VwGH 2011/06/0195

VwGH2011/06/019515.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des J S in K, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juni 2010, Zl. WA1-W-42811/002-2009, betreffend die Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, 2. Stadt K, 3. ÖBB-Infrastruktur Bau AG in 1150 Wien, Sparkassaplatz 6), zu Recht erkannt:

Normen

LStG NÖ 1999 §2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
LStG NÖ 1999 §2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 5. Juni 2009 (straßenrechtliche Bewilligung) zurückgewiesen wurde.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die abschließende Entscheidung über den damit nicht erfassten Teil der Beschwerde bleibt vorbehalten.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um die geplante Errichtung einer Bahnunterführung und eines Kreisverkehrs im Gemeindegebiet der Stadt K, wobei es sich um Landesstraßen handelt. Für die Realisierung des Vorhabens werden Grundflächen des Beschwerdeführers benötigt.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Juni 2009 wurde einerseits (Spruchpunkt I) die straßenrechtliche und andererseits (Spruchpunkt II) die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009.

Die Niederösterreichische Landesregierung wies mit Bescheid vom 17. September 2009 die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides vom 5. Juni 2009 (straßenrechtliche Bewilligung) als unbegründet ab (siehe dazu und zur nachfolgenden Enteignung das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 2012, Zl. 2011/06/0190).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich, der im wasserrechtlichen Verfahren als Berufungsbehörde einzuschreiten hatte, dieselbe Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 5. Oktober 2011, B 1010/10-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 10. November 2011 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Verfügung vom 20. Jänner 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 41 VwGG Gelegenheit gegeben, zu Folgendem Stellung zu nehmen: Der Verwaltungsgerichtshof gehe vorläufig davon aus, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (mangels Einschränkung im Spruch) über die gesamte Berufung (zurückweisend) entschieden hat, also auch (eben mangels Einschränkung im Spruch) insofern, als sich die Berufung gegen die straßenrechtliche Bewilligung richtete; hiefür sei der Landeshauptmann von Niederösterreich aber wohl unzuständig.

Eine Äußerung wurde hiezu nicht erstattet.

Im Beschwerdefall ist das Nö StraßenG 1999, LGBl. 8500-0, in der Fassung der ersten Novelle, LGBl. 8500-1, anzuwenden.

Gemäß § 2 Z. 2 leg. cit. ist in Angelegenheiten der Landesstraßen die Landesregierung Behörde II. Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat, wie zuvor dargelegt, mangels Einschränkung im Spruch der Landeshauptmann auch über jenen Teil der Berufung entschieden, der sich gegen die straßenrechtliche Bewilligung richtete. Hiefür war er aber beim gegebenen Verfahrensstand unzuständig.

Der angefochtene Bescheid war daher insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Die Entscheidung über die Beschwerde, soweit die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bekämpft wird, bleibt vorbehalten.

Wien, am 15. März 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte