VwGH 2011/10/0139

VwGH2011/10/013920.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des KH in Salzburg, vertreten durch Dr. Rene Michael Musey, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Mai 2011, Zl. 20301- SHB/134/3-2011, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art15a;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010;
MSG Slbg 2010 §10 Abs1 Z2;
MSG Slbg 2010 §10 Abs3 Z1;
MSG Slbg 2010 §3 Z3 lita;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Salzburg (die Behörde erster Instanz) hat mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2010 auf Gewährung von Mindestsicherung gemäß §§ 2, 3, 5, 10 und 21 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2010 (Sbg MSG), abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz u. a. aus, dass für den Beschwerdeführer der Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg MSG für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer lebe nämlich nach den Erhebungsberichten vom 8. September 2010 und vom 10. Dezember 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haushalt.

Nach dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Erhebungsbericht vom 8. September 2010 wurde der Beschwerdeführer schon mehrfach in Unterhosen bzw. kurzen Hosen in der Wohnung seiner Frau angetroffen. Dazu habe er angegeben, dort nicht zu wohnen, sondern nur seine Arbeiten am Computer zu erledigen. Beim Besichtigen der Wohnung seien sämtliche persönlichen Sachen des Beschwerdeführers im Kleiderschrank des Schlafzimmers vorgefunden worden. Dazu habe er behauptet, Kleidung nur deswegen dort zu haben, um sie bei Besuchen wechseln zu können.

Nach dem Erhebungsbericht vom 10. Dezember 2010 konnte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachschau an der von ihm angeblich bewohnten Wohnung niemals kontaktiert werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2011 hat die Salzburger Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen habe können, in einer eigenen (seinem Sohn gehörenden) Wohnung und nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau zu leben. Der Mietvertrag über die angeblich vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung sei erst am 4. Mai 2011 vergebührt worden. Kassabelege für Mietzahlungen seien erst für den Zeitraum ab November 2011 vorgelegt worden. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau lebe. Er bilde somit mit seiner Frau eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 3 Z. 3 lit. a Sbg MSG, weshalb für die Bemessung der Mindestsicherungsleistung der Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. in der Höhe von EUR 558,-- zum Tragen komme. Dem stehe das Einkommen des Beschwerdeführers aus der Alterspension in der Höhe von EUR 689,21 gegenüber. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

 

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmunen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2010 (Sbg MSG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 3. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

3. Bedarfsgemeinschaft:

a) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,

b) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

4. Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;

§ 10. (1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

 

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende

744,01 EUR

2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens- gemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person:

 

 

 

75 % des

 

Betrages gemäß Z 1;

 

  

 

…"

Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung über sein Einkommen nicht. Er macht ausschließlich geltend, dass der Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Sbg MSG anzuwenden sei, weil er mit seiner Gattin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Entgegen den aktenwidrigen Ausführungen der belangten Behörde bezögen sich die vorgelegten Kassabelege nicht auf den Zeitraum ab November 2011, sondern auf die Monate November 2010 bis Jänner 2011.

Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, dass § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg MSG, wonach der auf 75 % verminderte Mindeststandard für "Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben" gilt, so auszulegen ist, dass dieser Mindeststandard auf Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten nur anzuwenden ist, wenn sie in Haushaltsgemeinschaft leben. Dies ergibt sich nicht nur aus § 3 Z. 3 lit. a Sbg MSG, wonach eine Bedarfsgemeinschaft nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten besteht, sondern auch aus Art. 10 Abs. 3 Z. 1 der dem Sbg MSG zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, wonach der reduzierte Mindeststandard nur für volljährige Personen anzuwenden ist, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben.

Die bei den Verwaltungsakten erliegenden Kassabelege beinhalten tatsächlich Mietzahlungen des Beschwerdeführers an seinen Sohn für die Monate November 2010 bis Jänner 2011 und nicht - wie die belangte Behörde festgestellt hat - für die Monate ab November 2011. Diese Unrichtigkeit führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, kann doch die auf die oben wiedergegebenen Erhebungsberichte vom 8. September 2010 und vom 10. Dezember 2010 gestützte behördliche Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen unglaubwürdigen Angaben bei seiner Frau wohne, angesichts des oben wiedergegebenen Inhalts dieser Erhebungsberichte auch unter Berücksichtigung der vom Sohn des Beschwerdeführers ausgestellten Kassabelege für angebliche Mietzahlungen nicht als unschlüssig erkannt werden.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 Wien, am 20. September 2012

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