Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221, war die Beschwerde der Antragsteller gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Beschwerdefrist hatte am 17. November 2010 geendet; die an das "Amt der Kärntner Landesregierung" adressierte Beschwerde langte dort am 15. November 2010 und nach Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof bei diesem erst am 18. November 2010 und daher verspätet ein.
In ihrem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringen die Antragsteller vor, dass als Frist für die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der 17. November 2010 vorgemerkt gewesen sei. In weiterer Folge sei der Akt von Rechtsanwalt Dr. Franz Marschall zur Bearbeitung übernommen und es sei die gegenständliche Beschwerde von diesem nach mehrmaligem Überarbeiten und Korrigieren am 15. November 2010 unterfertigt worden. Er habe unter einem den Auftrag erteilt, die gegenständliche Beschwerde abzufertigen. Zu diesem Zeitpunkt sei die gegenständliche Beschwerde noch an den Verwaltungsgerichtshof adressiert gewesen. Das Abschicken der gegenständlichen Beschwerde sei von der langjährigen Rechtskanzleiassistentin der Antragstellervertreter, Frau Antonia H., einer Hak-Maturantin, die seit mehr als fünf Jahren in der Kanzlei tätig und bislang in ihrer Arbeitsweise äußerst gründlich und zuverlässig sei, übernommen worden. Vor ihrer Tätigkeit in der Kanzlei der Antragstellervertreter habe Antonia H. die Tätigkeit der Rechtskanzleiassistentin ca. vier Jahre lang in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Sch. ausgeübt.
Sie habe die gegenständliche Beschwerde aus Eigenem nochmals auf Rechtschreibfehler überprüft und - neben dem Ausbessern eines Tippfehlers - auf Grund eines Irrtums eigenmächtig und ohne Rücksprache mit den Antragstellervertretern, welche sich jeweils auf Auswärtsterminen befunden hätten, den Adressaten geändert. Dies, weil sie nach ihren Angaben anlässlich der Durchsicht der Beschwerde und des Aktes der irrtümlichen Überzeugung gewesen sei, dass auch die gegenständliche Beschwerde bei der Unterinstanz einzubringen wäre. Die Beschwerde sei in weiterer Folge von ihr am 15. November 2010 eigenmächtig unterzeichnet sowie beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht worden.
Ein derartiges Fehlverhalten von Antonia H. sei in fünf Jahren noch nicht erfolgt, da sie in der Vergangenheit zu keiner Zeit dergestalt eigenmächtig Schriftsätze geändert habe. Sie sei im konkreten Fall jedoch auf Grund eines Irrtums sicher gewesen, richtig zu handeln, sodass es keiner Rücksprache mit den Antragstellervertretern bedurft habe. Als diese am nächsten Tag in die Kanzlei zurückkehrten, hätte Antonia H. nichts über derartige Änderungen mitgeteilt, sondern habe lediglich bekannt gegeben, dass die Beschwerde abgefertigt und die Frist aus dem Fristenbuch gestrichen worden sei. In der Kanzlei der Antragstellervertreter sei sowohl im Allgemeinen als auch hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde ein an sich wirksames Kontrollsystem eingerichtet, welches grundsätzlich geeignet sei, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen. Die Kontrollmaßnahmen in der Kanzlei der Antragstellervertreter stellten sich unter anderem so dar, dass es eine Posteingangskontrolle zur lückenlosen Erfassung aller Schriftstücke gebe, eine Vormerkung der Fristen sowie Vorlage der Fristakten an einen der Antragstellervertreter eine Woche vor Ablauf der Frist und eine inhaltliche Kontrolle der Schriftsätze durch einen der Antragstellervertreter vor Freigabe zur Abfertigung. Diese Kontrollmaßnahmen hätten in der gegenständlichen Sache lediglich auf Grund des individuellen Fehlverhaltens der Mitarbeiterin, welche auf Grund eines Irrtums von der Richtigkeit ihrer Vorgangsweise überzeugt gewesen sei, nicht gegriffen, stellten jedoch im Allgemeinen sicher, dass es nicht zu Fristversäumnissen bzw. zu Fehlern beim Abfertigen von Schriftsätzen kommen könne.
Es werde daher unter Nachholung der versäumten Handlung der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erstattung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. Oktober 2010 gestellt. Dem Antrag lagen als Bescheinigungsmittel eidesstattliche Erklärungen der Kanzleikraft und des Anwaltes Dr. Franz Marschall jeweils vom 27. Jänner 2011 bei.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist das Verschulden eines Kanzleibediensteten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichzuhalten; es schließt daher nicht von vornherein die Wiedereinsetzung zugunsten der Partei aus.
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei so organisiert ist und betrieben wird, dass die vollständige und fristgerechte Erfüllung von im Zusammenhang mit einem Einschreiten des Anwaltes ergehenden Aufträgen von Behörden und Gerichten gesichert erscheint. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seiner Kanzlei als seinem Hilfsapparat, dessen er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben bedient, alle Vorsorgen treffen, die ihm nach diesem Vertrag obliegen. Insbesondere muss er die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2004, 2003/05/0065, und vom 23. Juni 2008, 2008/05/0081).
So ist zB die weisungswidrige Nichtvorlage eines fristgebundenen Schriftstückes an den Anwalt als manipulative Tätigkeit, wie etwa die Kuvertierung, Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe anzusehen. In solchen Fällen ist, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten seinem Verschulden nicht gleichzusetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0479, und vom 27. November 2000, 99/17/0394).
Entscheidend ist allein, dass der Anwalt durch klare Weisungen an ein verlässliches Kanzleipersonal dafür Sorge trägt, dass ihm die Schriftstücke tatsächlich zukommen; wird eine solche Weisung verletzt und konnte der Anwalt im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seines Mitarbeiters mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus der einmaligen Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/06/0162).
Nach dem Vorbringen der Antragsteller verfügt die Kanzlei der Antragstellervertreter über ein funktionierendes und wirksames Kontrollsystem. Auf Grund dessen wurde vom Anwalt zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist eine an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Beschwerde unterfertigt und von ihm an die Rechtskanzleiassistentin, für deren Unverlässlichkeit keine Hinweise bestehen, die Weisung erteilt, das Schriftstück in dieser Fassung abzufertigen. Wäre dies geschehen, wäre die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig vor Ende der Beschwerdefrist abgefertigt worden.
Der Antragstellervertreter konnte nicht damit rechnen, dass diese Weisung verletzt würde, zumal das bisherige dienstliche Verhalten der Kanzleiangestellten keine Indizien dafür bot, diese würde seine Weisung missachten. Aus der einmaligen Missachtung einer solchen Weisung durch die Kanzleiangestellte kann ein Verschulden des Vertreters im Sinne der vorhin wiedergegebenen Rechtsprechung aber nicht abgeleitet werden.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben.
Wien, am 17. Februar 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
