Normen
BehindertenG Stmk 2004 §2 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §25a Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §3 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §42 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §42 Abs3;
BehindertenG Stmk 2004 §2 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §25a Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §3 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §42 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §42 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenzuschusses für bauliche Änderungen der Wohnung (behindertengerechte Anpassung eines Badezimmers) gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 lit. p, 25a und 42 Abs. 3 des Steiermärkischen Behindertengesetzes (Stmk. BHG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag erst am 29. Jänner 2010 gestellt, die baulichen Maßnahmen seien jedoch - aufgrund eines am 22. Dezember 2009 erteilten Auftrages - bereits im Zeitraum vom 5. bis 22. Jänner 2010 von der W. GmbH durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer habe weiters Anträge auf Zuschüsse beim Bundessozialamt sowie bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt. Der Antrag an das Bundessozialamt sei dort am 20. Dezember 2009 eingegangen und entsprechend bearbeitet worden. Die Entscheidung des Bundessozialamtes vom 15. Dezember 2009 sei "nachrichtlich" an die Behörde erster Instanz ergangen und dort laut Eingangsstempel am 23. Dezember 2009 eingelangt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG - im Wesentlichen aus, nach § 42 Abs. 3 Stmk BHG komme für vor Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen bzw. für vorangegangene Zeiträume eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht. Ein entsprechender Antrag auf Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung (Badezimmerumbau) gemäß § 25a Stmk. BHG sei erst am 29. Jänner 2010 bei der zuständigen Behörde eingelangt.
Zwar sei die nachrichtliche Mitteilung des Bundessozialamtes von dessen Erledigung vom 15. Dezember 2009 am 23. Dezember 2009 bei der Behörde erster Instanz eingelangt, doch könne eine solche Mitteilung nicht als Antrag oder Weiterleitung eines Antrages an die zuständige Stelle im Sinne des § 6 AVG qualifiziert werden. Grundsätzlich treffe gemäß § 6 AVG das Risiko bei einer Weiterleitung von Anbringen oder Anträgen den Einschreiter. Eine Weiterleitung des Antrages sei tatsächlich nicht erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen sei. Diesbezüglich sei die Partei beweispflichtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 81/2010, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 2
Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1) Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.
(…)
§ 3
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
(…)
p) Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses
(…)
§ 25a
Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen von Wohnungen
oder Wohnhäusern
(1) Ein Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen einer Wohnung oder eines Wohnhauses wird gewährt, wenn die baulichen Änderungen auf Grund der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung /Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
(…)
§ 42
Verfahren
(1) Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die Bezirksverwaltungsbehörde der Gemeinde weiter. Anträge zur Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe und zur Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe sind bei der Landesregierung einzubringen.
(…)
(3) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 3 Abs. 1 lit. b, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen."
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag erst nach Durchführung der baulichen Maßnahmen gestellt habe.
Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, er habe bereits im Dezember 2009 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den Badezimmerumbau beim Bundessozialamt eingereicht. Dieser Antrag sei an die Behörde erster Instanz weitergeleitet worden; diese sei daher bereits vor dem tatsächlichen Beginn des Badezimmerumbaus davon in Kenntnis gewesen. Ergänzend dazu habe der Beschwerdeführer am 29. Jänner 2010 einen weiteren Antrag eingebracht. Somit habe die Behörde erster Instanz den Antrag bereits vor dem tatsächlich erfolgten Umbau "durch das Bundessozialamt erhalten".
Mit diesem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt:
Nach § 42 Abs. 1 Stmk. BHG war der Antrag des Beschwerdeführer auf Zuerkennung eines Kostenzuschusses für eine bauliche Änderung seiner Wohnung (als Hilfeleistung im Sinn des § 3 Abs. 1 Stmk. BHG) bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Mit der Antragstellung beim Bundessozialamt wurde dieser Bestimmung somit nicht entsprochen. Einen Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hat der Beschwerdeführer (entgegen § 42 Abs. 3 Stmk. BHG) erst am 29. Jänner 2010 - und somit nach Durchführung der baulichen Maßnahmen - gestellt.
Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, sein beim Bundessozialamt gestellter Antrag sei an die Behörde erster Instanz weitergeleitet worden, so ist ihm zu entgegnen, dass ein Ansuchen erst als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist. Diesbezüglich trifft den Beschwerdeführer die Beweispflicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 13 AVG E 4).
Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen ist der Beschwerdeführer allerdings dieser Beweispflicht nicht nachgekommen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich vielmehr, dass - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - lediglich die Entscheidung des Bundessozialamtes vom 15. Dezember 2009 (über einen Antrag des Beschwerdeführers nach dem Bundesbehindertengesetz), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Zuwendung für die Adaptierung des Badezimmers in Höhe von EUR 1.000,-- gewährt wurde, an die Behörde erster Instanz - laut Eingangsstempel am 23. Dezember 2009 - übermittelt wurde. Daraus ist eine rechtzeitige Antragstellung gemäß § 42 Abs. 1 und 3 Stmk.
BHG durch den Beschwerdeführer nicht abzuleiten.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1
VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Oktober 2011
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