VwGH 2011/09/0203

VwGH2011/09/020328.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des FK in W, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28. Oktober 2011, Zl. KUVS-K3-1798-1811/16/2010, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der KM GmbH, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der KA GmbH Nfg & Co KG (in der Folge: KA) sei, beide mit Sitz in S, zu verantworten, dass die KA als Arbeitgeber im Sinne des AuslBG, wie dies im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes B am 10. Februar 2009 um 11.00 Uhr auf der Baustelle in B festgestellt worden sei, entgegen § 3 AuslBG 11 näher bezeichnete von der I Kft, Ungarn, überlassene ungarische Arbeitskräfte, sowie drei näher bezeichnete von der M srl, Rumänien, überlassene rumänische Arbeitskräfte beschäftigt habe (von den Ausländern seien Schweißer- , Montage- und Schlosserarbeiten durchgeführt worden), obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch 14 Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden14 Geldstrafen in der Höhe von je EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 100 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde, wenn auch an verschiedenen Stellen des angefochtenen Bescheides, so auch in der rechtlichen Begründung verstreut, beruhend im Wesentlichen auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in der auch der Beschwerdeführer einvernommen worden war, unter anderem folgende Sachverhaltselemente fest:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte