VwGH 2011/10/0144

VwGH2011/10/014420.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der AK in H, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 5, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. August 2011, Zl. IVa-340/0427, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §947;
ABGB §951;
ABGB §954;
MSG Vlbg 2010 §12;
MSG Vlbg 2010 §8 Abs1;
MSG Vlbg 2010 §8 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §947;
ABGB §951;
ABGB §954;
MSG Vlbg 2010 §12;
MSG Vlbg 2010 §8 Abs1;
MSG Vlbg 2010 §8 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. August 2011 hat die Vorarlberger Landesregierung ausgesprochen, dass die Unterkunfts- und Verpflegskosten der Beschwerdeführerin in einem bestimmt genannten Sozialzentrum ab dem 21. Oktober 2009 gemäß dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2010 (Vbg MSG), übernommen würden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Kosten der Unterbringung folgende eigene Einkünfte "einzusetzen":

  1. a) 80 % der monatlichen Pension
  2. b) das Pflegegeld, soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt, sowie
  3. c) die gesetzlichen Zinsen aus der Schenkung vom 26. Februar 2000 gemäß § 947 ABGB, das seien monatlich EUR 769,59.

    Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn Josef K. mit Schenkungsvertrag vom 26. Februar 2000 die Liegenschaft EZ 1806, Grundbuch H., übergeben habe. Nach dem Tod von Josef K. sei dessen Tochter Sabine T. mit Einantwortungsurkunde vom 9. August 2002 in die obgenannte Liegenschaft eingeantwortet worden.

    Maria K., die Witwe des Verstorbenen und Mutter von Sabine T., habe einen bedingungslosen, unentgeltlichen und unwiderruflichen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben. Sabine T. sei somit die direkte Rechtsnachfolgerin des Josef K. Der Wert der Liegenschaft betrage nach dem Schätzungsgutachten vom 11. Dezember 2009 EUR 230.877,--. Die gesetzlichen Zinsen von 4 % beliefen sich somit auf jährlich EUR 9.235,08, das seien monatlich EUR 769,59. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich Sabine T. in den gleichen dürftigen Umständen befinde wie die Beschwerdeführerin als Geschenkgeberin.

    Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 habe Sabine T. bekannt gegeben, dass sie derzeit nicht bereit sei, Vergleiche zu unterfertigen oder Ansprüche anzuerkennen.

    Gemäß § 8 Abs. 1 Vbg MSG sei das Ausmaß der Mindestsicherung für in stationären Einrichtungen Untergebrachte im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gehöre das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen zu den eigenen Mitteln. Der Hilfsbedürftige sei verpflichtet, vorrangige Ansprüche auszuschöpfen bzw. geltend zu machen. Erst wenn trotz Ausschöpfung bzw. Geltendmachung dieser Ansprüche das Auslangen nicht gefunden werden könne, liege Hilfsbedürftigkeit vor. Zu den vorrangig auszuschöpfenden Ansprüchen gehöre auch der Anspruch des in Not geratenen Geschenkgebers auf Zahlung der Zinsen aus dem Wert der geschenkten Sache gemäß § 947 ABGB. Dieser Anspruch könne nicht nur gegenüber dem Beschenkten, sondern auch gegenüber dessen Erben geltend gemacht werden (Hinweis auf Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB-Kommentar3 (2010) Rz 3 zu § 946; Binder in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar IV3 (2006) Rz 6 zu § 947).

    Auf Grund des Erbverzichts ihrer Mutter Maria K. sei Sabine T. entgegen dem Berufungsvorbringen auch in Bezug auf jenes Drittel der Erbschaft, das nach der gesetzlichen Erbfolge Maria K. zugestanden wäre, als Erbin anzusehen.

    Die Beschwerdeführerin habe daher die gesetzlichen Zinsen des Wertes der geschenkten Liegenschaft, das seien monatlich EUR 769,59, von ihrer Enkelin Sabine T. einzufordern und für ihren Unterhalt einzusetzen.

    Ausschließlich gegen die mit dem Punkt c) des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zum Einsatz der gesetzlichen Zinsen des Wertes der geschenkten Liegenschaft richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden

Wortlaut:

Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2010 (Vbg MSG):

"§ 1. …

(3) Hilfsbedürftig ist,

a) wer den Bedarf für Lebensunterhalt … nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;

§ 4. (1) Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:

a) Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes,

§ 5. …

(3) Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Abs. 1 und 2 stillen können, umfassen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

§ 8. (1) … Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.

(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. …

§ 12. (1) Hat ein Empfänger der Mindestsicherung für die Zeit, für die ihm Mindestsicherung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Mindestsicherung befriedigt werden, so kann die Bezirkshauptmannschaft (§ 16), sofern sich aus den Vorschriften im Sinne des § 36 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Mindestsicherung auf das Land übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind bzw. entstehen.

..."

ABGB:

"§ 531. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlass.

...

§ 946. Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.

§ 947. Gerät der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, dass es ihm an dem nötigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache, oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehreren Geschenknehmern ist der frühere nur in so weit verbunden, als die Beiträge der späteren zum Unterhalte nicht zureichen.

§ 954. Dadurch, dass einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkungsvertrage Kinder geboren werden, erwächst weder ihm, noch den nachgeborenen Kindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen. Doch kann er, oder das nachgeborene Kind, im Notfalle sowohl gegen den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§ 947).

§ 1448. Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen."

Die Beschwerdeführerin bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht. Sie wendet ein, dass die Behörde contra legem den Standpunkt vertreten habe, Sabine T. sei als Erbin des im Sinn von § 947 ABGB beschenkten Josef K. dessen direkte Rechtsnachfolgerin und habe daher die Rechtsstellung des Beschenkten inne. Eine Begründung für diese Rechtsansicht seien sowohl die belangte Behörde als auch die von ihr zitierten Kommentarstellen schuldig geblieben.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Wortlaut des § 947 ABGB, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen die gesetzlichen Zinsen "von dem Beschenkten" gefordert werden können, einer Auslegung nicht entgegensteht, wonach sich der Anspruch nach dem Tod des Beschenkten gegen dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger richtet.

Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 29. Jänner 2004, Zl. 6 Ob 263/03z, mit ausführlicher Begründung die Haftung der Erben des Geschenknehmers für den Ergänzungsanspruch eines verkürzten Noterben gemäß § 951 ABGB bejaht und dazu u. a. Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 1448 ABGB erlöschen durch den Tod nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen. Nach § 531 ABGB ist der Nachlass eines Verstorbenen der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind. Der Erbe erwirbt durch Einantwortung den gesamten Nachlass und wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Vermögensrechtliche Rechte und Pflichten sind im Allgemeinen vererblich (RIS-Justiz Rs0012194), es sei denn, sie wären höchstpersönlich. Unter Rechte und Verbindlichkeiten sind auch rechtliche Positionen des Erblassers zu subsumieren, aus denen Rechte und Rechtsverhältnisse künftig entstehen, untergehen oder sich ändern können. …

Eine gesetzliche Anordnung über den Charakter einer höchstpersönlichen Verpflichtung fehlt. Dass der Anfechtungsanspruch in sinnvoller Weise nur gegen den Beschenkten selbst, nicht aber gegen seine Erben gerichtet werden könnte, ist nicht ersichtlich. …

Wohl spricht § 951 ABGB nur vom Beschenkten selbst. Damit allein kann die Höchstpersönlichkeit der Ergänzungsverpflichtung des Geschenknehmers aber nicht begründet werden. Grundsätzlich ist jeder vermögenswerte Anspruch und jede vermögenswerte Verbindlichkeit vererblich. Der mit dem Pflichtteilsanspruch verfolgte Gesetzeszweck, also der Schutz von Pflichtteilsberechtigten vor Verkürzung, soll ohne ausdrückliche oder doch erschließbare Anordnung des Gesetzgebers grundsätzlich nicht vom zufälligen Umstand abhängen, wann der Geschenknehmer stirbt. …

Der Oberste Gerichtshof folgt daher den überwiegenden Lehrmeinungen, dass im Pflichtteilergänzungsprozess über die Schenkungsanfechtung nach § 951 ABGB die Erben des Beschenkten als Universalsukzessoren passiv legitimiert sind. Ihre Verbindlichkeit zur Herausgabe des Geschenks bzw. zur Zahlung des Fehlbetrages ist keine höchstpersönliche Schuld des Erblassers. Dessen Verpflichtung geht auf die Erben im Weg der Universalsukzession genauso über wie der Anfechtungsanspruch des verkürzten Noterben auf dessen Erben. …"

Diese Überlegungen gelten auch für die Verpflichtung des Geschenknehmers zur Leistung der gesetzlichen Zinsen aus dem Wert des Geschenkes an den in Not geratenen Geschenkgeber gemäß § 947 ABGB. Auch für diesen Fall fehlt eine gesetzliche Anordnung über den Charakter einer höchstpersönlichen Verpflichtung. Ungeachtet des Umstandes, dass es für die Anspruchsberechtigung des Geschenkgebers auf dessen persönliche Umstände (nämlich das Bestehen einer Notlage) ankommt, ist - ebenso wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch des verkürzten Noterben - nicht ersichtlich, dass der Anspruch nur gegen den Beschenkten selbst, nicht aber gegen seine Erben gerichtet werden könnte. Der mit diesem Anspruch verfolgte Zweck, den nötigen Unterhalt des in Not geratenen Geschenkgebers aus den Zinsen des unentgeltlich weitergegebenen Vermögens zu decken, soll ebenso ohne ausdrückliche oder doch erschließbare Anordnung des Gesetzgebers nicht vom zufälligen Umstand abhängen, wann der Geschenknehmer stirbt.

Aus diesen Gründen geht die aus § 947 resultierende Verpflichtung, dem in Not geratenen Geschenkgeber die gesetzlichen Zinsen aus dem noch vorhandenen Wert des Geschenkes zu leisten, auf den Erben des Geschenknehmers als dessen Universalrechtsnachfolger über, wie dies im Fall eines nachgeborenen Kindes des Geschenkgebers von § 954 ABGB ausdrücklich angeordnet wird (vgl. neben den von der belangten Behörde zitierten Autoren auch etwa Stanzl in Klang, Kommentar zum AGBG 4. Band, erster Halbband2 (1968), mwN).

Die Beschwerde ist daher mit ihrem Vorbringen nicht im Recht, dass die Leistung von Schenkungszinsen durch die Erbin des Geschenknehmers schon von vornherein nicht in Betracht komme.

Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:

Die belangte Behörde hat durch die Punkte a) und b) im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die Verpflegskosten für die Heimunterbringung übernommen würden und die Beschwerdeführerin verpflichtet werde, 80 % der Pension sowie das 10 % der Stufe 3 übersteigende Pflegegeld "einzusetzen", erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Heimkosten übernommen werden und dazu auch die genannten Sozialversicherungsleistungen, deren Übergang auf den Mindestsicherungsträger unter einem bewirkt wurde ("Pensionsteilung"), verwendet würden.

Dieser - unbedenkliche - Abspruch wird von der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft.

Weiters hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Punkt

c) ihres Spruches die Beschwerdeführerin verpflichtet, die von der Erbin des Beschenkten infolge Dürftigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 947 ABGB zu leistenden Schenkungszinsen in der Höhe von monatlich EUR 769,59 "einzusetzen". In der Begründung wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, den als verwertbares Einkommen zu qualifizierenden und der Mindestsicherungsleistung vorgehenden Anspruch gegen die Erbin des Beschenkten Sabine T. geltend zu machen und für ihren Unterhalt zu verwenden. Somit hat die belangte Behörde die Heimkosten nur soweit - aus Mitteln der Mindestsicherung und der auf den Mindestsicherungsträger übergegangenen Sozialversicherungsleistungen - übernommen, als sie die aus den Schenkungszinsen resultierenden monatlichen Eigenmittel der Beschwerdeführerin von EUR 769,59 übersteigen; insoweit liegt der Sache nach eine - teilweise - Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vor, die Unterkunfts- und Verpflegskosten im Sozialzentrum zu übernehmen. Diese fußt auf der Auffassung, der Beschwerdeführerin stünden "eigene Mittel" im Sinn des § 8 Abs. 1 Vbg MSG in Höhe der Schenkungszinsen zur Verfügung.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegen Dritte nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Mindestsicherung einzusetzenden - eigenen Mittel gezählt werden, als sie verfügbar, das heißt liquide oder doch rasch liquidierbar sind (vgl. etwa das zum Stmk. Sozialhilfegesetz 1998 ergangene, aber wegen der insofern vergleichbaren Rechtslage auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0174).

Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtslage den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schenkungszinsen gegen Sabine T. - die nach ihrem Schreiben vom 11. Juli 2011 "derzeit nicht bereit" ist, Ansprüche anzuerkennen - ohne weitere Feststellungen über die Liquidierbarkeit als Eigenmittel der Beschwerdeführerin gewertet.

Schon deshalb hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Hinzugefügt sei, dass für die Berücksichtigung von nicht liquiden bzw. nicht leicht liquidierbaren Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen Dritte nach dem Vbg MSG die Möglichkeit der Bewirkung des Forderungsüberganges gemäß § 12 leg. cit. bleibt. Eine derart auf den Mindestsicherungsträger übergegangene Forderung kann von diesem - gerichtlich - geltend gemacht werden.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. September 2012

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