Normen
ÄrzteG 1998 §110a Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §51;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §52;
ÄrzteG 1998 §110a Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §51;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §52;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, nämlich soweit mit ihm ausgesprochen wurde, dass die Krankenunterstützung gemäß § 110a Abs. 2 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich nicht ausbezahlt, sondern auf den bestehenden Beitragsrückstand zur Anrechnung gebracht werde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm für seinen Krankenstand in der Dauer vom 10. April 2006 bis 30. April 2006 Krankenunterstützung zu gewähren und auf sein Konto zur Anweisung zu bringen.
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens teilte die erstinstanzliche Behörde (der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ) dem Beschwerdeführer mit, dass sein Beitragskonto zum Wohlfahrtsfonds zum Stichtag 20. Juli 2006 einen Rückstand aushaftender Beiträge in der Höhe von EUR 18.478,56 aufweise. Da bereits seit 1991 Zahlungssäumnis vorliege und dem Beschwerdeführer diese "laufend mittels Kontoinformation zur Kenntnis gebracht" worden sei, könne keine Anrechnung stattfinden. Diesem Schreiben war eine "Aufstellung" der Vorschreib- und Zahlungssummen" betreffend den Beschwerdeführer angeschlossen, in welchem nach einem nicht näher aufgeschlüsselten negativen Anfangssaldo von EUR 593,66 per Ende 1991 von 1992 bis 2006 jeweils "Vorschreibungen" und "Zahlungen" gegenübergestellt und ein offener Saldo von EUR 18.478,56 ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde im genannten Schreiben der erstinstanzlichen Behörde aufgefordert, innerhalb einer ihm gesetzten Frist zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung, vertrat die Auffassung, dass eine Beitragsmahnung hätte erfolgen müssen, er jedoch lediglich eine "einmalige Mahnung" (mit Schreiben vom 19. Juli 2006) erhalten habe und er darauf bestehe, ihm umgehend den Betrag für die Krankenunterstützung zu überweisen. Er teilte ferner mit, dass die im Kontoauszug angegebenen Rückstände weder von ihm noch von seinem Steuerberater nachzuvollziehen seien. Er ersuche, da seine Beiträge "in den letzten 19 Jahren" vom Wohlfahrtsfonds immer quartalsmäßig vom Krankenkassenhonorar einbehalten worden seien, um Aufklärung bzw. Nachweis, um welche Beiträge zum Wohlfahrtsfonds es sich handle.
Da die erstinstanzliche Behörde in der Folge keine Entscheidung fällte, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2007 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
"1. Dem Devolutionsantrag wird gemäß § 73 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 1991/51, idgF, Folge gegeben.
Die Zuständigkeit geht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, sohin gemäß § 113 Abs. 4 Ärztegesetz, BGBl I Nr 169/1998, idgF, den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, über.
2. Der Anspruch auf Krankenunterstützung wird gemäß § 106 Abs. 1 Ärztegesetz iVm §§ 40 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idF 01.01.2007, festgestellt und seine Höhe gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 der Satzung des Wohlfahrtsfonds iVm Art. 2.B.l.1 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF, für den Zeitraum von 10.04.2006 bis 30.04.2006 mit EUR 732,48 festgesetzt.
Die Krankenunterstützung wird gemäß § 110a Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, idgF, iVm § 51 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds nicht ausbezahlt, sondern auf den bestehenden Beitragsrückstand zur Anrechnung gebracht."
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Bestimmungen des § 110a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) und § 51 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung) rückständige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abzuziehen seien, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistungen zustünden. Da im vorliegenden Fall die Höhe des Beitragsrückstandes des Beschwerdeführers jene der Krankenunterstützung übersteige, habe die belangte Behörde den festgestellten Leistungsanspruch auf den bestehenden Beitragsrückstand zur Anrechnung gebracht, sodass es zu keiner Auszahlung der beantragten Krankenunterstützung komme.
Dem Bescheid war eine Aufstellung, wie dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, ergänzt um "Vorschreibungen" und "Zahlungen" betreffend 2006, beigeschlossen, in welchem letztlich von dem im genannten Schreiben vom 19. Juli 2006 angeführten Saldo von EUR 18.478,56 der Betrag von EUR 732,48 in Abzug gebracht wird (dieser Betrag entspricht der zugesprochenen Krankenunterstützung), sodass sich ein offener Saldo in der Höhe von EUR 17.746,08 ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. Der Beschwerdeführer erklärt, dass sich die Beschwerde "gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Krankenunterstützung gemäß § 110 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds nicht ausbezahlt, sondern auf den 'bestehenden' Beitragsrückstand zur Anrechnung gebracht wird," richte.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 110a Abs. 1 ÄrzteG 1998 können rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8 vH p.a. betragen können. Gemäß § 110a Abs. 2 leg. cit. kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.
Die §§ 51 und 52 der Satzung lauten wie folgt:
"E. Rückständige Beiträge - Mahnwesen
§ 51
Rückständige Beiträge
(1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr. 53/1991, idF, eingebracht werden.
(2) Fällige offene Beiträge können von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistungen zustehen (§ 110a Abs. 2 Ärztegesetz).
...
§ 52
Verwirkung und Ruhen des Leistungsanspruches
(1) Ist ein WFF-Mitglied bei Eintritt des Leistungsfalles über mehr als ein Jahr mit der Zahlung der Beiträge zum WFF trotz zweimaliger nachgewiesener Mahnung im Verzug, sind Leistungen an ihn oder seine Hinterbliebenen abzulehnen.
(2) Wird ein Beitragsrückstand im Sinne des Abs 1 festgestellt und ist diesbezüglich noch keine Mahnung erfolgt, so tritt - vorbehaltlich des § 51 Abs 2 - das Ruhen des Leistungsanspruches ein, solange der Rückstand besteht und keine Maßnahmen im Sinne der §§ 55 und 56 beantragt wurden.
..."
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, es sei ihm mit Schreiben der Ärztekammer vom 19. Juli 2006 mitgeteilt worden, dass sein Beitragskonto einen Rückstand in der Höhe von EUR 18.478,56 aufweise. Er habe mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 geantwortet, dass dieser "angebliche" Rückstand nicht nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen getroffen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Beitragsrückstände bestehen sollten. Es seien auch keinerlei Feststellungen dahin getroffen worden, ob offene Beiträge zur Zahlung fällig seien und in welcher Höhe diese aushaften würden. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nur unzureichend begründet und nicht dargelegt, woraus sie die Erkenntnis gewonnen habe, dass Beitragsrückstände bestünden, die die Krankenunterstützung übersteigen würden. Die belangte Behörde genüge ihrer Begründungspflicht nicht, wenn sie dem angefochtenen Bescheid eine Aufstellung beihefte, ohne sich auf diese Aufstellung konkret zu beziehen oder sich damit auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2006 erklärt, dass Rückstände aus seiner Sicht nicht bestünden, und die Beiträge jeweils im Wege einer quartalmäßigen Abrechnung von Krankenkassenhonorar einbehalten bzw. einbezahlt worden seien.
Schon im Hinblick auf dieses Vorbringen ist die Beschwerde begründet.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich, nach einer kurzen Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage, in folgendem Satz:
"Da im vorliegenden Fall die Höhe des Beitragsrückstands jene der Krankenunterstützung übersteigt, hat der Beschwerdeausschuss den festgestellten Leistungsanspruch auf den bestehenden Beitragsrückstand zur Anrechnung gebracht, sodass es zu keiner Auszahlung der beantragten Krankenunterstützung kommt."
Die belangte Behörde legt weder dar, welche Beiträge im Einzelnen fällig geworden seien und welche Zahlungen hierauf geleistet worden seien, noch wie hoch die "Beitragsrückstände" seien. Es trifft wohl zu, dass - worauf bereits hingewiesen wurde
- dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens eine "Aufstellung" übermittelt wurde. Diese geht jedoch - wie auch die dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Kontoaufstellung - zunächst von einem nicht näher aufgeschlüsselten bzw. begründeten Anfangssaldo für 1991 aus, und darüber hinaus ist aus ihr nicht erkennbar, in welcher Form die jeweiligen Beiträge "vorgeschrieben" worden seien. Die belangte Behörde geht auf das im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen, das nur dahin verstanden werden kann, dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Rückstand bestehe, nicht ein, und setzt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Abstattung der Beiträge jeweils durch Einbehaltung "vom Wohlfahrtsfonds" von seinem Krankenkassenhonorar vorgenommen worden sei, nichts entgegen.
Die belangte Behörde verkennt, dass nach der von ihr herangezogenen Bestimmung des § 51 Abs. 2 der Satzung nur "fällige offene Beiträge" von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden können. Im Hinblick darauf hätte es Feststellungen im angefochtenen Bescheid bedurft, inwieweit die hier von der Behörde offensichtlich ins Auge gefassten Beiträge fällig gestellt wurden. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinen Bezug auf die ihm übermittelte Aufstellung nimmt. Der angefochtene Bescheid weist daher - was den bekämpften Ausspruch im letzten Absatz seines Spruchs anbelangt - keinerlei tragfähige Begründung auf.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 Wien, am 15. Dezember 2009
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