VwGH 2011/09/0032

VwGH2011/09/003226.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerden des JJ in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt 1.) vom 9. November 2010, Zl. 45/8-DOK/2010, und 2.) vom 23. November 2011, Zl. 78/9-DOK/11, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
BDG 1979 §93 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird im Sinne des § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) als übernommener Beamter bei der Österreichischen Post AG verwendet.

1.) Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Verfahren gegen beide Beschwerden aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Ad 1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Erlassung einer Weisung nicht "bewusst wahrgenommen" habe, sie sei nicht "mit der gebotenen Entschiedenheit ausgesprochen" worden; er rügt als Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe das "Fehlen der Beweiswürdigung" der Behörde erster Instanz nicht nachgeholt. Sie sei auf seine Aussage "über den Bezug der Äußerung zur Disziplinaranzeige nicht eingegangen", damit meint der Beschwerdeführer offensichtlich, seine Äußerung vom 8. April 2009, er habe kein Interesse, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, habe sich nicht auf eine Weisung vom Vortag, sondern auf eine Disziplinaranzeige betreffend einen anderen Anschuldigungspunkt bezogen.

Die Behörde erster Instanz hat die Aussagen der in den mündlichen Verhandlungen einvernommenen Zeugen JS und DA, welche einerseits die Erteilung der Weisung vom 7. April 2009, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und andererseits die darauf erfolgte Reaktion des Beschwerdeführers bestätigten, sowie die Aussagen der Zeugen CZ und PJ zur Äußerung des Beschwerdeführers vom 8. April 2009 inhaltlich zusammengefasst wiedergegeben. Die Behörde erster Instanz hat sich entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers auf diese Aussagen gestützt und sie damit - wenn auch nicht ausdrücklich ausgeführt - als glaubwürdig erachtet und daher die entgegenstehende Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig verworfen. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung nicht konkret dargelegt, weshalb die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz unschlüssig sein solle und auch keine für seinen Standpunkt sprechenden Beweismittel angeführt. Die (bestätigende) Beweiswürdigung der belangten Behörde ist daher nicht mangelhaft, und es ist nicht rechtswidrig, wenn diese die Zeugenaussage der CZ nur anführte, aber nicht detailliert auf die Zeugenaussagen und die Verantwortung des Beschwerdeführers einging.

Auch in der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer lediglich eine Behauptung den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass er dargelegen würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig,

d. h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300).

Nach den auf schlüssige Weise zustande gekommenen Sachverhaltsfeststellungen ist klar zu ersehen, dass die Behörden davon ausgingen, es habe sich um eine Weisung eines Vorgesetzten gehandelt, die der Beschwerdeführer verstanden habe, deren Befolgung er zwar zunächst angekündigt, aber später abgelehnt habe und der er tatsächlich nicht nachgekommen sei.

Rechtlich bringt der Beschwerdeführer vor, es habe sich um eine unzulässige Weisung gehandelt, weil Gegenstand einer Weisung nur sein könne, "wie das betreffende Organ die ihm übertragene Funktion auszuüben hat". Damit zeigt er schon deswegen keine Rechtswidrigkeit auf, weil die verlangte Klärung des Verhaltens während des Krankenstandes, hier: eine schriftliche Stellungnahme darüber abzugeben, weshalb er am 3. April 2009 vom Kontrollarzt nicht in seiner Wohnung angetroffen wurde, sehr wohl zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört (vgl. § 91 BDG 1979).

Der Beschwerdeführer meint weiters, seine Äußerung, er hätte "kein Interesse", die geforderte Stellungnahme abzugeben, bringe einerseits seine Ablehnung zum Ausdruck, andererseits wäre dies ein Grund für die schriftliche Wiederholung der Weisung gewesen. Damit meint der Beschwerdeführer offenbar, er habe im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung geäußert und remonstriert. Die bloße Ablehnung der Befolgung zeigt aber nicht auf, dass und welche Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2008, Zl. 2006/09/0088, und die darin zitierte hg. Rechtsprechung)

In der Beschwerde gegen den Strafausspruch ergänzt der Beschwerdeführer zum Schuldspruch, eine Weisungsbefolgungspflicht sei deshalb nicht in Frage gekommen, weil niemand verpflichtet werden dürfe, sich selbst zu belasten. Dieses Argument ist schon deswegen nicht überzeugend, weil der Beschwerdeführer eben nicht remonstriert hat.

Ad 2.) Gegen die Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass ein "Grenz- oder Zweifelsfall" gegeben sei und er sich "geirrt" habe.

Demgegenüber durfte die belangte Behörde zu Recht von einer (klar und wiederholt geäußerten) vorsätzlichen Ablehnung der Befolgung der Weisung ausgehen; davon, dass ein "Grenz- oder Zweifelsfall" oder "Irrtum" vorgelegen wäre, musste die belangte Behörde nicht ausgehen.

Wie die belangte Behörde richtig ausführt, kommt der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 entgegenzuwirken.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte disziplinäre Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde ohnehin mildernd gewertet. Die weiteren gegen die Höhe der - ohnehin im untersten Bereich des Rahmens des § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 - verhängten Geldbuße gerichteten Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Juni 2012

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