass die Krankenkassen und Krankenfürsorgeeinrichtungen im Namen des Beitragspflichtigen (bis auf die Zeiträume, in denen Rückstände entstanden seien) genau jene Beträge einbezahlt hätten, die ihnen quartalsweise gemeldet worden seien, sodass für diese Zahlungen auch keine andere als die von der Beitragsordnung vorgesehene Widmung intendiert sein könne. Seit 2007 sehe § 54 der Satzung vor, dass Zahlungen grundsätzlich dem ältesten bestehenden Rückstand zuzuordnen seien, sofern durch den Einzahlenden keine andere Widmung erfolge. Da im vorliegenden Fall die Zahlungen vorschreibungskonform (in zeitlicher und betraglicher Hinsicht) durch die einzahlenden Sozialversicherungsträger zugeordnet worden seien, sei der Beitragsrückstand in der dargestellten Form festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juni 2010, B 854/10-7, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ergänzt, die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die maßgeblichen Vorschriften des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 144/2009, lauten (auszugsweise):

"Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.

3. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds

Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke

§ 96. (1) …

(2) Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung "Kammerangehörige" sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs.

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. …

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.

…"

1.2. § 12 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), dieses idF. der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008, lautet (auszugsweise):

"Pflichten der Kammermitglieder

§ 12. (1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,

1. die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie

2. die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten.

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,

1. der jeweiligen Landeszahnärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln,

2. der jeweiligen Ärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie

3. die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.

…"

1.3. Die hier maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom 1. Jänner 2010 lautet (auszugsweise):

"§ 53

Mahnwesen

(1) Liegt bei einem WFF-Mitglied ein Beitragsrückstand vor, welcher den in Art. 1.C.II.8a Beitragsordnung definierten Betrag übersteigt, so erfolgt die Kontaktaufnahme unter Übermittlung einer Kontoinformation. Erfolgt binnen zwei Wochen keine Reaktion des WFF-Mitgliedes, wird diesem eine erste Mahnung mittels Einschreibens zugestellt. Bleibt diese erste Mahnung erfolglos, wird nach weiteren zwei Wochen mittels RSb-Briefes eine zweite Mahnung an das WFF-Mitglied zugestellt. Nach ungenutztem Verstreichen einer weiteren zweiwöchigen Frist wird der Rückstand des WFF-Mitgliedes zu dem in der letzten Mahnung ausgewiesenen Stichtag durch den Verwaltungsausschuss mittels Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991, idgF festgestellt. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung an den Verwaltungsausschuss erhoben werden.

…"

1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom 1. Jänner 2010 lauten (auszugsweise):

"C. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND VERFAHREN

II. VERFAHREN

1. Die Wohlfahrtsfondsbeiträge werden in der gemäß dieser Beitragsordnung vorgesehenen Höhe allen WFF-Mitgliedern monatlich vorgeschrieben, wobei die Vorschreibung für einen Monat erfolgt, wenn mindestens für einen Tag gemäß § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich besteht.

2. Die Wohlfahrtsfondsbeiträge sind jeweils am Ende des der Vorschreibung folgenden Monats fällig. Für niedergelassene Ärzte mit §-2-Kassenverträgen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit §-2-Kassenverträgen werden die monatlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge am Ende des jedem Quartal folgenden Monats fällig.

3. Die Begleichung der fixen Wohlfahrtsfondsbeiträge gemäß Art. 1.A und B hat

  1. 1. durch monatlichen Einbehalt der Dienstgeber,
  2. 2. wenn kein Einbehalt gemäß Z 1 erfolgt, durch quartalsweisen bzw. monatlichen Einbehalt der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten,

    3. wenn kein Einbehalt gemäß Z 1 und 2 erfolgt, durch monatlichen Zahlschein oder Einziehungsauftrag zu erfolgen.

    4. Die Begleichung des Beitrages zur Zusatzleistung gemäß Art. 1.A.II. hat

    1. für die in Dienstverhältnissen in Niederösterreich erzielten Einnahmen durch monatlichen Einbehalt der Dienstgeber,

    2. für die aus Verträgen mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten in Niederösterreich erzielten Einnahmen durch Einbehalt dieser Körperschaften,

    3. für alle anderen Einnahmen aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit durch monatlichen Zahlschein oder Einziehungsauftrag zu erfolgen.

    6. Alle übrigen vorgeschriebenen und nicht gedeckten Wohlfahrtsfondsbeiträge sind monatlich bzw. quartalsweise durch Zahlschein oder Einziehungsauftrag zu begleichen.

    7. Zum Zwecke der Begleichung der Wohlfahrtsfondsbeiträge von den laufenden Bezügen und Kassenhonoraren gibt die Ärztekammer für Niederösterreich den jeweils in Betracht kommenden Dienstgebern, Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten die einzubehaltenden Beträge bzw. Prozentsätze bekannt.

    …"

    2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt eingangs vor, die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise seinen "Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides" in einen "Feststellungsantrag" umgedeutet, welchen sie von Amts wegen erlassen habe. Er habe entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach bei Bestehen und behördlicher Einforderung eines Beitragsrückstandes kein Recht auf Erlassung eines Bescheides bestünde, einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn seine Interessen durch ein Handeln gefährdet bzw. beeinträchtigt würden.

2.1.2. Das Verfahren nach § 53 der Satzung ist ein Mahnverfahren, welches auf Aufforderung zur Zahlung von Beitragsrückständen bzw. in weiterer Folge auch zur Eintreibung dieser gerichtet ist. Diese Aufforderung und Vorschreibung kann nur vom Wohlfahrtsfonds, nicht aber vom Wohlfahrtsfondsmitglied initiiert werden, da es ausschließlich Sache des Wohlfahrtsfonds ist, einen fälligen offenen Betrag einzumahnen. Der Schuldner hat hingegen keinen Rechtsanspruch darauf, dass er gemahnt bzw. ein Mahnverfahren gegen ihn eingeleitet werde.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 53 Abs. 1 der Satzung iVm § 57 Abs. 1 AVG war folglich in dieser Weise nicht zulässig. Die Deutung des Antrages durch die belangte Behörde dahin, dass es dem Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung seines Anliegens darum ging, einen Abspruch über die Höhe des Rückstandes auf seinem Beitragskonto zu erreichen, um dagegen vorgehen zu können, ist von daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat überdies auf das oben wiedergegebene Schreiben der belangten Behörde vom 25. Jänner 2010, in dem angekündigt wurde, wie die Behörde den Antrag zu verstehen beabsichtige, nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund des Beschwerdefalles ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über den Rückstand auf dem Beitragskonto in Rechten verletzt wurde.

2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, wann, in welcher Höhe und Form und mit welcher Fälligkeit ihm gegenüber jeweils Beiträge nach der Beitrags- und Umlagenordnung festgesetzt und vorgeschrieben worden seien, dem Bescheid sei eine derartige bescheidmäßige Festsetzung nicht zu entnehmen.

2.2.2. Gemäß C. II. Art. 1 Abs. 1 der Beitragsordnung werden die Wohlfahrtsfondsbeiträge in der gemäß dieser Beitragsordnung vorgesehenen Höhe allen Wohlfahrtsfonds-Mitgliedern monatlich vorgeschrieben. Gemäß C. II. Art. 1 Abs. 2 der Beitragsordnung sind die monatlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge für niedergelassene Ärzte mit §-2-Kassenverträgen am Ende des jedem Quartal folgenden Monats fällig.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die genannten Vorschreibungen überhaupt nicht erfolgt wären, sondern rügt nur ganz allgemein, dass hinsichtlich der Art der Vorschreibung keine Feststellungen getroffen wurden. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Inwiefern die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Feststellungen von Relevanz sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, dass ihm Beiträge in einer anderen Weise oder in geringer Höhe bzw. überhaupt nicht vorgeschrieben worden wären. Auch nach der Aktenvorlage besteht kein Anlass zu zweifeln, dass die entsprechenden Vorschreibungen der fixen und prozentuellen Beiträge in der im angefochtenen Bescheid festgestellten Weise erfolgt sind.

2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und habe sich im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit bloß auf die Buchungszeilen seines Beitragskontos berufen, es sei aber rechtlich verfehlt, daraus eine schlüssige Aktenlage abzuleiten. Die belangte Behörde hätte sich bei ihren Ermittlungen auch auf den Zeitraum vor 1997 mit Beginn 3. November 1987 beziehen müssen. Es fehlten Feststellungen, wann bzw. in welcher Form und Höhe der Beschwerdeführer seine Beiträge zur Umlagen- und Beitragsordnung geleistet habe, wie hoch in den entsprechenden Zeiträumen seine Kassenhonorare gewesen seien sowie wann und in welcher Höhe die Ärztekammer davon Einbehalte im Wege des Umlageverfahrens gemacht habe. Es wären die quartalsmäßigen Abrechnungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, die Berechnung der Beiträge von den jeweiligen Kassenhonoraren sowie die quartalsmäßigen Vorschreibungen an den Beschwerdeführer beizuschaffen gewesen. Diese wären für die rechtliche Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Beitragsrückstand bestehe, relevant.

2.3.2. Damit zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

2.3.2.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde ihre Ermittlungstätigkeit auch auf den Zeitraum vor 1997 hätte erstrecken sollen, weil ohnehin die Feststellung, dass das Konto des Beschwerdeführers mit 31. Dezember 1996 ausgeglichen ist, getroffen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet weder konkret, dass sein Beitragskonto mit 31. Dezember 1996 ausgeglichen war, noch bringt er substantiiert vor, dass sein Beitragskonto für diesen Stichtag eine Überzahlung ausweisen müsse. Eine Ermittlungstätigkeit bezogen auf den Zeitraum vor 1997 war daher nicht geboten.

2.3.2.2. Die belangte Behörde stellte die die Rückstände betreffenden gemeldeten Vorschreibungen der fixen und prozentuellen Beiträge und die darauf anrechenbaren Zahlungen durch Honorareinbehalte sowie darauf anrechenbare Überzahlungen quartalsweise fest, welche sich auch aus den vorgelegten Buchungszeilen ergeben, und listete folglich den jedes Jahr betreffenden, noch offenen Rückstand auf, der in Summe den festgestellten Rückstand in der Höhe von EUR -18.478,53 ergibt. Sie stellt auf diese Weise dar, welche Beiträge im Einzelnen fällig geworden sind und welche Zahlungen hierauf geleistet wurden, und gibt die Höhe der Beitragsrückstände an.

Der Beschwerdeführer bekämpft dies lediglich mit der Behauptung, dass "die Rückstände aus seiner Sicht nicht bestehen … und diese auch immer im Wege der quartalsmäßigen Abrechnung von Krankenkassenhonorar einbehalten bzw. sonst einbezahlt wurden". Er bestreitet aber die einzelnen festgestellten Rückstände nicht substantiiert und bringt lediglich ohne Bezugnahme auf einzelne Quartale vor, dass diese Rückstände nicht "nachvollziehbar" seien.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer sowohl mit Schreiben vom 29. September 2008 als auch mit Schreiben vom 25. Jänner 2010 aufgefordert wurde, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine gegenteilige Ansicht zu den von der belangten Behörde getroffen Annahmen über bestehende Beitragsrückstände aufzeigen. Der Beschwerdeführer legte weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Unterlagen vor, aus denen sich ergäbe, dass er die entsprechenden Vorschreibungen zur Gänze beglichen hat oder eine Vorschreibung nicht erfolgt wäre. Die Heranziehung der der Behörde vorliegenden Buchungszeilen für die Berechnung des Rückstandes ist vor diesem Hintergrund nicht zu besanstanden. Der Beschwerdeführer, der schon im Jahr 2006 von behaupteten Rückständen auf seinem Beitragskonto erfahren hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2010, Zl. 2007/11/0208), wäre gehalten gewesen, schon im Verwaltungsverfahren bzw. bei Behauptung eines Verfahrensmangels spätestens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhand aussagekräftiger Unterlagen (über erfolgte Zahlungen) die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde über die Höhe der Rückstände zu entkräften. Der Beschwerdeführer bestreitet aber auch in der Beschwerde nicht konkret die Feststellungen der belangten Behörde über die sich aus den Buchungszeilen ergebenden Rückstände und legt keine Belege vor, die entweder an der Richtigkeit der ausgewiesenen Rückstände zweifeln lassen oder entsprechende Überzahlungen zur Deckung der Rückstände belegen könnten.

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen sind im Übrigen aus den im Verwaltungsakt erliegenden Buchungszeilen für die strittigen Quartale ausreichend nachzuvollziehen.

2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Dezember 2012

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