Normen
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §24 Abs2 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §24 Abs2 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 2 und § 25 Abs 1 AlVG der Widerruf und die Rückforderung seines Bezugs von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. Juni bis 29. November 2006 in der Höhe von EUR 4.183,29 (zweitangefochtener Bescheid) sowie seines Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum vom 30. November 2006 bis 13. April 2008 in der Höhe von EUR 6.416,41 (erstangefochtener Bescheid) ausgesprochen.
Begründend führte die belangte Behörde in beiden angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen wortgleich aus, dass der Widerruf und die Rückforderung in den erstinstanzlichen Bescheiden damit begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der P. GmbH gestanden sei.
In seiner Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass von der P. GmbH eine Berufung gegen das Ergebnis einer erfolgten Betriebsprüfung des Finanzamts bei der Abgabenbehörde 2. Instanz eingebracht worden sei.
Als entscheidungserheblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. Mai 2007 und vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2008 bei der P. GmbH in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
Laut schriftlicher Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19. Mai 2011 seien die Ermittlungen der Kasse abgeschlossen und der Beschwerdeführer unterliege in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. Mai 2007 und vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2008 der Vollversicherungspflicht.
Der Beschwerdeführer habe der durch Hinterlegung am 5. August 2011 zugestellten schriftlichen Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme zum Versicherungsverlauf in Hinblick auf seine Beschäftigung bei der P. GmbH keine Folge geleistet.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Leistungsantrag vom 4. Mai 2006 darauf hingewiesen worden sei, dass er den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen habe. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage habe er dem Arbeitsmarktservice dieses Beschäftigungsverhältnis bei der P. GmbH ab 1. Juni 2006 nicht unverzüglich gemeldet. Das Arbeitslosengeld bzw die Notstandshilfe seien somit auf Grund der Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß § 25 Abs 1 AlVG (hinsichtlich der Notstandshilfe iVm § 38 AlVG) zurückzufordern gewesen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 12 Abs 3 lit a AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Gemäß § 24 Abs 2 AlVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 71/2003 ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
§ 25 Abs 1 AlVG idF BGBl I Nr 77/2004 lautet:
"(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in den angefochtenen Bescheiden nicht festgestellt worden sei, dass ihn ein Verschulden an der Rückersatzpflicht treffe.
Dem ist die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der P. GmbH nicht gemeldet hatte und deshalb eine Rückforderung auf Grund des Verschweigens maßgebender Tatsachen gemäß § 25 Abs 1 AlVG ausgesprochen werde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in dem (von ihm unterzeichneten) Leistungsantrag darauf hingewiesen worden sei, dass er den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen habe.
Die belangte Behörde ist somit von einer vom Beschwerdeführer verschuldeten Meldepflichtverletzung im Sinne des § 50 Abs 1 AlVG ausgegangen.
3. Die Beschwerde macht weiters geltend, dass der Rückforderungsbetrag "in solch einem Fall" das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe. Dazu seien aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden, weshalb die Rückforderung "in der gegenständlichen Höhe" nicht zulässig sei.
Mit diesem Vorbringen bezieht sich die Beschwerde offensichtlich auf den Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1
3. Satz AlVG. Nach dieser Bestimmung ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengelds bzw der Notstandshilfe verpflichtet, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheids ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Da im Beschwerdefall die belangte Behörde ausdrücklich vom Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs 1 1. Satz AlVG ausgegangen ist und nach dieser Bestimmung keine Beschränkung des Rückforderungsbetrags der Höhe nach vorgesehen ist, geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Im Übrigen bietet auch der Verwaltungsakt keinen Anlass für die Annahme, dass die belangte Behörde die Rückforderung auf einen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers gestützt hätte.
4. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, er sei "im Verfahren betreffend den Versicherungsverlauf" nicht eingebunden gewesen und habe "daher auch kein rechtliches Gehör" gehabt. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe ein Verfahren in der Sache der
P. GmbH geführt, ohne dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen bzw dem Beschwerdeführer Parteistellung zuzuerkennen. Lediglich die Zustellung einer Aufforderung zur Stellungnahme zum Versicherungsverlauf - dies in der Urlaubszeit - ohne Darlegung der Beweisergebnisse sei nicht ausreichend, um das Parteiengehör zu wahren. Darüber hinaus sei "zu diesem Zeitpunkt bereits die Berufung anhängig" gewesen. Der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beschwerdeführer hätte aus der Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Versicherungsverlauf keineswegs schließen können, dass er damit zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen Stellung nehmen müsse. Es sei ihm dadurch verwehrt gewesen, vorzubringen, dass er bei der P. GmbH lediglich fallweise geringfügig beschäftigt gewesen sei und dies seinem Betreuer beim Arbeitsmarktservice mitgeteilt habe.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2011 von der belangten Behörde ausdrücklich zu der von der Wiener Gebietskrankenkasse erstatteten Stellungnahme, wonach er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, Parteiengehör eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer wurde dabei auch damit konfrontiert, dass er die vollversicherungspflichtige Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet habe. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 5. August 2011 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher keine Verletzung des Parteiengehörs erkennen, da dem Beschwerdeführer zu sämtlichen maßgebenden Sachverhaltselementen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E 284 zitierte Judikatur).
Dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der P. GmbH keine vollversicherungspflichtige gewesen sei, hat der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide noch im Rahmen des ihm von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs vorgebracht.
Zwar hat der Beschwerdeführer in einer vor der erstinstanzlichen Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 12. April 2010 angegeben, dass "die Firma (P. GmbH) keine Änderung der geringfügigen Tätigkeit vorgenommen hat sondern die WGKK dies selbständig veranlasst hat." Damit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht den Bestand eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bestritten, sondern lediglich bestätigt, dass seine Arbeitgeberin - die P. GmbH - keine Meldung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung an die Wiener Gebietskrankenkasse erstattet hat. Auch in seinem weiteren Vorbringen hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen behauptet, die die belangte Behörde zu weiteren Ermittlungen veranlassen hätten müssen. Diese konnte vielmehr vom - unwidersprochen gebliebenen - Bestehen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgehen.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 10. April 2013
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