Normen
Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der KM GmbH, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der KA GmbH Nfg & Co KG (in der Folge: KA) sei, beide mit Sitz in S, zu verantworten, dass die KA als Arbeitgeber im Sinne des AuslBG, wie dies im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes B am 10. Februar 2009 um 11.00 Uhr auf der Baustelle in B festgestellt worden sei, entgegen § 3 AuslBG 11 näher bezeichnete von der I Kft, Ungarn, überlassene ungarische Arbeitskräfte, sowie drei näher bezeichnete von der M srl, Rumänien, überlassene rumänische Arbeitskräfte beschäftigt habe (von den Ausländern seien Schweißer- , Montage- und Schlosserarbeiten durchgeführt worden), obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch 14 Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden14 Geldstrafen in der Höhe von je EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 100 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde, wenn auch an verschiedenen Stellen des angefochtenen Bescheides, so auch in der rechtlichen Begründung verstreut, beruhend im Wesentlichen auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in der auch der Beschwerdeführer einvernommen worden war, unter anderem folgende Sachverhaltselemente fest:
- Material und Werkzeug wurde zur Gänze von der KA zur Verfügung gestellt (die behauptete "Einrechnung" in den Vergabepreis ist in den Werkverträgen nicht ausgewiesen und laut Aussage des Zeugen SCH vom 8. April 2011 war es bloß "öfters so, dass die Werkzeugmiete in dieses Preisverhandlungsblatt einbezogen" werde, für den konkreten Fall könne er dies nicht sagen).
- Es existierten seitens der KA Bekleidungsvorschriften; die Arbeiter hatten allesamt Arbeitskleidung der KA zu tragen.
- Es waren von der KA bestimmte "Dienstzeiten" (Baustellenöffnungszeiten; Security regelte den Zugang) vorgegeben.
- Die "Dauerkarten" (vom Beschwerdeführer als "Eintrittspässe" benannt) der Arbeiter wurden von der KA zur Verfügung gestellt und lauteten auf KA.
- Die sogenannten "Subfirmen" wurden von KA jährlich einmal "auditiert" zwecks Sicherstellung der Arbeitsqualität (z.B. hinsichtlich der Rohrschweissbefähigungen).
- Durch "Stammarbeitskräfte" der KA erfolgte eine ständige begleitende Qualitätskontrolle und die Überprüfung des "Terminfortschritts".
Diese Sachverhaltselemente durfte die belangte Behörde zu Recht bereits auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung feststellen.
Damit ist der vorliegende Beschwerdefall jenem gleichgelagert, welcher dem (ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden) hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2010/09/0161, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen (überdies wurde dieser Beschwerdefall von denselben Beschwerdevertretern eingebracht und betrifft dieselbe belangte Behörde).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 28. Februar 2012
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