VwGH 2011/01/0147

VwGH2011/01/014719.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache 1. des M H und 2. des F M, beide in S und beide vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 1. Dezember 2010, Zl. FA7C 2-2.14/10-06/1, betreffend Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirkshauptmannschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2010 wies der Landeshauptmann der Steiermark (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführer vom 6. April 2010, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirkshauptmannschaft V zuzulassen und dadurch zu begründen, dass der Beamte die Antragsteller in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander befragt, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollen und nach Bejahung der Frage ausspricht, dass sie rechtmäßig miteinander verbundene Partner sind, ab.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2013, B 125/2011-16, den angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2010 aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 legten die Beschwerdeführer dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vor, erklärten dadurch formell klaglos gestellt worden zu sein und beantragten, das Verfahren unter Kostenzuspruch einzustellen.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da der angefochtene Bescheid durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, liegt ein Fall der formellen Klaglosstellung vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 erster Satz und § 56 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das für Schriftsatzaufwand gestellte Begehren in der vorliegend anzuwendenden Regelung des § 53 Abs. 1 erster Satz VwGG keine Deckung findet. Hinsichtlich der (verzeichneten)

Eingabengebühr wird auf die aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehende Befreiung verwiesen.

Wien, am 19. September 2013

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