Normen
AVG §33 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §33a;
VwGG §45 Abs1 Z2;
AVG §33 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §33a;
VwGG §45 Abs1 Z2;
Spruch:
gefasst:
1. Dem Wiederaufnahmeantrag wird stattgegeben, der hg. Beschluss vom 27. Mai 2011, Zlen. 2011/02/0075 (nunmehr: Zl. 2011/02/0264) und 0139-4, wird aufgehoben und das Verfahren über die zur Zl. 2011/02/0075 protokollierten Beschwerde (nunmehr zur Zl. 2011/02/0264) wieder aufgenommen.
2. Der zur Zl. 2011/02/0139 protokollierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde Zl. 2011/02/0075 (nunmehr Zl. 2011/02/0264) wird zurückgewiesen.
3. Die Behandlung der Beschwerde zur Zl. 2011/02/0075 (nunmehr Zl. 2011/02/0264) wird abgelehnt.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. März 2011 aufgetragen, die am 18. März 2011 zur Zl. 2011/02/0075 eingelangte Beschwerde binnen einer Woche zu ergänzen. Der Ergänzungsauftrag wurde dem Beschwerdeführervertreter dem Rückschein zufolge am 15. April 2011 zugestellt.
Mit einem am 26. April 2011 zur Post gegebenen und beim Verwaltungsgerichtshof am 27. April 2011 eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ergänzungsfrist und ergänzte seine Beschwerde auftragsgemäß.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und das Verfahren Zl. 2011/02/0075 eingestellt, weil nach der diesem Beschluss zu Grunde gelegten Fristberechnung die Ergänzung des Beschwerdeführers verspätet erfolgt ist.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011, zur Post gegeben am 21. Juni 2011, beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren Zlen. 2011/02/0075 und 0139 mit der Begründung, der Ergänzungsschriftsatz vom 26. April 2011 sei rechtzeitig zur Post gegeben worden. Der letzte Tag der am 15. April 2011 beginnenden Ergänzungsfrist sei der 22. April 2011, somit der Karfreitag gewesen, weshalb wegen des Ostermontags (25. April 2011) die Frist am Dienstag, dem 26. April 2011 geendet habe. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungs- und Ergänzungsschriftsatz zur Post gegeben. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführervertreter erst nach Einbringung des Schriftsatzes aufgefallen.
Zu I. (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens):
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Im Beschwerdefall ist irrtümlich davon ausgegangen worden, dass die in Rede stehende Ergänzungsfrist am 22. April 2011 geendet habe, ohne dass berücksichtigt worden wäre, dass es sich bei diesem Tag um den Karfreitag handelte. Der nächste Werktag nach diesem Karfreitag war Dienstag der 26. April 2011, an dem der Ergänzungsschriftsatz samt Wiedereinsetzungsantrag zur Post gegeben wurde. Der Ergänzungsschriftsatz war somit rechtzeitig. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG stattzugeben.
Zu II. (Wieder aufgenommenes Verfahren zum Wiedereinsetzungsantrag)
Die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsschriftsatzes führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung, weil keine Frist versäumt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag war dem entsprechend zurückzuweisen.
Zu III. (Wieder aufgenommenes Beschwerdeverfahren):
Gemäß § 33a AVG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 19. Juli 2011
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