Normen
VwGG §45;
Spruch:
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2011/09/0033, wurde die Beschwerde des Antragstellers (eines rechtskundigen Beamten iSd § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGG, der bereits in zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeführer auftrat und der mit dem Inhalt, den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGG aufzuweisen haben, vertraut ist) zurückgewiesen, weil er klar und eindeutig erkennbar Mängel des Beschwerdeschriftsatzes bewusst herbeigeführt habe, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen; in einem solchen Fall sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sei nach der hg. Rechtsprechung sofort zurückzuweisen.
Mit undatierter, am 20. Juni 2011 zur Post gegebenen Eingabe wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. 2011/09/0033 gestellt und gleichzeitig Richter wegen Befangenheit abgelehnt.
Das Vorbringen des Antragstellers geht dahin, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. April 2011 eine unrichtige Entscheidung getroffen habe. Die Richter hätten "mit vorsätzlich unwahren bzw lügnerischen unterstellungen … den o.a. beschluß isd § 45 abs 1 z 1 vwgh-g rechtswidrig zustandegebracht und darüber hinaus im hinblick auf die dreistigkeit ihrer unterstellungen sowie die fehlende äußerungsmöglichkeit zu ihren unterschiebungen auch das parteiengehör grob verletzt (§ 45 abs 1 z 4 vwgh-g). weiters haben sie vorsätzlich eine entscheidung über die beantragte verbindung der offenen beschwerdsachen unterlassen und auch insofern die genannten wiederaufnahmsgründe gesetzt sowie gegen die richterliche entscheidungspflicht verstoßen." Es sei "naheliegend, daß" …"entscheidungen zu offenen fragen vorsätzlich unterlassen wurden bzw auch in zukunft nicht stattfinden sollen (vgl ostermayer/faymann)." … "da die vorgangsweise im o.a. beschluß rechtswidrig fristversäumung unterstellt, wird auch der wiederaufnahmsgrund des § 45 abs 1 z 2 vwgh-g geltend gemacht. gegen eine richterliche 'irrige Annahme' spricht allerdings das erkennbar vorsätzliche verhalten der gegenständlichen richter".
Die Richter hätten sich "in eine willkürliche vorwurfshaltung" gegen den Beschwerdeführer "hineingesteigert und diesem wahrheitswidrig unterstellt", "er hätte mängel bewußt herbeigeführt". Zudem ergäben sich (was sich auch einem beigeschlossenen Auskunftsersuchen des Antragstellers an das Bundesministerium für Justiz betreffend Strafrechtspflege entnehmen lasse) Anhaltspunkte für "eine verfassungswidrige unterordnung bzw steuerung von verwaltungsrichtern von außergerichtlicher seite". Es sei "offensichtlich", dass "im hinblick auf die häufung und auffälligkeit von dortigen rechtsbrüchen" das "do. rechtswidrige verhalten insbesondere auf eine amtsmissbräuchliche (§ 302 abs. 1 stgb) finanzielle schädigung des beschwerdeführers gerichtet" sei.
Der Ablehnungsantrag wurde mit dem hg. Beschluss vom 8. September 2011, Zl. 2011/03/0166, zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Wiederaufnahmeantrag erwogen:
§ 45 Abs. 1 VwGG lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.
(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig."
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
Mit seinem - oben dargestellten - Vorbringen wird vom Antragsteller nicht konkret aufgezeigt, dass einer der Wiederaufnahmsgründe des § 45 Abs. 1 VwGG vorläge. Insbesonders wird mit der bloß unsubstantiierten Behauptung amtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht dargetan, dass der Beschluss vom 29. April 2011 durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei (§ 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG). Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 VwGG als unbegründet, weshalb ihm nicht stattzugeben ist.
Wien, am 28. Februar 2012
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