VwGH 2010/21/0486

VwGH2010/21/048620.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des R, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das als Ladungsbescheid bezeichnete Schriftstück der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Oktober 2010, Zl. III-1165266/FrB/10, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit der als "Ladungsbescheid" titulierten Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 17. November 2010 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur belangten Behörde zu kommen, um in der Angelegenheit "Rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahrenrechtskräftige Ausweisung-rechtskräftiges Rückkehrverbotunerlaubter Aufenthalt-Verwaltungsstrafverfahren-Gelinderes Mittel-Abschiebung" als Partei mitzuwirken. Wenn er diesen "Ladungsbescheid" ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde. Als weitere Rechtsgrundlagen wurden § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG angeführt.

Die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ladung grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, etwa dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung -

bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung oder einer Zwangsstrafe ist gemäß § 19 Abs. 3 AVG u.a. nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht war (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2011, Zl. 2010/21/0001, mwN).

In der gegenständlichen Ladung wurde keine der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtsfolgen, sondern ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG angedroht.

Nach § 74 Abs. 2 Z 1 FPG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, "wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt". Nach § 74 Abs. 2 Z 2 FPG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, "wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht nachgekommen ist".

Die Festnahmeaufträge nach § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG knüpfen demnach, anders als etwa jener nach § 74 Abs. 2 Z 4 FPG, nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich, für deren Vollstreckung schon diese Ladung einen rechtskräftigen Titel bilden würde. Die hier angefochtene Ladung kann daher nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 5 und 22 mwN, sowie den bereits genannten hg. Beschluss vom 19. Mai 2011).

Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung von Zwangsfolgen nach § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG, deren Eintritt erst die Prüfung des Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen erforderte, noch der Hinweis auf die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, etwas zu ändern.

Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist aber die Existenz eines anfechtbaren Bescheides. Da ein solcher nach dem Gesagten nicht vorliegt, war es auch nicht möglich, dagegen zulässigerweise Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu führen.

Die dennoch erhobene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Trotz Zurückweisung der Beschwerde war der belangten Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden Aufwandersatz nicht zuzusprechen (vgl. auch dazu den schon erwähnten hg. Beschluss vom 19. Mai 2011).

Wien, am 20. Oktober 2011

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