VwGH 2011/06/0197

VwGH2011/06/019722.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des G G in S, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in 8793 Trofaiach, Roseggergasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2011, Zl. FA13B-12.10-T196/2011-2, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
ROG NÖ 1974 §25 Abs4;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;
ROG Stmk 1974 §33 Abs5 Z2;
ROG Stmk 2010 §33 Abs5 Z4;
ROG Stmk 2010 §33;
ROG Stmk 2010 §67 Abs13;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
ROG NÖ 1974 §25 Abs4;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;
ROG Stmk 1974 §33 Abs5 Z2;
ROG Stmk 2010 §33 Abs5 Z4;
ROG Stmk 2010 §33;
ROG Stmk 2010 §67 Abs13;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines im Freiland gelegenen Grundstückes und eines darauf errichteten Gebäudes, das an einem Teich liegt (es wurde ursprünglich als Teichhütte bezeichnet).

Mit der bei der Gemeinde am 8. März 1999 eingebrachten Eingabe vom 3. März 1999 kam der Beschwerdeführer bei der Baubehörde gemäß § 40 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) um die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Gebäudes ein. In der Baubeschreibung wird das Gebäude als kleiner ebenerdiger, unbewohnter Bau mit Aufenthaltsraum beschrieben. In den Akten befindet sich hiezu ein Plan vom 7. Februar 1985, aus dem nur die Ansichten ersichtlich sind (ein Grundrissplan fehlt).

In den Akten befindet sich weiters ein Plan (ohne Genehmigungsvermerk) vom 14. März 1999, in dem die Grundrisse dargestellt sind. Demnach sind im Erdgeschoß ein Aufenthaltsraum, eine Stiege in den Dachraum sowie ein Vorzimmer ausgewiesen.

Im Zuge der Bauverhandlung am 25. November 1999 führte der beigezogene bautechnische Sachverständige aus, es gebe einen Bestandsplan vom 14. März 1999, der im Wesentlichen mit dem gegebenen Bestand übereinstimme. Weiters gebe es einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 3. Jänner 1983 gemäß dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz, womit die Errichtung einer Teichanlage mit Gerätehütte genehmigt werde. Es gebe Ansichten ohne Grundrisse. Darauf sei eine Bestätigung des Bürgermeisters vom 18. Dezember 1984 angebracht, dass gemäß § 57 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (kurz: BO) eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Nebst (weiteren, näher bezeichneten) Unterlagen gebe es einen weiteren Bescheid der BH G, mit dem die (naturschutzbehördliche) Bewilligung eines Gebäudeumbaues entsprechend einem Plan vom 7. Februar 1985 (abermals nur mit Darstellung der Ansichten) erteilt worden sei. Darauf sei eine Bestätigung des Bürgermeisters vom 13. September 1985 angebracht, dass gemäß § 57 Abs. 2 BO eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Der erste Flächenwidmungsplan der Gemeinde sei am 31. August 1984 in Kraft getreten.

Bei der Besichtigung an Ort und Stelle sei festgestellt worden, dass das Gebäude entsprechend dem Bestandsplan (vom 14. März 1999) vorhanden sei. In dem in diesem Plan bezeichneten Aufenthaltsraum befinde sich ein Gasheizgerät, in der Küche ein zweiflammiges Gaskochgerät. Bachseitig im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude befinde sich ein Abort-Häuschen.

Es sei davon auszugehen, dass das Gebäude am 12. Jänner 1983 errichtet gewesen sei, weil sich der Bürgermeister in einem Schreiben von diesem Tag darauf beziehe. Bei der Betrachtungsweise, dass es sich hier um eine Hütte am Rande eines Teiches handle, das Grundstück ca. 6600 m2 umfasse und die Hütte zur Bewirtschaftung des Teiches und des Grundstückes erforderlich sei, wären die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 BO gegeben. Das bedeute, dass die im Plan vom 7. Februar 1985 dargestellte Hütte zum Zeitpunkt 12. Jänner 1983 ohne Bewilligung zu errichten gewesen wäre und daher als rechtmäßiger Bestand anzusehen sei. Die derzeitige Nutzung mit Aufenthaltsraum, Küche und Heizung entspreche nicht der bewilligungsfreien Errichtung und es könne auch eine nachträgliche Bewilligung hiefür nicht erteilt werden. Die Hütte sei dementsprechend herzurichten und zu betreiben.

Der Bürgermeister stellte mit Bescheid vom 3. Februar 2000 fest, dass die Teichhütte gemäß dem Plan vom 7. Februar 1985 als rechtmäßig gelte, wobei in der Begründung die Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben wurden.

Mit Schreiben vom 8. März 2000 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde verschiedene bauliche Maßnahmen mit, die er als bewilligungsfrei erachtete: Es sollten bei der überdachten Hüttenterrasse die Seitenwände nord-südseitig durch Nut-Federbretter geschlossen werden. An der Südseite werde eine Holztüre eingebaut und teichseitig werde zwischen den Stehern mit Normalglas verglast. Dieses Vorhaben sei notwendig, um sein Eigentum gegen Diebstahl zu schützen.

Der Bürgermeister erwiderte, hiebei handle es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben.

Demgemäß brachte der Beschwerdeführer ein Baubewilligungsgesuch vom 26. Juni 2000 ein, dem auch ein Plan dieses Datums angeschlossen war. Der Bürgermeister erteilte mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 die angestrebte Bewilligung.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, er wolle ein WC im Inneren des Gebäudes errichten. Dies erachte er als bewilligungsfreies Vorhaben.

Weiters brachte er am 16. März 2001 ein Baugesuch zwecks Bewilligung einer Änderung des Verwendungszwecks ein. Der Bürgermeister erteilte mit Schreiben vom 9. April 2001 einen Verbesserungsauftrag, wonach unter anderem zu konkretisieren sei, welche Art der Verwendungszweckänderung beabsichtigt sei. Hierauf zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2001 sein Gesuch vom 14. März 2001 zurück.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung von Zu- und Umbauten. Demnach solle das Erdgeschoß erweitert und der Grundriss im Inneren gänzlich geändert werden. Geplant sei weiters ein Dachgeschoß.

In der Bauverhandlung vom 28. März 2002 führte der bautechnische Sachverständige unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 Z 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG) aus, vor Inkrafttreten des ersten Flächenwidmungsplanes im Jahre 1984 habe die Geschoßfläche gemäß dem Bescheid vom 15. Jänner 2001 und dem Plan vom 26. Juni 2000 für die Nutzung "Wirtschaften" 45,36 m2 betragen. Das Vorhaben habe eine Geschoßfläche für die Nutzung "Wirtschaften" von 45,36 m2, die Innenstiege sei bereits abgezogen worden. In Zukunft seien daher gemäß der derzeitigen Gesetzeslage keine Erweiterungen mehr zulässig. Bei der Bauverhandlung sei der Dachboden dahingehend verändert worden, dass ein Teil als Galerie ausgebildet werde und ein Teil Luftraum des Erdgeschoßes sei. Damit sei keine Überschreitung der zulässigen Zubaufläche gegeben. Der Bürgermeister erteilte demgemäß mit Bescheid vom 2. Mai 2002 die angestrebte Bewilligung.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2002 teilte der Beschwerdeführer mit, im Zuge der begonnenen Bauausführung sei von einem Sachverständigen festgestellt worden, dass ein Umbau des bestehenden Gebäudes wegen bestehender Mängel nicht sinnvoll erscheine. Er ersuche, ihm einen Neubau am selben Standort zu bewilligen. Nach einem internen Aktenvermerk bestanden gemeindeseits Bedenken gegen das Vorhaben, denn ein Neubau sei nur zulässig, wenn im Zuge der Bauausführung der Konsens tatsächlich untergehe. Hierauf zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2002 sein Gesuch vom 22. Mai 2002 zurück.

Am 20. Oktober 2002 teilte er der Baubehörde mit, im Zuge von Grabungsarbeiten für die Fundamente sei ein Wassereinbruch aus dem Teich festgestellt worden, es sei auch eine Seitenwand des Gebäudes teilweise eingestürzt. Für einen derartigen Bau sei es problematisch am Teichdamm zu bauen. Auch könnte der Teich durch die zu nahe platzierten Fundamente mit größter Wahrscheinlichkeit "undicht" werden. Deshalb ersuche er, ihm einen Neubau am selben Standort mit ausreichendem Abstand zum Teich zu bewilligen. Der Bürgermeister erwiderte mit Schreiben vom 4. Dezember 2002, ein solches Ansinnen wäre nicht bewilligungsfähig. Der Baukonsens sei nicht untergegangen und es sei überdies nicht der gleiche Standort für den neuen Bau vorgesehen. Daraufhin zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 20. Oktober 2002 zurück.

Mit Schreiben vom 12. April 2003 teilte ein Architekt (im Auftrag des Beschwerdeführers) dem Bürgermeister mit, bei einer am 10. April 2003 durchgeführten Untersuchung sei festgestellt worden, dass die Hütte eine reine Holzkonstruktion und an der Ostseite direkt an den Teich gebaut sei. Als Holz sei minderwertiges Fichtenholz verwendet worden. Sowohl die Tragkonstruktion als auch die Fußbodenkonstruktion seien angemorscht bzw. teilweise angefault und von einem Schwamm befallen. Es sei davon auszugehen, dass auch das restliche Holz bereits befallen sei. Es werde daher dringendst angeraten, die Hütte abzutragen und das Holz zu verbrennen, um eine weiters Ausbreiten des Schwammes zu vermeiden. Um eine sichere Neuerrichtung zu gewährleisten, sollte die Hütte ca. 6 m vom Teich entfernt aufgestellt werden, weil in diesem Bereich der Untergrund nicht aufgeweicht sei.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Genehmigung eines Neubaues und zog dieses Gesuch mit Schreiben vom 13. Juni 2003 wieder zurück.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 teilte er der Baubehörde sein bewilligungsfreies Vorhaben hinsichtlich der Errichtung eines Saisonspeichers für eine Solaranlage mit (Ausmaß 7 m x 7 m x 2 m) mit. In den Akten befinden sich Lichtbilder, auf Grund derer die Baubehörde Erkundigungen einholte, ob für die Errichtung eines Saisonspeichers für eine Solaranlage ein Aushub und die Errichtung von Fundamenten mit solchen Abmessungen erforderlich seien. Der kontaktierte Sachverständige der Gemeinde meinte, dass ein Aushub dieser Dimension wohl die Vorarbeit für ein allfälliges Kellergeschoß sei.

Bei einer Überprüfung an Ort und Stelle am 3. September 2003 wurde festgestellt, dass ein Teil des bewilligten Gebäudes auf der teichabgewandten Seite nicht mehr vorhanden war, der teichseitige Teil scheine abgerutscht zu sein. Eine Meldung, dass im Zuge der Bauausführung der Konsens untergegangen sei, liege nicht vor. Im unmittelbaren Anschluss an den abgerutschten Gebäudeteil sei das Gebäude entsprechend den bewilligten Plänen vom 2. Mai 2002 neu errichtet worden bzw. sei im Rohbau, jedoch noch ohne Dacheindeckung bereits vorhanden. Die Fundamente deckten sich mit den Umfassungsmauern des konsenslos errichteten Solarspeichers. Ein Ansuchen für den Neubau mit demselben Verwendungszweck auf demselben Standort liege nicht vor. Hiezu erteilte der Bürgermeister einen Baueinstellungsauftrag.

Mit Eingabe vom 22. September 2003 suchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung eines Neubaues mit Saison/Solarspeicher "am selben Standort" an.

Der Bürgermeister erwiderte mit Schreiben vom 14. November 2003, in den Einreichplänen für den Neubau seien Räume mit einem anderen Verwendungszweck als bei der Bewilligung des Um- und Zubaues eingetragen, weiters seien auch ein Kamin und ein Holzofen für die Beheizung vorgesehen. Nach § 25 Abs. 4 Z 2 ROG 1974 könne das Vorhaben nur mit dem gleichen Verwendungszweck bewilligt werden. Der Bausachverständige der Gemeinde hielt in einem Gutachten unter anderem fest, ein Abrücken des Gebäudes (vom bisherigen Standort) um ca. 6,00 m Richtung Westen im Vergleich zur Bewilligung vom 2. Mai 2002 sei wegen des Untergrundes erforderlich. Der Bürgermeister erteilte sodann mit Bescheid vom 15. März 2004 die Bewilligung für den Neubau des Wirtschaftsgebäudes nach Untergang des Konsenses im Zuge der Bauausführung.

Mit Eingabe vom 9. November 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister ein seiner Auffassung nach bewilligungsfreies Vorhaben mit, es solle der Verwendungszweck dahingehend geändert werden, dass das Lager (im Erdgeschoß) mit einer Fläche von 29 m2 zum Aufenthaltsraum mit Kochnische umgebaut werde. Es erfolge keine Änderung der äußeren Gestaltung. Der Bürgermeister erwiderte mit Schreiben vom 11. November 2004, das Vorhaben sei (mit näherer Begründung) nicht bewilligungsfrei, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2004 ein Baubewilligungsgesuch einbrachte. Der beigezogene Sachverständige äußerte sich ablehnend; nach verschiedenen Verfahrensschritten zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2005 sein Baugesuch vom "9". November 2004 zurück.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde "den teilweisen Umbau und Änderungen von Räumlichkeiten" im Inneren seines Gebäudes als bewilligungsfreies Vorhaben mit. Beabsichtigt sei das Schließen der Zwischendecke zum Dachboden, der Einbau einer Zwischenwand, "Lagerraum/Aufenthaltsraum". Die Baubehörde erwiderte mit Schreiben vom 25. Juli 2007, das Vorhaben sei nicht baubewilligungsfrei, weil ein Aufenthaltsraum im Wirtschaftsgebäude nicht bewilligt sei. Die Schaffung eines Aufenthaltsraumes wäre eine Änderung des Verwendungszweckes und hier nicht zulässig.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer die beabsichtigte Überdachung seines Autoabstellplatzes für zwei Kraftfahrzeuge und den Verbau südwestseitig als Windfang als bewilligungsfreies Vorhaben mit. Auch diesbezüglich erwiderte der Bürgermeister mit Schreiben vom 8. Oktober 2007, das Vorhaben sei nicht baubewilligungsfrei und im Übrigen nicht zulässig (was näher begründet wurde). Im Jahr 2010 kam der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch zurück, das Gebäude zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Baubehörde äußerte sich abermals ablehnend.

Hierauf brachte der Beschwerdeführer ein Baugesuch (vom 17. Februar 2010) um Bewilligung der Nutzungsänderung ein (vorgesehen ist im Erdgeschoß ein Aufenthaltsraum, ein weiterer Raum weist keine Nutzungsbezeichnung auf). Die Baubehörde hielt das Vorhaben weiterhin für nicht bewilligungsfähig, der Beschwerdeführer widersprach dem.

Schließlich wies der Bürgermeister mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 17. September 2010 das Gesuch ab. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG) sei § 33 leg. cit. anzuwenden. Mit einer Grundstücksfläche von insgesamt rund 6000 m2, die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinde, liege kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Demgemäß sei nach § 33 Abs. 5 Z 4 StROG eine Änderung des Verwendungszweckes nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum 1. Februar 1995 rechtmäßig errichtet worden seien. Das gegenständliche Wirtschaftsgebäude sei aber als Neubau im Jahr 2004 errichtet worden, damit jedenfalls nach dem 1. Februar 1995, sodass die Änderung des Verwendungszweckes nicht zulässig sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes bleibe überwiegend erhalten, denn dieser Nutzungscharakter sei bereits vorhanden. "Nutzung" und "Verwendung" seien idente Begriffe. "Charakter" sei die Gestaltung und Bauweise eines Gebäudes. Der Nutzungscharakter seines Gebäudes sei der eines Einfamilienhauses mit sehr guter Wärmedämmung. Durch den Anschluss seines Wirtschaftsgebäudes an Kanal, Wasser und Strom wäre die Aufschließung seines Grundes als vollwertiges Bauland gegeben und sollte im Flächenwidmungsplan berücksichtigt sein oder berücksichtigt werden.

Der Gemeinderat wies mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 die Berufung als unbegründet ab und schloß sich der Beurteilung der Behörde erster Instanz an.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Sein Gebäude sei rechtmäßig errichtet worden. Der Nutzungscharakter entspreche dem eines Einfamilienhauses. Der Baukonsens beziehe sich auf die derzeitige Gestaltung des Gebäudes, nicht auf einen vielleicht einmal gewesenen Bestand. Der "rechtmäßige Bestand mit dem Nutzungscharakter (Nutzung und Verwendung ist ident)" und die Gestaltung des Gebäudes, auch im Inneren, sei gegeben. Der rechtmäßige Bestand dürfe als solcher auch verwendet werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst schloss sie sich der Beurteilung der Beurteilung der Gemeindebehörden an:

Das gegenständliche Gebäude sei im Jahr 2004 als Neubau bewilligt worden, damit sei es jedenfalls als nach dem 1. Februar 1995 rechtmäßig errichtet anzusehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, dem Vorbringen zufolge wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wurde mit der am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 1/1995 neu gefasst (das ist die in Abs. 3 Z 4 genannte Novelle) und lautete auszugsweise:

"(3) Im Freiland dürfen

  1. 1.
  2. 2. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist;

    3. Änderungen des Verwendungszweckes bewilligt werden

    a) bei Gebäuden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird,

    b) bei sonst rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig;

    4. …

(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland

1. bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden, wenn

"(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland

  1. 1.
  2. 2. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen - ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z. 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden - bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.
  3. 3.
  4. 4. Änderungen des Verwendungszweckes bei bis zum 1. Februar 1995 rechtmäßig errichteten Gebäuden bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig (ausgenommen Dachgaupen).

    5. …

(6) Im Freiland dürfen über die Abs. 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn

1. sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

2. sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser oder Grundwasserschutzes) als erforderlich erweist.

Die bisherige Geschoßfläche darf hierbei nach Maßgabe des Abs. 5 Z. 2 vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre."

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Bewilligungsvoraussetzungen für sein Ansuchen seien auf einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage geprüft worden. Er betreibe nämlich nicht nur eine Fischzucht, sondern auch die Zucht von Krebsen. Demnach wäre das Vorhaben auf Grundlage der Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Bauten zu prüfen gewesen.

Dem ist zu entgegnen, dass die Behörde erster Instanz das Vorliegen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes verneint hat, dagegen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts vorgetragen. Sein nun hiezu erstmals im Beschwerdeverfahren erstattetes Vorbringen kann wegen des sich aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das nunmehrige Gebäude sei lediglich ein Ersatzbau für das frühere Gebäude, das - wie sich aus dem Feststellungsbescheid gemäß § 40 Stmk. BauG ergebe - jedenfalls am 1. Februar 1995 rechtmäßig bestanden habe. Es wäre daher die angestrebte Bewilligung zu erteilen gewesen. Dabei sei in erster Linie vom Wort "Charakter" und nur untergeordnet vom Begriff "Zweck" auszugehen. Das gesamte Objekt präsentiere sich schon jetzt als Wohn- und Wirtschaftsobjekt, somit als Objekt, welches für Wohnzwecke und die Bewirtschaftung der Fischteichanlage des Beschwerdeführers gegeben sei. Es stelle daher die Nutzungsänderung lediglich einen Formalakt dar.

Dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Das nun bestehende Gebäude wurde Jahre nach dem 1. Februar 1995 errichtet, konnte daher nicht bereits am 1. Februar 1995 rechtens bestehen. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob § 33 Abs. 5 Z 4 StROG auch dann zur Anwendung kommen könnte, wenn bei einem bis zum 1. Februar 1995 rechtmäßig errichteten Gebäude der Konsens im Sinne des Abs. 5 Z 2 leg. cit. untergeht, weil sich das nun bestehende Gebäude im Vergleich zu jenem, das im Feststellungsverfahren auf Grundlage der Pläne vom 7. Februar 1985 als rechtmäßig bestehend festgestellt wurde, im Hinblick auf die vorgenommenen vielfältigen Änderungen (auch hinsichtlich der Situierung) als ein anderes Gebäude darstellt. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Z 4 StROG liegen daher im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Februar 2012

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