VwGH 2011/10/0019

VwGH2011/10/001918.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des M H in Graz, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Dezember 2010, Zl. FA11A B26-1965/2009-3, betreffend Behindertenhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1 lita;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs2 Z4;
BehindertenG Stmk 2004 §11;
BehindertenG Stmk 2004 §4 Abs1a Z1;
BehindertenG Stmk 2004 §9 Abs1 Z2;
BehindertenG Stmk 2004 §9 Abs2;
VwRallg;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1 lita;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs2 Z4;
BehindertenG Stmk 2004 §11;
BehindertenG Stmk 2004 §4 Abs1a Z1;
BehindertenG Stmk 2004 §9 Abs1 Z2;
BehindertenG Stmk 2004 §9 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 12. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Jänner 2010 Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk BHG) in Höhe von EUR 63,50 monatlich sowie eine Sonderzahlung in Höhe von jeweils EUR 63,50 in den Monaten April und Oktober zuerkannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers "teilweise Folge gegeben" und die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum von 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 mit monatlich EUR 3,29 und für den Monat Jänner 2010 mit EUR 6,29 festgesetzt, wobei die Hilfe in den Monaten April und Oktober in doppelter Höhe gebühre. Als Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde § 66 Abs. 4 AVG, §§ 2, 3 Abs. 1 lit. e, 9, 10, 11, 26, 30, 31 und 33 Stmk BHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 81/2010, sowie die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008 sowie vom 21. Dezember 2009 über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz an.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Gewährung der Leistung gemäß § 3 Abs. 1 lit. e iVm § 9 Stmk BHG sei maßgeblich, dass das Einkommen des Antragstellers geringer sei als die anzuwendenden Richtsätze. Der Beschwerdeführer sei im maßgeblichen Zeitraum in einer teilzeitbetreuten Wohneinrichtung und werktags tagsüber in einer näher genannten Werkstätte untergebracht gewesen. Beim teilzeitbetreuten Wohnen handle es sich um eine Leistung gemäß § 4 Abs. 1a Stmk BHG und der Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO). Aus der Kombination dieser Leistung ("LEVO I C") mit einer weiteren Unterbringung ergebe sich eine vollstationäre Unterbringung des Beschwerdeführers, bei der grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe. Allerdings gebühre gemäß § 9 Abs. 2 Stmk BHG eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes gedeckt seien. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf eine von der Behörde mit einem Viertel des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten ohne Familienbeihilfebezug festgelegte anteilige Leistung, somit monatlich EUR 135,-- im Jahr 2009 und EUR 137,-- im Jahr 2010. Dazu werde darauf hingewiesen, dass dieser anteilige Richtsatz ungefähr dem Wert an "Taschengeld" entspreche, der bei einer Pflegegeldleistung verbleiben müsse. Unter analoger Anwendung des § 26 Stmk BHG erhalte der Beschwerdeführer somit jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 Stmk BHG auf den anteiligen Richtsatz ergänze. Der anteilige Richtsatz decke vor allem Aufwendungen für Bekleidung, angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß. Zu den in der Berufung näher dargelegten tatsächlichen Ausgaben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, behinderungsbedingte außerordentliche medizinische Aufwendungen seien unter Umständen gemäß §§ 5 oder 6 Stmk BHG zu ersetzen, Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände seien zumindest für die Grundausstattung vom Tagsatz gedeckt, den die Behindertenhilfe an die Einrichtung leiste. Auch der Leistungsumfang des teilzeitbetreuten Wohnens sehe zudem Unterstützung in Gestaltung der Freizeit, Aufbau und Pflege sozialer Kontakte und Beziehungen sowie Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor. Der Elternbeitrag sei von den Eltern des Menschen mit Behinderung zu leisten und somit nicht dessen Sphäre zuzurechnen. Durch die Unterbringung "gemäß LEVO I C" würden dem Beschwerdeführer zusätzliche ersatzfähige Unterbringungs- und Verpflegungskosten von zwölfmal jährlich EUR 200,-- erwachsen. Hierbei handle es sich um eine errechnete Pauschale, die die Kosten ersetze, die nicht durch den an die Einrichtung geleisteten Tagsatz gedeckt würden. Der Beschwerdeführer müsse daher monatlich über EUR 135,-- (für 2009) bzw. EUR 137,-- (für 2010) sowie die auf Vierzehntel angepasste Pauschale - das seien EUR 173,43 - verfügen. Von diesem gemäß § 10 Abs. 2 Stmk BHG erhöhten anteiligen Richtsatz sei sein relevantes Einkommen in Abzug zu bringen.

Einkünfte seien gemäß § 11 Stmk BHG alle Bezüge des Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über Einkommen in Form einer "Arbeitsprämie" in Höhe von EUR 160,-- zwölfmal jährlich verfügt. Diese sei - auf Vierzehntel umgerechnet - somit mit EUR 137,14 zu berücksichtigen. Die Arbeitsprämie sei - sei sie auch als Motivationsanreiz mit pädagogischer Zielsetzung konzipiert - als Leistung mit Entgeltcharakter anzusehen, da damit Arbeitsleistungen des Menschen mit Behinderung zumindest teilweise abgegolten würden. Es handle sich dabei weder um eine Unterstützung einer juristischen Person noch um eine freiwillige Leistung. Schließlich sei auch der Grundbetrag der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 Stmk BHG als Einkommen des Menschen mit Behinderung anzusehen, sofern die Familienbeihilfe nicht im Richtsatz Berücksichtigung gefunden habe. Um eine Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung, die Familienbeihilfe beziehen, mit jenen Menschen mit Behinderung, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sicherzustellen, sei die Familienbeihilfe zumindest in dem Ausmaß auf den festgesetzten anteiligen Richtsatz anzurechnen, den die jeweils gültige Richtsatzverordnung bestimme. Der Bezug der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag entspreche damit bei einer vollstationären Unterbringung im Jahr 2009 einem Einkommen von EUR 166,-- und im Jahr 2010 von EUR 165,-- (jeweils 14 Mal).

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe zum Lebensunterhalt errechne sich somit aus dem maßgeblichen (¼-)Richtsatz (EUR 135,-- für 2009, EUR 137,-- für 2010) zuzüglich der Pauschale von EUR 171,43, abzüglich des für den Bezug der Familienbeihilfe anrechenbaren Einkommens (monatlich EUR 166,-- im Jahr 2009 und EUR 165,-- im Jahr 2010) sowie der Arbeitsprämie (in Höhe von monatlich EUR 137,14).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk BHG), LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 81/2010:

"§ 3

Arten der Hilfeleistungen

(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

e) Lebensunterhalt

§ 4

Formen der Hilfeleistung

(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistungen erbracht. …

(1a) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Die Leistungen können auch von mehreren Leistungserbringern erbracht werden.

§ 9

Lebensunterhalt

(1) Wenn der Mensch mit Behinderung

  1. 1. das 18. Lebensjahr überschritten hat,
  2. 2. nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut wird und

    3. eine Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. c, d, g, h, i oder l erhält oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen hat, ist ihm unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand.

(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.

(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

§ 10

Richtsätze

(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:

1. Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für

  1. a) alleinstehend Unterstützte,
  2. b) alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen,

    c) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,

    d) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen,

(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.

§ 11

Gesamteinkommen

(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.

(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:

1. besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,

4. Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter,

§ 26

Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt

Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt."

Richtsatzverordnung zum Steiermärkischen Behindertengesetz

für das Jahr 2009, Grazer Zeitung 5/2009:

"§ 1

Lebensunterhalt

(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

1. alleinstehend Unterstützte

540 Euro

2. alleinstehend Unterstützte gemäß Z. 1,

die Familienbeihilfe beziehen

374 Euro

3. Hauptunterstützte oder Unterstützte

in Haushaltsgemeinschaft

492 Euro

4. Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z. 3,

die Familienbeihilfe beziehen

327 Euro

…"

Richtsatzverordnung zum Steiermärkischen Behindertengesetz

für das Jahr 2010, Grazer Zeitung 21/2010:

"§ 1

Lebensunterhalt

(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

1. alleinstehend Unterstützte

548 Euro

2. alleinstehend Unterstützte gemäß Z. 1,

die Familienbeihilfe beziehen

383 Euro

3. Hauptunterstützte oder Unterstützte

in Haushaltsgemeinschaft

500 Euro

4. Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z. 3,

die Familienbeihilfe beziehen

334 Euro

…"

2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dem Beschwerdeführer, der aufgrund der Kombination zweier teilstationärer Leistungen nach dem Stmk BHG als vollstationär betreut im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 2 Stmk BHG anzusehen sei, gebühre gemäß § 9 Abs. 2 Stmk BHG eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt, weil durch die vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts (konkret Aufwendungen für Bekleidung, angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß) gedeckt seien. Diese anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt hat die belangte Behörde mit einem Viertel des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk BHG iVm § 1 Abs. 1 Z. 1 der (jeweils maßgeblichen) Richtsatzverordnung, ergänzt um eine monatliche Pauschale für Verpflegung, bemessen. Auf diesen Bedarf hat sie in analoger Heranziehung des § 26 Stmk BHG sowohl den Bezug des Grundbetrags der Familienbeihilfe (durch Abzug der Differenz zwischen den Richtsätzen für alleinstehend Unterstützte mit und ohne Familienbeihilfe) als auch die vom Beschwerdeführer bezogene Arbeitsprämie als Einkommen gemäß § 11 Stmk BHG angerechnet.

3. Die Beschwerde bringt vor, die Inanspruchnahme zweier unabhängiger stationärer Leistungen bedeute nicht, dass sich das Ausmaß der Verpflegungskosten und sonstigen Aufwendungen derart verringere, dass es mit einer vollstationären Unterbringung vergleichbar wäre. Der Beschwerdeführer nehme zwei stationäre "LEVO-Leistungen" in Anspruch, von denen nicht alle Kosten des Lebensunterhaltes abgedeckt würden. Vielmehr trage er alle über die Wohnversorgung und seine pädagogische Betreuung hinausgehenden Aufwendungen selbst. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich 25 % des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten ohne Familienbeihilfebezug herangezogen. Auch nach der Argumentation der belangten Behörde, nach der neben dem Anteil des Richtsatzes eine Pauschale für Unterbringungs- und Verpflegungskosten in Höhe von EUR 200,-- verbleiben müsse, sei eine Erhöhung des vorgeschlagenen Richtsatzanteiles zulässig. Dazu habe der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Ausgaben dargelegt.

Da die Familienbeihilfe bereits in den Richtsätzen berücksichtigt werde, dürfe der Grundbetrag der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag zur Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 Stmk BHG nicht noch einmal als Einkommen des Menschen mit Behinderung herangezogen werden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, vom Richtsatz für einen alleinstehenden Hauptunterstützten ohne Familienbeihilfe auszugehen und erst danach den Grundbetrag der Familienbeihilfe (als Einkommen) abzuziehen, führe zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber einer Vergleichsrechnung unter Heranziehung von 25 % des Richtsatzes für Menschen mit Behinderung, die in Wohngemeinschaft leben, gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 der jeweiligen Richtsatzverordnung, ohne den Familienbeihilfenbezug als Einkommen abzuziehen.

Die Arbeitsprämie stelle kein Entgelt dar, werde doch in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bei Beschäftigungsverhältnissen in geschützten Werkstätten das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint. Die Bezeichnung der Arbeitsprämie als Entgelt sei auch nicht mit dem Entgeltbegriff des § 6 Angestelltengesetz vereinbar, bestehe doch im Fall des Beschwerdeführers weder ein Arbeitsvertrag noch ein entsprechendes Leistungssynallagma, sondern überwiege der therapeutische Charakter der Tätigkeit sowie der pädagogische Ansporn durch die Arbeitsprämie. Es handle sich somit um Unterstützungen juristischer Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 Stmk BHG, die bei der Feststellung des Gesamteinkommens nicht zu berücksichtigen seien.

Schließlich sei auch dem Standpunkt der belangten Behörde, wonach jedenfalls der Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht als "besondere Beihilfe" im Sinne des (richtig:) § 11 Abs. 2 Z. 1 Stmk BHG zu werten sei, nicht zu folgen. Der 46jährige Beschwerdeführer erhalte sowohl den Grundbetrag als auch den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe lediglich aufgrund einer dauernden Erwerbsunfähigkeit, während eine derartige Beihilfe für gleichaltrige Personen ohne Behinderung nicht gewährt würde. Spätestens ab dem 26. Lebensjahr könne daher nicht mehr von einer allgemein und umfassend gewährten Beihilfe gesprochen werden, sondern bezwecke der Gesetzgeber hier vielmehr jene Kosten abzudecken, welche aufgrund der Behinderung lebenslang für ein Kind anfallen.

4. Dem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:

4.1. Zur Gewährung einer anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt:

Die belangte Behörde ging zunächst davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der Kombination der Leistungen Unterbringung in einer Einrichtung mit "teilzeitbetreutem Wohnen" und Unterbringung in einer Tageswerkstätte insgesamt eine "vollstationäre Betreuung" im Sinne des § 4 Abs. 1a Z. 1 Stmk BHG gegeben sei und dem Beschwerdeführer damit gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 Stmk BHG keine Hilfe zum Lebensunterhalt im vollen Umfang zustehe, sondern er lediglich gemäß § 9 Abs. 2 Stmk BHG Anspruch auf anteilsmäßige Hilfe habe.

Bei einer vollstationären Betreuung handelt es sich nach der genannten Bestimmung um eine Leistungsinanspruchnahme durch den Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Ausmaß von 24 Stunden am Tag. Durch den zweiten Satz dieser Bestimmung ("Die Leistungen können auch von mehreren Leistungserbringern erbracht werden.") wird klargestellt, dass eine vollstationäre Betreuung auch dann vorliegt, wenn die insgesamt 24-stündige Betreuung während eines Tages von mehreren verschiedenen Einrichtungen geleistet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zlen. 2011/10/0089, 0090).

Auf die Intensität der Betreuung kommt es dabei nicht an, stellt doch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Stmk BHG gerade auf jene Fälle ab, in denen durch die Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensbedarfs gedeckt sind, und gewährt auch Menschen mit Behinderung in vollstationärer Betreuung - die davon gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 Stmk BHG grundsätzlich ausgeschlossen sind - Hilfe zum Lebensunterhalt im insofern notwendigen Umfang ("anteilsmäßig").

Von der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer 24 Stunden am Tag in (zwei verschiedenen) Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut wird, sondern im Ergebnis lediglich geltend gemacht, dass sich das Ausmaß seiner Aufwendungen durch die Inanspruchnahme der beiden Leistungen nicht in dem von der belangten Behörde angenommenen Umfang verringere. Damit begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer gebühre Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs. 2 Stmk BHG nur anteilsmäßig, keinen Bedenken.

4.2. Zum Bedarf des Beschwerdeführers:

Zur Bemessung der anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt ging die belangte Behörde davon aus, dass von den gemäß § 9 Abs. 3 Stmk BHG zum Lebensunterhalt gehörenden Aufwänden durch die stationäre Betreuung die Aufwände des Beschwerdeführers für Bekleidung, angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß nicht oder nicht ausreichend gedeckt seien. Dafür erachtete sie eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 25 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte (ohne Familienbeihilfenbezug) als angemessen. Weiters ging sie von einem zusätzlichen, von der stationären Betreuung nicht abgedeckten Bedarf des Beschwerdeführers für Verpflegung in Höhe von monatlich EUR 200,-- aus.

Dazu bringt die Beschwerde letztlich nur vor, dass eine (weitere) Erhöhung des von der belangten Behörde angenommenen "Richtsatzanteils" zulässig wäre. Damit wird aber nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen mit den zuerkannten Beträgen die neben der vollstationären Betreuung anfallenden Bedürfnisse nicht gedeckt werden könnten (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zlen. 2011/10/0089, 0090). Dies gilt auch vor dem Hintergrund der in der Berufung dargelegten tatsächlichen monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers, mögen diese auch höher sein als der von der belangten Behörde angenommene Bedarf.

4.3. Zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe:

Auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Familienbeihilfe ist die Bemessung der anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. zum Ganzen wiederum das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zlen. 2011/10/0089, 0090).

Die belangte Behörde ist dabei von einem Prozentsatz der richtsatzmäßig zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht vollstationär betreute Menschen mit Behinderung ausgegangen und hat dazu den Richtsatz für alleinstehend Unterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe herangezogen. Dadurch hat sie den Bedarf zunächst ohne Berücksichtigung eines etwaigen Anspruches auf Familienbeihilfe (pauschal) bemessen, um den Familienbeihilfebezug anschließend (im Umfang der Differenz zwischen den Richtsätzen für Unterstützte mit und ohne Anspruch auf Familienbeihilfe) als Einkommen zu berücksichtigen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 Stmk BHG bleibt der Grundbetrag der Familienbeihilfe bei der Feststellung des Gesamteinkommens (nur) dann außer Betracht, wenn er bereits gemäß § 10 leg. cit. (im Rahmen des Richtsatzes) berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung nimmt somit erkennbar auch auf den Fall Bedacht, dass bei einem Familienbeihilfenbezieher ein diese Beihilfe nicht berücksichtigender Richtsatz herangezogen wurde.

Soweit sich der Beschwerdeführer - in Form einer Vergleichsrechnung unter Heranziehung von 25 % des Richtsatzes für Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen - gegen diese Vorgehensweise wendet, zeigt er nicht auf, dass er als Bezieher von Familienbeihilfe durch die Berechnung der belangten Behörde gegenüber jenen Unterstützten schlechter gestellt wäre, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zur früheren Bestimmung des § 11 Abs. 1 lit. a Stmk BHG in der Fassung LGBl. Nr. 26/2004 ausgeführt, dass es sich beim Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht um eine "besondere Beihilfe" im Sinne dieser Bestimmung handelt, wird doch der Grundbetrag auch für volljährige Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind, während der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe speziell auf die teilweise Abgeltung jener Mehrkosten abzielt, die aus einer erheblichen Behinderung erwachsen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200).

4.4. Zur Anrechnung der "Arbeitsprämie" als Einkommen:

Zur Rechtsnatur einer im Rahmen der Tätigkeit in einer Tageswerkstätte bezogenen "Arbeitsprämie" verweist die belangte Behörde zutreffend auf das - zur Bestimmung des § 11 Stmk BHG vor der Änderung durch LGBl. Nr. 74/2007 ergangene - hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200. Demnach kann der Hinweis in der Beschwerde, Zielsetzung dieser Leistung sei "überwiegend" der pädagogische Ansporn, nichts an der Einordnung der Arbeitsprämie als Einkommen im Sinne des § 11 Stmk BHG ändern, soweit damit auch - wovon die belangte Behörde ausgegangen ist und was die Beschwerde nicht konkret bestreitet - Arbeitsleistungen des Menschen mit Behinderung abgegolten werden. Insoweit hat die Arbeitsprämie Entgeltcharakter und stellt weder eine Unterstützung einer juristischen Person noch eine freiwillige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 4 Stmk BHG dar. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinn oder den Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes kommt es insofern - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht an.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. April 2012

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