VfGH B783/01

VfGHB783/0120.6.2001

ZPO §65 Abs1
VfGG §82 Abs1
ZPO §65 Abs1
VfGG §82 Abs1

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, welche am 17. Mai 2001 zur Post gegeben wurde, richtet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Jänner 2001, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. November 2000 keine Folge gegeben wurde.

Die für den Beschwerdeführer nunmehr einschreitende Rechtsanwältin beruft sich auf ihre Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt in der Beschwerde auch an, daß ihr der angefochtene Bescheid am 6. April 2001 zugestellt worden sei (womit offenbar derselbe Tag wie der Zustelltag des ihre Bestellung zum Verfahrenshelfer betreffenden Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 26. März 2001 gemeint ist).

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß §82 Abs1 VerfGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sechs Wochen ab der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - laut dem dem Verfassungsgerichtshof von der belangten Behörde übermittelten Zustellnachweis - am 12. Jänner 2001 zugestellt. Die sechswöchige Frist endete daher am 23. Februar 2001. Sie wäre gemäß §164 Abs3, §505 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unterbrochen worden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hätte, ihm die Verfahrenshilfe - zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde - zu bewilligen. Ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag reicht hiefür nicht aus. Es besteht nämlich keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere auch nicht in der vom Einschreiter offenbar angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.926/1994, VfGH 6.3.2000, B103/00).

Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demanch wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13.747/1994).

Der unter einem gestellte Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VerfGG) eine Abtretung einer Beschwerde nur für den Fall vorsieht, daß sie abgewiesen oder ihre Behandlung abgelehnt wird, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung (s. zB VfSlg. 13.747/1994).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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