VwGH 2011/10/0038

VwGH2011/10/003829.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des PH in P, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung vom 4. Februar 2011, Zl. BMWF-54.007/0018-III/6a/2010, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

StudFG 1992 §13;
StudFG 1992 §14 Abs1;
StudFG 1992 §15;
StudFG 1992 §50;
StudFG 1992 §51 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §6 Z1;
StudFG 1992 §6 Z2;
StudFG 1992 §6 Z3;
StudFG 1992 §6 Z4;
StudFG 1992 §6;
StudFG 1992 §13;
StudFG 1992 §14 Abs1;
StudFG 1992 §15;
StudFG 1992 §50;
StudFG 1992 §51 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §6 Z1;
StudFG 1992 §6 Z2;
StudFG 1992 §6 Z3;
StudFG 1992 §6 Z4;
StudFG 1992 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen Bescheide der Stipendienstelle Wien ergangenen - Bescheid des Senates der Stipendienstelle Wien vom 22. Juni 2010 wurde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2006 auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Diplomstudium Kunstgeschichte für das Sommersemester 2009 und das Wintersemester 2009/2010 wieder aufgenommen und im wiederaufgenommenen Verfahren der Antrag - dem zunächst mit Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 1. März 2009 stattgegeben worden war - abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die von März 2009 bis Februar 2010 bezogene Studienbeihilfe samt Fahrtkostenzuschuss und Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt EUR 8.682,-- zurückzuzahlen habe. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Diplomstudium für den Zeitraum ab Sommersemester 2010 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2011 hat die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung die dagegen gerichtete Berufung abgewiesen. Weiters hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nach den §§ 48 Abs. 4 und 51 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, sofern keine Zahlungserleichterung gewährt worden sei, weiterhin verpflichtet sei, binnen vier Wochen den - als Studienbeihilfe für den Zeitraum von März 2009 bis Februar 2010 erhaltenen - Betrag von EUR 8.682,-- auf ein bestimmt genanntes Konto der belangten Behörde zurückzuzahlen.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Wintersemester 2005 bis einschließlich Sommersemester 2008 an der Universität Wien das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik betrieben habe. Dieses Studium habe er am 30. Juni 2008 mit Absolvierung der letzten Prüfung abgeschlossen. Für dieses Studium sei ihm mit Bescheid vom 25. November 2005 eine Studienbeihilfe gewährt worden. Dieser Bescheid habe den Hinweis enthalten, dass die Beendigung des Studiums zu melden sei. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Stipendienstelle vom 1. März 2009 für die Zeit von März 2009 bis Februar 2010 eine Studienbeihilfe für das ebenfalls betriebene Diplomstudium Kunstgeschichte an der Universität Wien in der Höhe von monatlich EUR 679,-- zuzüglich Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von monatlich EUR 42,-- (zehnmal jährlich) zuerkannt und ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe der Stipendienstelle nicht mitgeteilt, dass er bereits vor diesem Zeitraum das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik abgeschlossen habe. Von diesem Umstand habe die Stipendienstelle erst durch die Verständigung seitens der Universität Wien vom 13. März 2010 Kenntnis erlangt.

In der an den Senat der Stipendienstelle gerichteten Vorstellung habe der Beschwerdeführer u.a. vorgebracht, dass er bereits im Mai 2006 die dem Anspruch auf Studienbeihilfe zugrundeliegende Studienrichtung von Wirtschaftsinformatik auf Kunstgeschichte geändert habe. Im entsprechenden Antrag habe er wahrheitsgemäß (durch Ankreuzen) angegeben, ein weiteres Studium zu betreiben. Der Behörde sei daher das Vorliegen eines Doppelstudiums bekannt gewesen. Mit Bescheiden der Stipendienstelle vom 1. März 2007, 8. April 2008 und 1. März 2009 sei die beantragte Studienbeihilfe für die Studienrichtung Kunstgeschichte jeweils für ein Jahr gewährt worden. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere aus § 14 StudFG ergebe sich, dass Studienbeihilfe bis zur Beendigung eines bestimmten Studiums zu gewähren sei, auch wenn ein parallel dazu betriebenes Studium bereits beendet sei. Daher liege auch kein Wiederaufnahmsgrund vor.

Über diese Vorstellung sei mit dem - oben wiedergegebenen - Bescheid des Senates der Stipendienstelle Wien vom 22. Juni 2010 abweisend entschieden worden. In der dagegen gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen in der Vorstellung wiederholt.

Gemäß § 6 Z. 2 StudFG gebühre keine Studienbeihilfe, wenn bereits eine universitäre Ausbildung absolviert worden sei. Diese Voraussetzung sei nach Ablauf jedes Zuerkennungszeitraumes neu zu beurteilen. Da bereits ein Studium abgeschlossen worden sei, habe der Antrag für den Zeitraum ab dem Sommersemester 2010 abgewiesen werden müssen.

Die Berufung des Beschwerdeführers sei jedoch insofern berechtigt, als kein Wiederaufnahmsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer habe in der Vorstellung ausreichend vorgebracht, dass der Abschluss des Bachelorstudiums von der Studienbeihilfenbehörde zumindest erhoben hätte werden können. Es seien daher keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Behörde hervorgekommen.

Für die ausgesprochene Verpflichtung zur Zurückzahlung der im Zeitraum März 2009 bis Februar 2010 bezogenen Studienbeihilfe sei jedoch keine nachträgliche Abänderung des Zuerkennungsbescheides erforderlich. Die Rückforderung stütze sich vielmehr auf die §§ 48 Abs. 4 und 51 Abs. 1 Z. 2 StudFG. Der Beschwerdeführer sei als Bezieher einer Studienbeihilfe gemäß § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet gewesen, den bereits am 30. Juni 2008 erfolgten Abschluss seines Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik zu melden. Gemäß § 51 Abs. 1 Z. 2 StudFG folge aus der Unterlassung dieser Meldung die festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde - durch die Abweisung der Berufung und Bestätigung des entsprechenden Ausspruches des Senates der Stipendienstelle Wien - das Verfahren über den Antrag auf Studienbeihilfe für das Sommersemester 2009 und das Wintersemester 2009/2010 wieder aufgenommen und im wiederaufgenommenen Verfahren den Antrag abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde jedoch aus, dass die Berufung des Beschwerdeführers insofern berechtigt sei, als kein Wiederaufnahmsgrund vorliege.

Damit liegt - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, der den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Ergebnis aber nicht in Rechten verletzt, weil die belangte Behörde aus folgenden Gründen die Rückzahlung der für diese beiden Semester bezogenen Studienbeihilfe jedenfalls zu Recht angeordnet hat:

Für die vorliegend zu lösenden Fragen sind folgende Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, maßgeblich:

"§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

  1. 1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
  2. 2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
  4. 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes -KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.

§ 14. (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. …

§ 48. …

(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.

§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

  1. 1. verstorben ist oder
  2. 2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
  3. 3. das Studium abbricht oder
  4. 4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;

2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt;

dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

  1. 1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
  2. 2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;

    3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

    4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;

    …"

    Die belangte Behörde vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss seines Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik keinen Anspruch auf Studienbeihilfe für sein Diplomstudium Kunstgeschichte mehr habe, weshalb der Antrag für den Zeitraum ab dem Sommersemester 2010 abzuweisen und der Beschwerdeführer - weil er überdies den Studienabschluss nicht gemeldet habe - zur Rückzahlung der von März 2009 bis Februar 2010 bezogenen Förderung zu verpflichten gewesen sei.

    Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, gemäß § 14 StudFG sei die Förderung eines von mehreren gleichzeitig betriebenen Studien möglich. Die Beendigung des nicht geförderten Studiums sei kein in § 50 Abs. 1 StudFG geregelter Grund für das Erlöschen der Beihilfe. Es bestehe daher auch keine Verpflichtung, diesen Umstand zu melden. Es liege daher weder ein Grund für die Abweisung des laufenden Anspruchs noch für die Zurückzahlung der bereits bezogenen Beihilfe vor. Nach dem StudFG solle der bevorzugte Berufswunsch gefördert werden, unabhängig davon, ob der Studierende auf Grund besonderen Fleißes während dieser Ausbildung ein weiteres Studium abschließe.

    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Bachelorstudium der Wirtschaftsinformatik am 30. Juni 2008 erfolgreich abgeschlossen zu haben. Dabei handelt es sich um ein Studium im Sinn von § 13 StudFG, nach dessen Absolvierung die Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 6 Z. 2 StudFG (für ein anderes Studium) - abgesehen von hier unstrittig nicht vorliegenden Ausnahmefällen - nicht mehr vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2010/10/0223).

    Von den Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 6 StudFG stellt nur das in Z. 4 normierte Höchstalter auf den Zeitpunkt des Studienbeginns ab; die Voraussetzung der Z. 2 (noch kein absolviertes Studium bzw. gleichwertige Ausbildung) muss - ebenso wie jene nach Z. 1 (soziale Bedürftigkeit) und Z. 3 (günstiger Studienerfolg) - während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/10/0051, unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, erachtete es der Gesetzgeber des § 6 Z. 2 StudFG als ausreichend, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die "bereits ein Hochschulstudium absolviert haben … besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern".

    Entgegen der Beschwerdemeinung kann aus der Regelung des § 14 Abs. 1 StudFG, wonach bei mehreren Studien nur eines - nach Wahl des Studierenden - gefördert wird, keinesfalls geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei parallel geführten Studien von der grundlegenden Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß § 6 Z. 2 StudFG absehen wollte.

    Beim Abschluss eines parallel betriebenen Studiums handelt es sich somit um einen sich aus § 6 Z. 2 StudFG ergebenden - in § 50 leg. cit. nicht ausdrücklich erwähnten - Erlöschensgrund für den Anspruch auf Studienbeihilfe. Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis, Zl. 2006/10/0051, zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation ausgesprochen, dass nach Absolvierung eines parallel betriebenen Studiums Studienbeihilfe nicht mehr zu gewähren bzw. nach Absolvierung bezogene Studienbeihilfe - gemäß § 51 Abs. 2 Z. 3 StudFG (Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes) - zurückzubezahlen ist.

    Aus diesen Gründen ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass wegen des Abschlusses des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik am 30. Juni 2008 ein gesetzlicher Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Wirtschaftsinformatik vorliegt. Davon ausgehend hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum ab dem Sommersemester 2010 zu Recht abgewiesen. Da Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden, gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG jedenfalls zurückzuzahlen sind, begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene - wenn auch auf § 51 Abs. 1 Z. 2 StudFG gestützte - Verpflichtung zur Rückzahlung der für den Zeitraum von März 2009 bis Februar 2010 bezogenen Studienbeihilfe im Ergebnis keinen Bedenken.

    Im Umfang der Bekämpfung der Rückzahlungsverpflichtung und der Abweisung des Studienbeihilfenantrages für den Zeitraum ab dem Sommersemester 2010 war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 29. November 2011

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