Normen
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Textilien" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass mit Beschluss des Landesgerichtes WN vom 5. November 2010 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, infolge des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei die Gewerbebehörde gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 verpflichtet, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wobei ihr ein "Entscheidungsspielraum" nicht zustehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1994 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
2. Nach der Beschwerde "steht außer Frage, dass mit Beschluss vom Landesgericht WN vom 5. November 2010 (…) das Insolvenzverfahren mangels Vermögen nicht eröffnet worden" sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht die weitere behördliche Feststellung, wonach der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen sei.
Allerdings bringt die Beschwerde unter Hinweis auf die die Insolvenzdatei betreffende Bestimmung des § 256 Insolvenzordnung (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2010) im Wesentlichen vor, nach dieser Bestimmung müsste die Löschung aus der Insolvenzdatei erfolgen, wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden sei. Schon in der Berufung habe die Beschwerdeführerin das Vorbringen erstattet, sie sei bereit, einen "nicht unwesentlichen Betrag treuhändisch zu erlegen", und es sei auch "eine Vollzahlung im Raum" gestanden, sodass "sehr wohl Vermögen für ein Insolvenzverfahren vorhanden" sei und die Löschung aus der Insolvenzdatei "die logische Konsequenz" darstelle.
Die Beschwerdeführerin zieht somit im Kern die Rechtsrichtigkeit der festgestellten Entscheidung des Insolvenzgerichtes in Zweifel.
3. Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, hat doch die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach (vgl. etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 13 Rz 41 mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss im Insolvenzverfahren nicht erlegt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/04/0182, mwN).
Die belangte Behörde war somit - anders als die Beschwerde vermeint - auch nicht zu Ermittlungen "zum Schuldenstand, den zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen und der Ordnung der Verbindlichkeiten" verhalten.
4. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kam dieser bei der vorliegenden Entscheidung - entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Ermessen zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O. § 87 Rz 2 und 31, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/04/0199).
5. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage einer allfälligen befristeten Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 auseinanderzusetzen, lässt sie ein konkretes Vorbringen vermissen, warum im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 gegeben sein sollten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0089).
6. Schließlich macht die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge geltend, die belangte Behörde habe entgegen Beweisanbot bzw. Anregung der Beschwerdeführerin diese weder vernommen noch eine Stellungnahme "der SVA" eingeholt, legt allerdings die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht konkret dar.
7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2011
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